BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 303/06 vom 16. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. August 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Januar 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Ange-klagte wegen Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden F344llen in Tateinheit mit Brandstiftung mit zweifacher Todesfolge verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. 1. Zur Klarstellung des Schuldspruchs bemerkt der Senat: Der Angeklagte hat durch den Brandanschlag zwei Menschen get366tet. Bei gleichartiger Tateinheit ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, wie oft der Tatbestand verwirklicht wurde (Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 260 Rdn. 26). 2. Soweit das Landgericht auch das Mordmerkmal Heimt374cke bejaht hat, verkennt es allerdings, dass Arglosigkeit des Tatopfers schon dann nicht gege-ben ist, wenn es in der konkreten Tatsituation mit ernsthaften Angriffen auf sei-ne k366rperliche Unversehrtheit rechnet (BGHSt 48, 207, 210; BGHR StGB 247 211 - 3 - Abs. 2 Heimt374cke 13, 17, 27). Entgegen der Ansicht des Landgerichts sprach deshalb die Tatsache, dass die Tatopfer hier - nachdem der Angeklagte gewalt-sam in ihre Wohnung eingedrungen war - sich zwar nicht eines t366dlichen An-griffs versahen, wohl aber Schl344ge des Angeklagten bef374rchteten, der schon in der Vergangenheit gegen sie gewaltt344tig geworden war und sie mit dem Tode bedroht hatte, gerade gegen die Annahme ihrer Arglosigkeit. Soweit das Land-gericht die Arglosigkeit der Tatopfer auch damit begr374ndet hat, dass die Zeit-spanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff so kurz war, dass ihnen keine M366glichkeit geblieben sei, dem Angriff irgendwie zu begegnen, bestehen auch gegen diese W374rdigung des Landgerichts erhebliche Bedenken. Die Tatopfer hatten nicht nur das gewaltsame Eindringen des Ange-klagten bemerkt, sondern Karin S. konnte noch die Polizei per Handy benach-richtigen und Josef A. die Schlafzimmert374r zun344chst zuhalten. Da das Landge-richt insgesamt vier Mordmerkmale angenommen, f374r die besondere Schuld-schwere jedoch das Vorliegen auch nur eines Mordmerkmals rechtsfehlerfrei f374r ausreichend erachtet hat, ist aber jedenfalls ein Beruhen des Urteils im Schuld- und Strafausspruch auszuschlie337en. Rissing-van Saan Kuckein Otten Roggenbuck Appl
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