BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 302/02 vom20. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2003 beschlossen:Der Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom15. November 2002 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlersdahingehend berichtigt, daß es auf Seite 4 ab Zeile 2 bis zu den ZitatenZeile 8 heißen muß:Während die Vermögensstrafe sich als eine allein durch dasVermögen des Täters begrenzte Geldsummenstrafe darstellt,kommt einer kumulativen Geldstrafe nach § 41 StGB, die einevorsätzliche Bereicherung durch die Tat, zumindest aber denBereicherungsversuch voraussetzt und bis zu den Höchstgren-zen sowie nach den Zumessungsgrundsätzen des § 40 StGBals Teil der schuldangemessenen Strafe festzusetzen ist, einsolcher konfiskatorischer Charakter nicht zu ..... .Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß Roggenbuck
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