BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 304/02 vom22. November 2002in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer ErpressungDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2002gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revi-sionsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Wiesbadenvom 7. Mai 2002, durch den die Revision des Angeklagtengegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom20. Dezember 2001 als unzulässig verworfen wurde, aufge-hoben.2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wirdals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteilsauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehlerzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Roggenbuck Ausgefertigt: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs
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