ECLI:DE:BGH:2017: 040517B2STR30.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 30/17 vom 4. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 4. Mai 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Gera vom 5. Oktober 2016 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev i- sionsrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nac hteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Anordnung des dinglichen Arrests von 975 Euro sichergestellten Bargelds zur Sicherung der Verfahrenskosten gemäß § 111d A bs. 1 Satz 1 StPO, die das Landgericht rechtsfehlerhaft in den Urteilstenor aufgenommen hat, unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Senat. Strafgerichtliche A r- restanordnungen ergehen durch Beschluss (vgl. MünchKomm/Bittmann, StPO, 2014, § 111e Rn. 6; L R/Johann, StPO, 26. Aufl., § 111e Rn. 4), gegen den eine Beschwerde statthaft ist (vgl. KK - StPO/Spillecke, 7. Aufl. , § 111e Rn. 20) . Nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG sind die Oberlandesgerichte für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig, soweit keine an derweitige Zuständigkeit begründet ist. Eine abweichende Zuständigkeitsr egelung ist im vorliegenden Regelung s- zusammenhang auch nicht für den Fall vorgesehen, dass die Strafsache beim - 3 - Revisionsgericht anhängig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2016 2 StR 9/15). Appl Eschelbach Bartel Wimmer Grube
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