BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 304/07 vom 31. August 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 31. August 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 27. M344rz 2007, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerich-tete, auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im 334brigen hat die 334berpr374-fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 Der Umstand, dass die Jugendkammer dem t374rkischen Mitangeklagten 326. die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland gem344337 247 53 Nr. 1 Auf-enthG zu Gute gehalten hat, beim Angeklagten, einem syrischen Staatsangeh366-rigen, m366gliche ausl344nderrechtliche Folgen hingegen nicht erw344hnt hat, l344sst 2 - 3 - besorgen, dass die Gewichtung von Tatschuld und Pers366nlichkeit beim Ange-klagten insgesamt im Vergleich zu dem Mitangeklagten rechtsfehlerhaft zu sei-nen Lasten erfolgt sein k366nnte. Zwar hat die Jugendkammer an sich zu Recht dem Angeklagten m366gli-che ausl344nderrechtliche Folgen der Tat nicht zu Gute gehalten. Ausl344nderrecht-liche Folgen einer Straftat sind nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs in der Regel keine bestimmenden und damit in den Urteils-gr374nden zu er366rternden Strafzumessungsgr374nde (BGH NStZ-RR 2004, 11, 12; NStZ 2002, 196; NStZ-RR 2000, 297, 298; NStZ 1999, 240; Beschluss vom 19. November 1999 226 1 StR 552/99). Selbst die Ausweisung eines Ausl344nders ist nur dann ein bestimmender Strafzumessungsgrund, wenn sie nach dem Ausl344nderrecht zwingend zu erfolgen hat und zus344tzlich besondere Umst344nde in der Person des Angeklagten hinzukommen, die die Ausweisung f374r ihn als besondere H344rte erscheinen lassen (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 79, 80). Solche Gr374nde liegen hier nicht vor, weil nach den Feststellungen zur Person des An-geklagten davon ausgegangen werden kann, dass er den besonderen Auswei-sungsschutz nach 247 56 Abs. 1 Nr. 2 oder 247 56 Abs. 2 AufenthG genie337t. Dies gilt aber auch f374r den Mitangeklagten 326.. Der Senat besorgt deshalb in diesem 3 - 4 - Fall, in dem die Strafen der drei Mitangeklagten ersichtlich aufeinander abge-stimmt sind, dass die Jugendkammer hinsichtlich des Revisionsf374hrers einen von ihr f374r wesentlich gehaltenen strafmildernden Aspekt versehentlich unbe-r374cksichtigt gelassen und deshalb eine zu hohe Strafe verh344ngt haben k366nnte. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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