BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 302/08 vom 27. M344rz 2009 BGHR: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StPO 247247 97 Abs. 1 Nr. 1, 148 Abs. 1 StGB 247 185 1. In einem Strafverfahren gegen einen Strafverteidiger stehen weder 247 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO noch 247 148 Abs. 1 StPO der Beschlagnahme und Verwertung von Schrei-ben des beschuldigten Verteidigers an seinen Mandanten entgegen. 2. Ein Mandatsverh344ltnis begr374ndet keine Straffreiheit f374r pers366nliche Schm344hungen Dritter, die ein Strafverteidiger gegen374ber seinem Mandanten 344u337ert. BGH, Urteil vom 27. M344rz 2009 - 2 StR 302/08 - Landgericht Trier in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. M344rz 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Rechtsanwalt in der Verhandlung, Rechtsanwalt bei der Verk374ndung als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Trier vom 28. Februar 2008 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der An-geklagte vom Vorwurf der versuchten Strafvereitelung in Tat-einheit mit Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage freigespro-chen worden ist. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten, einen Rechtsanwalt, wegen Be-leidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagess344tzen zu je 150 Euro verurteilt. Von den Vorw374rfen einer weiteren Beleidigung, der versuchten Strafvereitelung in Tateinheit mit Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage sowie der versuchten An-stiftung zur uneidlichen Falschaussage hat es ihn freigesprochen. 1 - 4 - Die Revision des Angeklagten, die sich mit der Sachr374ge und einer Ver-fahrensr374ge gegen seine Verurteilung wegen Beleidigung richtet, bleibt ohne Erfolg. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, auf den Vorwurf der versuchten Strafvereitelung in Tateinheit mit Beihilfe zur uneidlichen Falschaus-sage beschr344nkte Revision der Staatsanwaltschaft f374hrt mit der Sachr374ge zur Aufhebung des Urteils. 2 I. Revision des Angeklagten Das Landgericht hat seine Verurteilung wegen Beleidigung gegen den Widerspruch des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf ein bei einer Durch-suchung des Haftraums seines fr374heren Mandanten von T. sicherge-stelltes und beschlagnahmtes Schreiben des Angeklagten gest374tzt, in dem der Angeklagte den Vorsitzenden Richter des damaligen Strafverfahrens u.a. als 204unf344higen und faulen Richter223 bezeichnete, 204an dessen Verstand man mit Fug und Recht zweifeln muss.223 3 1. Die R374ge, das Landgericht habe damit unter Versto337 gegen 247 148 StPO beschlagnahmefreie Verteidigerkorrespondenz verlesen und rechtsfeh-lerhaft zu Lasten des Angeklagten verwertet, ist unbegr374ndet. 4 a) Der Durchsuchung des Haftraums und Beschlagnahme des Briefes liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Der Angeklagte war in dem Verfah-ren 8007 Js 25900/04.5 KLs vor der 3. (Gro337en) Strafkammer f374r den dortigen Angeklagten T. als Verteidiger in der Hauptverhandlung t344tig. T. lag u. a. zur Last, versucht zu haben, den Privatdetektiv P. zur Begehung einer r344uberischen Erpressung zu bestimmen, indem er ihn be-auftragte, den Gesch344digten H. gewaltsam zur Unterzeichnung ei- 5 - 5 - nes von ihm vorgefertigten Kaufvertrages zu zwingen. Dieser Vorwurf beruhte im Wesentlichen auf den Angaben des Zeugen P. . Dieser bekundete im Hauptverhandlungstermin vom 21. Juni 2005 der Wahrheit zuwider, dass er T. nicht kenne und dieser nicht sein Auftraggeber gewesen sei. Nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung berichtigte er seine Aussage und erkl344rte, dass er vor seiner Vernehmung mit dem Verteidiger des T. , dem Angeklagten, telefoniert und 374ber seine Aussage gesprochen ha-be. Aufgrund dieser Aussage leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsver-fahren gegen den Angeklagten und seinen Mitverteidiger wegen des Verdachts der Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit versuchter Straf-vereitelung ein. Bei einer Durchsuchung der Kanzleir344ume des Angeklagten wurden am 1. Juli 2005 u. a. an der Postkontrolle vorbeigeleitete Schreiben des T. an Zeugen in dem dortigen Verfahren