BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 302/02 vom15. November 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2002gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteildes Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2001,soweit es ihn betrifft, jeweils im Einzelstrafausspruch im FallIV 1 a und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, soweit erzu einer Vermögensstrafe von 300.000 DM, ersatzweise zueiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ver-urteilt worden ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-sion, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen "Führens"(gemeint ist Ausüben der tatsächlichen Gewalt) einer halbautomatischenSelbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zueiner Vermögensstrafe von 300.000 DM, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafevon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. - 3 -Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus derBeschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie aus den Grün-den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zum Schuldspruch, zu denAussprüchen über die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe un-begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Das Landgericht hatte den Angeklagten für schuldig befunden, mit ca.350 kg Haschisch, die bei ihm sichergestellt wurden, Handel getrieben zu ha-ben. Statt einer an sich für erforderlich und angemessen erachteten Einzel-strafe von sieben Jahren hat es eine Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren undsechs Monaten und unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse desAngeklagten eine Vermögensstrafe von 300.000 DM, ersatzweise für den Fallder Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monatenbestimmt.Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 20. März 2002 - 2 BvR794/95 - (wistra 2002, 175) die Vorschrift des § 43a StGB als mit Artikel 103Abs. 2 GG unvereinbar und deshalb gemäß § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG fürnichtig erklärt. Die nach § 30c BtMG i. V. m. § 43a StGB angeordnete Vermö-gensstrafe muß danach entfallen, sie entbehrt nunmehr einer rechtlichenGrundlage. Einer Erhöhung der erkannten Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafeauf die vom Landgericht ohne die Anordnung der Vermögensstrafe für schuld-angemessen erachteten Freiheitsstrafen steht das Verschlechterungsverbotdes § 358 Abs. 2 StPO entgegen, denn gegenüber einer das Vermögen be-treffenden Sanktion ist die Freiheitsstrafe die schwerere Rechtsfolge. Nach§ 358 Abs. 2 StPO ist es nur zulässig, ein Ahndungsmittel durch ein anderes zuersetzen, wenn dieses milder ist als jenes (BGHR StPO § 358 II Nachteil 8). Als - 4 -eine solche mildere Sanktion kommt jedoch die Verhängung einer Geldstrafenach § 41 StGB neben einer Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. auch BGH NStZ-RR 2002, 206). Während die Vermögensstrafe, die sich als eine allein durchdas Vermögen des Täters begrenzte Geldsummenstrafe darstellt, kommt einerkumulativen Geldstrafe nach § 41 StGB, die eine vorsätzliche Bereicherungdurch die Tat, zumindest aber den Bereicherungsversuch voraussetzt und biszu den Höchstgrenzen sowie nach den Zumessungsgrundsätzen des § 40StGB als Teil der schuldangemessenen Strafe festzusetzen ist, ein solcherkonfiskatorischer Charakter nicht zu (vgl. BGHSt 32, 60, 66 f.; BGHR StGB§ 41 Geldstrafe 1; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 41 Rdn. 6 m.w.N.). Sieunterliegt engeren Voraussetzungen und ist von geringerer Eingriffsintensitätals die Vermögensstrafe.Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß in einer neuen Hauptver-handlung die Voraussetzungen für die Verhängung einer kumulativen Geld-strafe nach § 41 StGB festgestellt werden können, bedarf die Sache neuer tat-richterlicher Prüfung.Rissing-van Saan RiBGH Detter ist wegen Otten Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
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