BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 302/04 vom 25. August 2004 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 2004 ge-mäß § 346 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-onsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Hanau vom 14. Juni 2004, mit dem die Revision des Angeklagten als unzu-lässig verworfen wurde, aufgehoben. Zwar hat der Angeklagte keinen konkreten Revisionsantrag ge-stellt. Nach Auffassung des Senats folgt aus der Erhebung der allgemeinen Sachrüge aber auch in diesem Fall noch hinrei-chend deutlich, daß er die Überprüfung des Urteils insgesamt erstrebt (vgl. BGH NJW 2003, 839; NStZ-RR 2000, 38). 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hanau vom 22. März 2004 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Rissing-van Saan Detter Rothfuß RiBGH Fischer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck
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