sichergestellt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Trier am 5. Juli 2005 in dem Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten und den Mit-verteidiger wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung pp. gem344337 247247 94, 98, 103, 105 StPO auch die Durchsuchung des Haftraums des T. und Beschlagnahme dort vorgefundener Beweismittel an. Gegen den Angeklagten bestehe der Verdacht, Briefe seines Mandanten an der gerichtli-chen Postkontrolle vorbei aus der JVA Tr. verbracht und weitergeleitet zu ha-ben, obwohl diese ihrem Inhalt nach dazu geeignet und bestimmt gewesen sei-en, Zeugen in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen und zu Falschaussagen zu bestimmen. Es sei nicht auszuschlie337en, dass in gleicher Weise Briefe in die JVA Tr. verbracht und an T. ausgeh344ndigt worden seien. 6 Am 5. Juli 2005 wurde auf Grund dieses Beschlusses der Haftraum von T. durchsucht und der verfahrensgegenst344ndliche Brief des Ange- 7 - 6 - klagten gefunden. Am 14. Juli 2005 ordnete das Amtsgericht Trier die Be-schlagnahme des sichergestellten Schreibens wegen des Verdachts der Belei-digung des Vorsitzenden Richters und des Betruges zum Nachteil seines Man-danten an. Im Termin vom 15. Juli 2005 legte das Landgericht Trier auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausschlie337ung des Angeklagten als Verteidiger in dem Verfahren gegen T. die Akten dem Oberlandesgericht Koblenz vor und ordnete gem344337 247 138c Abs. 3 StPO das Ruhen seiner Verteidigerrechte an. Das Ausschlie337ungsverfahren wurde vom Oberlandesgericht eingestellt, nachdem der Angeklagte sein Mandat f374r T. niedergelegt und er-kl344rt hatte, dass er es nicht mehr aufnehmen werde. 8 b) Das Landgericht meint, der Brief habe beschlagnahmt werden d374rfen. Die Rechtsprechung zur Beschlagnahmefreiheit von Aufzeichnungen des An-geklagten zur Prozessvorbereitung sei vorliegend nicht einschl344gig. Es habe sich um ein Schriftst374ck des Verteidigers, nicht des Gefangenen gehandelt. Au-337erdem habe es sich nicht im Gewahrsam des Verteidigers, sondern in dem seines Mandanten befunden. Es sei nicht erkennbar, dass der Brief Verteidi-gungszwecken gedient habe. Das Verteidigungsrecht des damaligen Angeklag-ten T. sei nicht beeintr344chtigt worden. Die Beschlagnahme sei viel-mehr auf Grund einer Durchsuchungsanordnung wegen des Anfangsverdachts der versuchten Strafvereitelung gegen den jetzigen Angeklagten und nicht zwecks Verwertung in dem damaligen Verfahren gegen T. ergan-gen. 9 c) Dies h344lt im Ergebnis rechtlicher Nachpr374fung stand. Das Landgericht durfte den im Haftraum des T. gefundenen und beschlagnahmten 10 - 7 - Verteidigerbrief verwerten. Der Brief war weder nach 247 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO beschlagnahmefrei, noch stand der Beschlagnahme 247 148 Abs. 1 StPO entge-gen. aa) Der Brief des Angeklagten an T. war schon kein gem344337 247 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO der Beschlagnahme nicht unterliegender Gegenstand. Die Durchsuchung des Haftraumes und die Beschlagnahme des dort aufgefun-denen Briefes erfolgten im Verfahren gegen den Angeklagten als Beschuldig-ten, nicht in seiner Eigenschaft als Verteidiger und damit als Person, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist. 247 97 Abs. 1 StPO ist nicht an-wendbar, wenn der Zeugnisverweigerungsberechtigte wie im vorliegenden Fall selbst Beschuldigter der Straftat ist (vgl. BGHSt 38, 144, 146 f.; BVerfG NJW 2005, 965; OLG Frankfurt NJW 2005, 1727, 1730; Nack in KK StPO, 6. Aufl. 247 97 Rn. 8; Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 97 Rn. 10; Sch344fer in L366we-Rosenberg StPO, 25. Aufl. 247 97 Rn. 25 m.w.N.; Wohlers in SK-StPO 2008 247 97 Rn. 13). 11 Dies folgt schon aus dem Wortlaut des 247 97 Abs. 1 StPO, der zwischen den Prozessrollen des Beschuldigten und der Person differenziert, die zur Ver-weigerung des Zeugnisses in dem gegen ihn gerichteten Verfahren berechtigt ist. Das schlie337t es aus, 247 97 Abs. 1 StPO auch in Verfahren anzuwenden, die sich gegen den Zeugnisverweigerungsberechtigten selbst richten. Die Unan-wendbarkeit auf Verfahren gegen Berufsgeheimnistr344ger ergibt sich dar374ber hinaus aus dem Zweck der Vorschrift. 247 97 StPO erg344nzt die Regelungen 374ber das Zeugnisverweigerungsrecht und soll deren Umgehung verhindern (BGHSt 38, 144, 146). Berufsgeheimnistr344ger werden nur gesch374tzt, soweit ihr Zeug-nisverweigerungsrecht im Verfahren gegen den Beschuldigten reicht, nicht aber soweit ihr Individualinteresse als selbst beschuldigte Personen betroffen ist (vgl. 12 - 8 - Wasmuth NJW 1989, 2297, 2302). Insofern besteht auch keine Regelungsl374-cke. Aus 247 97 Abs. 2 Satz 3 StPO folgt, dass der Gesetzgeber die M366glichkeit eigenen strafbaren Verhaltens des Geheimnistr344gers gesehen und unter den dort normierten Voraussetzungen f374r regelungsbed374rftig gehalten hat. Auch in diesen F344llen geht es jedoch stets um den Geheimnistr344ger in seiner Prozess-stellung als Zeuge, nicht als Beschuldigter (vgl. BGHSt 38, 144, 146 f.). bb) Ein 374ber 247 97 Abs. 1 StPO hinausgehendes Beschlagnahmeverbot kann auch nicht aus 247 148 StPO entnommen werden. Entgegen der Auffassung der Revision l344sst sich aus 247 148 StPO nicht ableiten, dass Eingriffe in die Kommunikation des Verteidigers mit seinem Mandanten jedenfalls bis zu einer Entscheidung 374ber das vorl344ufige Ruhen der Verteidigerrechte nach 247 138c Abs. 3 StPO generell - und damit auch dann, wenn das Verfahren gegen den Verteidiger als Beschuldigten gef374hrt wird - unzul344ssig sind (vgl. etwa Sch344fer in LR-StPO 25. Aufl. 247 97 Rn. 95 f.). Zwar normiert 247 148 Abs. 1 StPO den Grundsatz des ungehinderten schriftlichen und m374ndlichen Verkehrs zwischen Verteidiger und Beschuldigtem als unabdingbare Voraussetzung einer freien Verteidigung (vgl. BGHSt 27, 260, 262). Die Verteidigung soll damit grunds344tz-lich von jeder Behinderung oder Erschwerung freigestellt sein. Das bedeutet aber nicht, dass 247 148 StPO einen generellen Vorrang vor der Vorschrift des 247 97 StPO genie337t und deren Anwendungsvoraussetzungen 374berfl374ssig macht. Vielmehr ist nach 247 148 StPO der Verkehr zwischen Verteidiger und Beschul-digtem nur f374r die Zwecke der Verteidigung frei. Nur in seiner Eigenschaft und in Wahrnehmung seiner Aufgabe als Verteidiger ist der schriftliche und m374ndli-che Verkehr des Verteidigers mit dem Beschuldigten gesch374tzt (vgl. BGH NJW 1973, 2035). Straftaten, die er bei Gelegenheit der Verteidigung eines Beschul-digten begeht, unterfallen diesem Schutz nicht. Daraus folgt, dass die Be-schlagnahme und Verwertung von Beweismitteln zul344ssig ist, soweit der Vertei- 13 - 9 - diger - wie hier - selbst Beschuldigter ist (vgl. OLG Frankfurt NJW 2005, 1727, 1730; Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 97 Rn. 4). Dies muss insbesondere dann gelten, wenn es wie im vorliegenden Fall mit der Beleidigung des Vorsitzenden Richters nicht um den Vorwurf der Beteiligung an der Straftat geht, die dem Mandanten vorgeworfen wird, sondern um einen davon unabh344ngigen Lebens-sachverhalt. Hiergegen kann nicht eingewendet werden, dass der Mandant durch das Bekanntwerden der Verteidigerpost in seinen eigenen Verteidigungsinteressen schutzlos gestellt wird. Das aus der Beschlagnahme in dem Verfahren gegen den beschuldigten Verteidiger erlangte Wissen ist nur in dem gegen diesen ge-richteten Verfahren verwertbar (vgl. Beulke in FS f374r L374derssen S. 693, 707). Im Verfahren gegen den Mandanten ist seine Verwertung dagegen durch 247 97 Abs. 1 StPO ausgeschlossen (vgl. Krekeler NStZ 1987, 199, 202; Wohlers in SK-StPO 2008 247 97 Rn. 14). Denn insoweit ist die von der Vorschrift f374r das Beschlagnahmeverbot vorausgesetzte Verteilung der Prozessrollen zwischen dem Mandanten als Beschuldigtem auf der einen und dem Verteidiger als Be-rufsgeheimnistr344ger auf der anderen Seite gewahrt. 14 Mangels Anwendbarkeit des 247 97 Abs. 1 StPO kommt es danach entge-gen den Ausf374hrungen des Generalbundesanwaltes auf die zum Ausschluss der Beschlagnahmefreiheit (247 97 Abs. 2 Satz 3 StPO) entwickelten Grunds344tze, insbesondere das Vorliegen eines gravierenden Verstrickungsverdachtes gegen den Verteidiger (BGH NJW 1973, 2035; NStZ 2001, 604, 606; Beschluss vom 22. November 2000 - 1 StR 375/00) nicht an. Auch 247 160a StPO ist schon nach seinem Wortlaut nicht auf selbst beschuldigte Berufsgeheimnistr344ger anwend-bar (Meyer-Go337ner StPO 247 160a Rn. 1). 