BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 303/14 vom 1. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 1. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2014 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gun g keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er geben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Ang e- klagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit ve r- suchter Nötigung verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Ott
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