BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 303/04 vom 30. September 2004 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2004 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 5. Mai 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte nicht der versuchten sexuellen Nötigung, sondern der ver-suchten besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Fischer
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