15 - 10 - cc) Es bestehen auch im 334brigen keine verfahrensrechtlichen Bedenken gegen die Rechtm344337igkeit der mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebe-schluss des Amtsgerichts Trier vom 5. Juli 2005 angeordneten Durchsuchung der Haftzelle des Zeugen T. . Entgegen der Auffassung des Generalbun-desanwaltes gen374gte der Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 5. Juli 2005 den inhaltlichen Anforderungen, die an einen Durchsuchungsbeschluss zu stel-len sind. Dies gilt insbesondere f374r die Schilderung des Tatvorwurfs und die An-gabe der gesuchten Beweismittel (siehe KK-Nack StPO 6. Aufl. 247 105 Rn. 4 m.N.). 16 Der Tatvorwurf der versuchten Strafvereitelung war in dem Beschluss ausreichend dahin konkretisiert, dass der Angeklagte als Verteidiger in dem Strafverfahren gegen T. Briefe seines in Untersuchungshaft befindli-chen Mandanten an der gerichtlichen Postkontrolle vorbei aus der JVA Tr. ver-bracht und weitergeleitet haben sollte, obwohl diese ihrem Inhalt nach dazu ge-eignet und bestimmt waren, Zeugen in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen und zu Falschaussagen zu bestimmen. Als gesuchte Beweismittel wurden u.a. Schreiben von Personen bezeichnet, die als Zeugen in dem Strafverfahren ge-gen T. benannt waren und die durch den Angeklagten als Verteidi-ger an der Postkontrolle vorbei in die JVA Tr. gebracht und an T. 374bergeben worden seien. Weitere inhaltliche Ausf374hrungen waren nicht erfor-derlich. Insbesondere bedurfte es entgegen der Ansicht des Generalbundesan-waltes schon deshalb nicht der Darlegung eines qualifizierten Beteiligungsver-dachtes, weil die Durchsuchungsma337nahme nach dem im Beschluss bezeich-neten Durchsuchungszweck nicht auf die Gewinnung von Verteidigerkorres-pondenz, sondern auf die etwaige Sicherstellung eines Mobiltelefons und von Kassibern an T. in dessen Verfahren gerichtet war. 17 - 11 - Ungeachtet dessen lagen zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 5. Juli 2005 gewichtige Anhaltspunkte f374r eine (versuchte) Strafvereitelung des Ange-klagten vor. Die Revision tr344gt hierzu vor, dass bei einer Durchsuchung der Kanzleir344ume des Angeklagten am 1. Juli 2005 u. a. mehrere nicht kontrollierte Schreiben des Beschuldigten T. an verschiedene Zeugen sicher-gestellt worden seien. Hinzu kommt, dass der Zeuge P. in der Hauptver-handlung am 21. Juni 2005 ausgesagt hatte, dass seiner Meinung nach der Angeklagte wusste, "dass ich hier eine abgesprochene Zeugenaussage ma-chen w374rde" und dass der Angeklagte erfreut gewesen sei, "dass diese Aussa-ge kommen solle, dies sei prozessual sehr wichtig" (UA 22/23). Damit lagen Indizien gegen den Angeklagten vor, die 374ber den f374r den Erlass eines Durch-suchungs- und Beschlagnahmebeschlusses erforderlichen Anfangsverdacht deutlich hinausgingen. 18 dd) Da die Durchsuchungsma337nahme rechtlich zul344ssig war, durfte der Brief als Zufallsfund im Sinne des 247 108 StPO im Verfahren gegen den Vertei-diger wegen versuchter Strafvereitelung einstweilen sichergestellt und verwertet werden (vgl. LR-Sch344fer StPO 25. Aufl. 247 108 Rn. 10). Auch f374r Zufallsfunde gelten im 334brigen die allgemeinen Grunds344tze zur Beschlagnahmefreiheit nach 247 97 StPO (Nack in KK StPO 6. Aufl. 247 108 Rn. 1). 19 2. Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung des Angeklagten we-gen Beleidigung gem344337 247 185 StGB. Die Bezeichnung des Vorsitzenden Rich-ters am Landgericht Sch. in dem beschlagnahmten Brief als "unf344higer und fau-ler Richter", "an dessen Verstand man mit Fug und Recht zweifeln muss" hat das Landgericht zu Recht als rechtswidrigen Angriff auf dessen Ehre durch vor-s344tzliche Kundgabe der Missachtung bzw. Nichtachtung gew374rdigt. Die Beleidi- 20 - 12 - gung ist nicht durch 247 193 StGB gerechtfertigt, da die 304u337erungen ersichtlich nicht zur Ausf374hrung und Verteidigung von Rechten gemacht wurden. Allerdings ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine 304u337erung des Rechtsanwaltes gegen374ber seinem Mandanten als Beleidigung zu qualifizieren ist, ein Ma337stab anzulegen, der den Besonderheiten des Mandatsverh344ltnisses Rechnung tr344gt. Insoweit ist beiderseits