BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 302/09 vom 26. August 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 26. August 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten P. und S. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Dezember 2008 in den Ma337regelausspr374chen mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen K366rperverlet-zung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und den Ange-klagten S. wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer wider-standsunf344higen Person zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie die Unterbringung beider Angeklagter in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 1 Die Rechtsmittel sind aus den Gr374nden der Antragsschrift des General-bundesanwalts unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO soweit sie sich gegen die Schuld- und Strafausspr374che richten. 2 - 3 - 2. Dagegen hat die Unterbringung der Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt keinen Bestand. 3 a) Die Beschr344nkung der Revision des Angeklagten S. , nach der die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem344337 247 64 StGB sowie die Entscheidung 374ber die Reihenfolge der Vollstreckung vom Rechtsmit-telangriff ausgenommen sein sollen, ist nicht rechtswirksam. Der Angeklagte S. greift mit einer Verfahrensr374ge sowie der allgemeinen Sachr374ge auch den Schuldspruch an. In einem solchen Fall kann mit der erkl344rten Rechtsmittelbeschr344nkung nicht wirksam auf die Anfechtung der Unterbringung gem344337 247 64 StGB verzichtet werden, da die Feststellung einer Symptomtat un-erl344ssliche Voraussetzung der Ma337regelanordnung ist (Senat NStZ-RR 2004, 365). 4 b) Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erweist sich hinsichtlich beider Angeklagter als rechtsfehlerhaft. Das Urteil enth344lt keine Feststellungen zu der von 247 64 Satz 2 StGB verlangten Erfolgsaussicht dieser Ma337regel. Diese verstand sich nach den Ausf374hrungen im angefochtenen Urteil auch nicht von selbst. 5 - 4 - 3. Das neue Tatgericht wird die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg unter Zuhilfenahme eines Sachverst344ndigen zu pr374fen und im Urteil darzulegen haben. Dar374ber hinaus ist f374r beide Angeklagte die Zeit-spanne der voraussichtlich erforderlichen Unterbringung mitzuteilen, damit 374berpr374ft werden kann, ob die Dauer eines nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB an-zuordnenden Vorwegvollzuges zutreffend bestimmt ist. 6 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy