BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 303/15 vom 15. September 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerd eführers am 15. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 5. Mai 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angekl agten wegen schweren räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten veru r- teilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; i m Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Gen e- ralbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: "Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die abgeurteilte Tat am 7. Mai 2014 begangen (UA S. 7). Unter den Vorstrafen des Angeklagten wird eine (nicht näher konkretisierte) Verurteilung vom 4. November 2014 aufgeführt, durch die er wegen unerlaubten Besitzes von Betä u- 1 2 - 3 - bungsmitteln zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde (UA S. 7). Die abzuurteilende Tat liegt damit vor der früheren Verurte i- lung. Feststellungen zum Vollstreckungsstand der Vorverurteilung fehlen ebenso wie die Angabe der zugrunde liegenden Tatzeit. Zudem verbüßte der Angeklagte bis zum 19. April 2015 eine Restersatzfreihe itsstrafe in anderer Sache (UA S. 7). Das Revisionsgericht kann daher nicht beurte i- len, ob das Landgericht zu Recht von der Einbeziehung der Strafe g e- mäß § 55 StGB aus der Entscheidung vom 4. November 2014 bzw. von der Vornahme eines Härteausgleichs (vgl. BGH, Beschluss vom 9. N o- vember 2010 - 4 StR 441/10) abgesehen hat. Dies kann sich zum Nac h- teil des Angeklagten ausgewirkt haben." Dem schließt sich der Senat an. Er hebt auch die zum Strafausspruch zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu w i- derspruchsfreien, in sich stimmigen Feststellungen, insbesondere hinsichtlich der Vorverurteilungen, der diesen zugrunde liegenden Tatzeiten sowie der Dauer straffreier Führung des Angeklagten, zu geben. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng 3
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