ein schutzw374rdiges Interesse an einer freien und auch in der Wortwahl deutlichen Aussprache anzuerkennen. Auch f374r den Rechtsanwalt muss gegen374ber dem Mandanten ein "offenes Wort" m366glich sein. Wie 247 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO deutlich macht, kann dies herabsetzende 304u337erungen einschlie337en, wenn andere Prozessbeteiligte oder der Verfahrens-verlauf hierzu Anlass gegeben haben. Pers366nliche Schm344hungen und diffamie-rende 304u337erungen sowie Formalbeleidigungen 374berschreiten in jedem Falle die Grenze des Zul344ssigen. Dass diese Grenze mit den schriftlichen 304u337erungen des Angeklagten 374ber den Vorsitzenden Richter zweifelsfrei 374berschritten ist, hat das Landgericht zutreffend erkannt. 21 Entgegen der Ansicht der Revision begr374ndet das Mandatsverh344ltnis zwischen Strafverteidiger und Beschuldigtem nicht generell einen "beleidi-gungsfreien Raum". Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob ein solcher be-leidigungsfreier Bereich anzuerkennen ist, soweit ehrenr374hrige 304u337erungen des Mandanten 374ber Dritte gegen374ber seinem Anwalt betroffen sind. Jedenfalls be-steht kein schutzw374rdiges Interesse in einem Mandatsverh344ltnis beleidigende 304u337erungen des Rechtsanwaltes stets straffrei zu stellen. Die zum Verh344ltnis innerhalb enger bzw. engster Familien- und Vertrauensbeziehungen entwickel-ten Grunds344tze (vgl. BVerfGE 90, 255, 261; BVerfG NJW 2007, 1194, 1195; 1995, 1477) sind auf die Beziehung zwischen Verteidiger und Beschuldigtem nicht 374bertragbar. Bei dem Verh344ltnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem 22 - 13 - handelt es sich im Kern um eine gesch344ftsm344337ige und nicht durch pers366nliche Bindung gepr344gte Beziehung. Zu den Grundpflichten des Rechtsanwaltes ge-h366rt es nach 247 43a Abs. 3 Satz 1 BRAO, sich bei seiner Berufsaus374bung sach-lich zu verhalten. Nach 247 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO hat er insbesondere herab-setzende 304u337erungen zu unterlassen, zu denen kein Anlass besteht. Eine Ver-letzung des Sachlichkeitsgebotes liegt ungeachtet seiner im Einzelnen umstrit-tenen Reichweite (siehe Kleine-Cosack BRAO 5. Aufl. 247 43a Rn. 56 ff.; Feue-rich/Weyland/Vosseb374rger BRAO 7. Aufl. 247 43a Rn. 31 ff.) jedenfalls dann vor, wenn die Herabsetzungen nach Inhalt und Form als strafbare Beleidigungen zu beurteilen sind, ohne durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt zu werden (vgl. BVerfG NJW 1988, 191, 194; AnwBl. 1993, 632; Kleine-Cosack BRAO aaO 247 43a Rn. 72, 74; Feuerich/Weyland/Vosseb374rger BRAO aaO 247 43a Rn. 36). Dar374ber hinaus ist die Vertraulichkeit im Verh344ltnis des Rechtsanwaltes zu seinem Mandanten nur einseitig abgesichert. Nur der Rechtsanwalt ist sei-nem Mandanten gegen374ber aus 247247 43a Abs. 2 BRAO, 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Verteidiger kann sich umgekehrt man-gels vergleichbarer rechtlicher Bindungen des Mandanten nicht darauf verlas-sen, dass dieser die Vertraulichkeit wahrt und seine 304u337erungen nicht an Dritte weitergibt (vgl. Lenckner in Sch366nke/Schr366der StGB 27. Aufl. 247 185 Rn. 9b; Feuerich/Weyland/Vosseb374rger BRAO aaO 247 43a Rn. 37). Insofern war die be-sondere Vertraulichkeit der Kommunikation als Voraussetzung f374r die Ein-schr344nkung des Ehrenschutzes (vgl. BVerfGE 90, 255, 260; BVerfG NJW 2007, 1194, 1195) gerade nicht gew344hrleistet. Im 334brigen war die Diskretion vorlie-gend auch aus tats344chlichen Gr374nden nicht in ausreichendem Ma337e sicherge-stellt, da es sich um eine schriftliche 304u337erung des Angeklagten handelte, bei 23 - 14 - der die erh366hte Gefahr bestand, dass sie von seinem Mandanten in der JVA herumgezeigt und verbreitet wurde. II. Revision der Staatsanwaltschaft Der Freispruch h344lt der sachlich-rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 24 1. Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten folgende Taten zur Last: 25 Er habe als Verteidiger in dem beim Landgericht Trier (8007 Js 25900/04) gef374hrten Strafverfahren gegen T. wegen versuchter An-stiftung zur r344uberischen Erpressung an einer Falschaussage des Zeugen P. zugunsten seines Mandanten aktiv mitgewirkt. P. habe mit dem Vater des damaligen Angeklagten, dem Zeugen H. T. , vereinbart, ge-gen Zahlung eines Entgeltes durch eine wahrheitswidrige Aussage dessen Sohn vor einer Verurteilung zu bewahren. Der Angeklagte, dem bekannt gewe-sen sei, dass der Tatvorwurf gegen T. zutraf, sei von H. T. 374ber den Tatplan informiert worden. Er habe sodann mit P. alle Einzelhei-ten der Falschaussage abgesprochen. Bei einem der Telefonate mit P. habe sich der Angeklagte 374ber den Vorsitzenden Richter des Verfahrens belei-digend ge344u337ert. P. habe im Hauptverhandlungstermin vom 21. Juni 2005 wie vereinbart wahrheitswidrig bekundet, T. nicht zu kennen. Noch am selben Tag habe er diese Aussage korrigiert und nunmehr wahrheitsgem344337 ausgesagt, dass T. sein Auftraggeber gewesen sei. Vor seiner Ver-nehmung habe er 10-15 Telefongespr344che mit dem Angeklagten gef374hrt. In diesen Gespr344chen habe sich der Angeklagte 374ber den Vorsitzenden Richter beleidigend ge344u337ert. Da der Angeklagte bef374rchtet habe, dass aufgrund der 26 - 15 - korrigierten Aussage des Zeugen P. Art und Ausma337 seiner Tatbeteiligung aufgedeckt werden k366nnten, habe er unter Ausnutzung seines Fragerechts als Verteidiger - allerdings erfolglos - versucht, den Zeugen P. zu einer Relati-vierung seiner Aussage zur Anzahl der miteinander gef374hrten Telefongespr344-che zu bewegen. 2. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: 27 Bei einem Telefonat nach Erhalt seiner Zeugenladung bot P. dem Vater von T. , H. T. , an, er k366nne gegen Bezahlung eine T. entlastende Aussage machen. Dies teilte H. T. dem Angeklagten fernm374ndlich mit. Der Angeklagte erwiderte daraufhin, dem Zeu-gen P. k366nne man trauen. P. habe zwei Jahre lang Jura studiert und an das Gericht bereits einen Brief geschrieben, "der sich gewaschen habe". Gemeint war damit eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Zeugen P. gegen den Vorsitzenden Richter des Verfahrens. Der Angeklagte riet H. T. letztlich weder zu noch ab, sagte aber, dass das durchaus machbar w344re. Der Begriff 204Falschaussage223 wurde in den Gespr344chen nicht verwendet. H. T. k374ndigte dem Angeklagten an, dass P. sich bei ihm melden und mit ihm 204eine bezahlte Sache machen wolle223. In der Folgezeit zahlte H. T. in zwei Raten 5000 Euro an P. . H. T. war jedenfalls klar, dass P. seine Aussage so gestalten werde, dass sein Sohn entlastet w374r-de. 28 In einem sp344teren Telefonat mit dem Angeklagten erz344hlte P. diesem, dass T. nicht sein wirklicher Auftraggeber sei. Der Angeklagte zeigte sich 374ber diese Nachricht erfreut und 344u337erte, dass sie sich positiv f374r seinen Mandanten auswirken werde. Von seinem Mandanten wusste er dagegen, dass 29 - 16 - dieser P. in Wahrheit einen Auftrag - wenn auch mit anderem Inhalt - er-teilt hatte. Dem Angeklagten, der mit der Verhandlungsf374hrung des Vorsitzen-den nicht zufrieden war, w344re es am liebsten gewesen, wenn er einen Grund gehabt h344tte, den Vorsitzenden als befangen abzulehnen. Bei einem der Tele-fonate kam das Gespr344ch darauf, dass der Zeuge P. den Vorsitzenden w344hrend seiner Aussage provozieren k366nne, so dass der Angeklagte m366gli-cherweise einen Grund f374r einen Befangenheitsantrag geliefert bek344me. Aus Sympathie f374r den Angeklagten und um ihm einen Gefallen zu tun, erkl344rte sich der Zeuge P. hierzu bereit. Er bekundete als Zeuge in dem Verfahren ge-gen T. am 21. Juni 2005 der Wahrheit zuwider, dass er den dama-ligen Angeklagten nicht kenne und dieser nicht sein Auftraggeber gewesen sei. Er wurde wegen der uneidlichen Falschaussage vom Landgericht Trier am 1. Februar 2007 rechtskr344ftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. 3. Der Angeklagte hat die Tatvorw374rfe bestritten. Den belastenden An-gaben des Zeugen P. ist das Landgericht nicht gefolgt. