BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 3/02 vom 6. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Febru ar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Darmstadt vom 5. Juni 2001 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt, hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im übrigen ist sie unbegrü n - det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Tatrichter hat u.a. strafschärfend gewertet, "daß die Tat mit körperlicher Gewalt vollzogen wurde". Diese Strafzumessungserwägung ist mit dem Do p - pelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB unvereinbar und hält deshalb rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Anwendung von Gewalt ist bereits Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der G e - setzgeber hat die Vergewaltigung gerade deshalb unter Strafe gestellt, weil der - 3 - Sexualtrieb nicht unter Miûachtung der Selbstbestimmung eines anderen Me n - schen mit Gewalt befriedigt werden darf (vgl. BGH, Beschl. vom 25. Oktober 2000 - 3 StR 370/00; vgl. auch BGH, Beschl. vom 25. Juli 2001 - 3 StR 240/01). Die vom Angeklagten angewandte Gewalt war hier nicht mit einer solchen - die Normalflle der Vergewaltigung bersteigenden - Schwere verbunden, daû eine strafschrfende Bercksichtigung rechtlich zulssig wre (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 3). Der Senat kann nicht ausschlieûen, daû sich der Rechtsfehler auf die Hhe der verhngten Strafe ausgewirkt hat. Der aufgezeigte Rechtsfehler berhrt die dem Strafausspruch zugrunde liegenden, rechtsfehlerfrei getroffenen, tatschlichen Feststellungen nicht, so daû diese bestehen bleiben knnen. Ergnzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen bleiben jedoch zulssig. Bode Detter Rothfuû Fischer Ri'inBGH Elf ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Bode
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