BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 304/03 vom10. September 2003in der Strafsachegegenwegen versuchten Totschlags u.a.Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2003 gemäß § 349Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsFrankfurt am Main vom 29. Januar 2003 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Auf die vom Generalbundesanwalt zitierte Entscheidung (BGH, Urteilvom 27. März 2003 - 3 StR 435/02) kommt es hier schon deshalb nichtan, weil der Tatrichter die Anwendung des § 21 StGB schon aus sons-tigen Erwägungen rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Rissing-van Saan Detter Rothfuß Fischer Roggenbuck
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