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, es best374nden erhebliche Zweifel an der Glaubw374rdigkeit des vielfach vorbestraften Zeugen, der bislang ca. 30 Jah-re seines Lebens im Gef344ngnis verbracht und nach eigener Aussage 204schon oft vor Gericht gelogen223 habe. Au337erdem spreche die Entwicklung der Aussage des Zeugen P. gegen die Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belasten-den Angaben. Bei seiner korrigierten Aussage, die im Termin vom 21. Juni 2005 w366rtlich protokolliert wurde, habe er lediglich ausgesagt, dass der Ange-klagte seiner Meinung nach gewusst habe, dass er eine falsche Aussage ma-chen werde. Erst bei seiner staatsanwaltlichen Vernehmung vom 7. Juli 2005 habe er - wie in der Hauptverhandlung - ausgesagt, die Aussage im Einzelnen mit dem Angeklagten abgesprochen zu haben. Hinzu k344men inhaltliche Wider- 30 - 17 - spr374che in wesentlichen Punkten zwischen den einzelnen Vernehmungen des Zeugen P. . 4. Der Freispruch vom Vorwurf der versuchten Strafvereitelung in Tatein-heit mit Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage hat keinen Bestand, weil das Urteil schon nach den getroffenen Feststellungen Er366rterungsm344ngel aufweist. 31 a) Bei der strafrechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten ist allerdings seine Prozessstellung als Strafverteidiger zu ber374cksichtigen. Die-se ist von einem Spannungsverh344ltnis als unabh344ngiges, der Wahrheit und Ge-rechtigkeit verpflichtetes Organ der Rechtspflege und seiner Beistandsfunktion und Treuepflicht gegen374ber dem Beschuldigten gekennzeichnet. Ein Strafver-teidiger ist verpflichtet, seinen Mandanten im Rahmen der Gesetze bestm366glich zu verteidigen (vgl. BGHSt 38, 345, 350). Er ist nicht verpflichtet, an der Ver-wirklichung des staatlichen Strafanspruchs mitzuwirken (Fischer StGB, 56. Aufl., 247 258 Rdn. 17). Er hat nicht f374r die Richtigkeit von Zeugenaussagen einzustehen und ist insbesondere nicht verpflichtet, eine Falschaussage zu ver-hindern (BGHSt 4, 327; 46, 53, 60 f.; vgl. auch Beulke, Die Strafbarkeit des Ver-teidigers, Heidelberg 1989, Rdn. 94). Die Grenze zul344ssigen Verteidigungshan-delns ist jedoch 374berschritten, wenn der Verteidiger den Sachverhalt aktiv ver-dunkelt oder verzerrt, insbesondere wenn er Beweisquellen verf344lscht (vgl. BGHSt 38, 345, 350 f.; 46, 53, 61). Bei von ihm sicher als unwahr erkannten (vgl. dagegen bei lediglich erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit oder Zuver-l344ssigkeit der Aussage BGHSt 46, 53, 61) Zeugenaussagen ist eine aktive Ver-dunkelung anzunehmen, wenn der Verteidiger Einfluss auf das Zustandekom-men der Aussage genommen hat (vgl. BGHSt 4, 327; BGHSt 46, 53, 61). Dies kann etwa der Fall sein, wenn er den Zeugen zu einer Falschaussage veran-lasst (vgl. BGH NStZ 1983, 503), wenn er ihn in seinem Entschluss best344rkt 32 - 18 - (BGHSt 29, 99, 107; BGH JR 1984, 299; RGSt 70, 390 ff.), wenn er einen zur Falschaussage entschlossenen Zeugen als Beweismittel benennt (BGH JR 1984, 299) oder wenn er den Inhalt der Falschaussage mit ihm abstimmt. b) Nach diesen Ma337st344ben erweist sich die Begr374ndung des Freispruchs in wesentlichen Punkten als l374cken- und damit rechtsfehlerhaft. Allerdings k366n-nen und m374ssen die Gr374nde eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgend-wie beweiserheblichen Umstand w374rdigen. Das Ma337 der gebotenen Darlegung h344ngt von der Beweislage und den Umst344nden des Einzelfalles ab. Es ist je-doch rechtsfehlerhaft, wenn sich das Tatgericht mit festgestellten Besonderhei-ten und Beweisanzeichen nicht auseinandersetzt, die mit nicht geringem Ge-wicht f374r eine Strafbarkeit des Angeklagten sprechen k366nnen und auf deren Er366rterung vor der Anwendung des Zweifelssatzes nicht verzichtet werden darf (vgl. BGH NStZ 2008, 646). So verh344lt es sich hier. 33 Das Landgericht hat das Gespr344ch des Angeklagten mit dem Zeugen P. , in dem dieser ihm mitteilte, dass T. nicht sein Auftraggeber gewesen sei, nicht unter allen sich aufdr344ngenden rechtlich relevanten Aspek-ten gew374rdigt. Es hat seine Bemerkung "das passt gut!" lediglich unter dem Blickwinkel der (versuchten) Strafvereitelung, nicht aber dahingehend rechtlich gepr374ft, ob der Angeklagte den Zeugen P. damit in seinem Entschluss zur Falschaussage best344rkt und ihm insoweit eine - psychische - Beihilfe zu dessen uneidlicher Falschaussage vorzuwerfen ist (vgl. BGHSt 29, 99, 107; BGH JR 1984, 299). Dazu bestand jedoch nach den Feststellungen Anlass. Der Ange-klagte wusste von seinem Mandanten, dass dieser P. in Wahrheit doch einen Auftrag erteilt hatte, die angek374ndigte 