BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 304/09 vom 2. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gie337en vom 13. M344rz 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Es begegnet rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht im Hinblick auf 247 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) einen Verbotsirrtum des An-geklagten er366rtert hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die die Aufnah- me und nicht die Vergabe von Kassenkrediten durch die Gemeinde regelt, wa-ren schon von ihrem Wortlaut her offensichtlich nicht gegeben. Dies gef344hrdet den Bestand des Urteils jedoch nicht. Die Kammer hat festgestellt, dass der Angeklagte wusste, dass er bei den Kreditvergaben gegen die nach der Hessi-schen Gemeindeordnung einzuhaltenden Vorgaben verstie337 und die Darlehens-r374ckzahlungen bereits bei Vergabe der - ungesicherten und in einer etwaigen Insolvenz der GmbH gegen374ber Forderungen anderer Gl344ubiger nachrangigen (247 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) - Kredite in schlechthin unvertretbarem Ma337e gef344hrdet waren. Die Feststellungen tragen damit die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sowohl hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit als auch - 3 - hinsichtlich des Verm366gensnachteils der Gemeinde mit direktem Vorsatz ge-handelt. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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