304nderung der Aussage P. s also der Wahrheit zuwider erfolgen sollte. Der Angeklagte wusste durch sein Telefonat mit H. T. auch, dass P. Geld f374r die Aussage erhalten 34 - 19 - sollte. Dennoch zeigte er sich erfreut 374ber die Nachricht und 344u337erte gegen374ber P. , dass sich dies positiv f374r seinen Mandanten auswirken werde. Indem die Kammer dieses Verhalten des Angeklagten nur unter dem As-pekt der Strafvereitelung wertet, verstellt sie sich den Blick f374r die nach den Feststellungen m366gliche und deshalb in den Urteilsgr374nden zu er366rternde recht-liche W374rdigung als psychische Beihilfe zu der Falschaussage P s. Die Einsch344tzung der angek374ndigten Falschaussage durch den Angeklagten als f374r seinen Mandanten positiv ging erkennbar 374ber eine blo337e - mit R374cksicht auf seine Stellung als Verteidiger strafrechtlich unbedenkliche - Kenntnisnahme hinaus. Sie legte vielmehr die Pr374fung nahe, ob er gegen374ber dem Zeugen P. damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er das Zustandekommen der Falschaussage f374r w374nschenswert hielt. Dies gilt umso mehr, als der Angeklag-te gegen374ber P. auch ge344u337ert hat, dass das (d. h. die von ihm als falsch erkannte Aussage) gut passe. Insofern konnte dem zur Falschaussage ent-schlossenen P. durch die Reaktion des Angeklagten der subjektive Eindruck zustimmender Best344rkung vermittelt worden sein, was als psychische Beihilfe zu dessen uneidlicher Falschaussage zu werten w344re (vgl. BGH NStZ 1995, 490; OLG D374sseldorf NStZ-RR 2005, 336). Diese nahe liegende M366glichkeit h344tte das Landgericht erkennbar in seine 334berlegungen einbeziehen m374ssen. 35 Soweit das Landgericht eine m366gliche Beihilfe des Angeklagten zur un-eidlichen Falschaussage durch das "Befangenheitskomplott" verneint, sind sei-ne Ausf374hrungen ebenfalls l374ckenhaft. Der Angeklagte hat gegen374ber P. ge344u337ert, ggf. den Vorsitzenden Richter wegen Befangenheit ablehnen zu wol-len. Das Landgericht meint, P. habe durch einen etwaigen Befangenheits-antrag von dem Angeklagten keine ernsthafte Unterst374tzung erwarten k366nnen, da dieser allenfalls zu einer Unterbrechung gef374hrt und die Verhandlung - weil 36 - 20 - eine Erg344nzungsrichterin bestellt war - selbst bei Stattgabe h344tte fortgef374hrt werden k366nnen (UA 46). Ob das Versprechen eines Befangenheitsgesuchs P. in seinem Tatentschluss best344rken konnte, hing jedoch nicht davon ab, ob es ihm objektiv helfen konnte, sondern davon, ob er subjektiv hiervon ausging. Insofern lag es nicht fern, dass P. durch die Zusage des Angeklagten sub-jektiv der Eindruck erh366hter Sicherheit vermittelt wurde, was ihn in seinem Vor-haben best344rkt haben k366nnte. Auch hierzu verhalten sich die Urteilsgr374nde nicht. Dar374ber hinaus fehlen im angefochtenen Urteil Er366rterungen dazu, ob sich der Angeklagte nicht bereits durch seine 304u337erungen gegen374ber dem Zeugen H. T. strafbar gemacht hat. Auch dazu bestand jedoch nach den Feststellungen Anlass. Danach wusste H. T. mit dem zuvor un-terbreiteten Angebot des Zeugen P. , gegen Zahlung eines Geldbetrages eine T. entlastende Aussage zu machen, zun344chst nicht umzuge-hen und wollte deshalb R374cksprache mit den Rechtsanw344lten seines Sohnes halten. Er sprach zun344chst mit Rechtsanwalt L. "374ber das Gesch344ft mit P. , der ihn jedoch abwies und ihm hiervon abriet". Erst dann telefonierte er mit dem Angeklagten. 37 Vor diesem Hintergrund h344tte das Landgericht erw344gen m374ssen, ob die 304u337erungen des Angeklagten gegen374ber H. T. bei diesem Telefonat, "dem Zeugen P. k366nne man vertrauen", der habe "zwei Jahre lang Jura studiert" und "bereits an das Gericht einen Brief geschrieben, der sich gewa-schen" habe sowieso "dass das durchaus machbar w344re", geeignet waren, den Zeugen zu veranlassen oder zumindest darin zu best344rken, mit P. "eine bezahlte Sache zu machen", wie sich der Zeuge selbst ausdr374ckte. Zu einer 38 - 21 - Er366rterung h344tte auch deshalb Anlass bestanden, weil die Kammer die Einlas-sung des Angeklagten, er habe H. T. hiervon abgeraten, f374r widerlegt gehalten hat. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Schmitt
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