BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 304/11 vom 17. August 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwer deführer am 17. August 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, §§ 430 Abs. 1, 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angekl agten A . - S . D . , A . D . und S . wird das Urteil des L andgerichts Darm stadt vom 1. März 2011 - gemäß § 357 StPO auch bezü g- lich des Nichtrevi denten P . - im Rechtsfolgenausspruch d a- hin abgeändert, dass die Anordnung über die Einziehung der sichergestellten Maurerhammer und Bolzenschneider (Asserv a- tenbuch - Nummern 11.1.1 und 11.1.2) sowie des siche rgestel l- ten Navigationsgeräts Tomtom einschließlich Ladegerät (A s- servatenbuch - Nummer 11.2.2) entfällt; insoweit wird die Verfo l- gung der Taten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt. 2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet ve r- worfen. 3. Die Angekl agten haben die Kosten ihre r Rechtsmittels zu tr a- gen. - 3 - Gründe: Das L andgericht hat den Angekl agten A . - S . D . wegen schw e- ren Bandendiebstahls in vier Fällen und versuchten schweren Bandendie b- stahls in sechs Fällen, in allen Fällen tateinheitlich mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten , den Angekl a g- ten A . D . wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, in allen Fällen tateinhei t- lich mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Angekl agten S . wegen schweren Bandendie b- stahls in zwei Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, in allen Fäl len tateinheitlich mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung der sichergestellten Mau r erhammer und Bolzenschneider (Asservatenbuch - Nummern 11.1.1 und 11.1.2) sowie des sichergeste llten Navigationsgeräts Tomtom einschließlich Ladegerät (Asservatenbuch - Nummer 11.2.2) angeor d- net . Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten führen - hinsichtlich des nicht revidierend en Mitangeklagten P . gemäß § 357 StPO - dazu, dass die Einziehungsanordnung entfällt und insoweit die Verfo l- gung der Taten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt wird (§ 430 Abs. 1 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Der G eneralbundesanwalt hat in seiner Zuschrift zur E inziehungsanor d- nung F olgendes ausgeführt: 1 2 3 - 4 - "Die Urteilsfeststellungen tragen die Einziehun g sanordnung nicht. Nach § 74 Abs. 1 StGB können nur Gegenstände eingezogen werden, die durch die Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorb e- reitung gebr aucht worden oder bestimmt gewesen sind. Der Gege n- stand muss gerade bei der abgeurteilte n Tat eine bestimmende Rolle gespielt haben, die im Urteil festzustellen ist (Senat, B eschluss vom 27. März 2003 - 2 S tR 197/03 ; Fischer StGB § 74 Rdn. 4). Diese V o- raus setzungen sind in den Urteilsgründen nicht durch Feststellungen belegt. Das Landgericht hat zur Begründung der Einziehungsanordnung lediglich ausgeführt, die Entscheidung beruhe auf § 74 StGB (UA S. 34). Die im Tenor aufgeführten Gegenstände werden in den Urteil s- gründen nicht genannt. Es wird bereits nicht mitgeteilt, wann und wo die eingezogenen Gegenstände sichergestellt worden sind. Tatsächlich sind die eingezogenen Gegenstände erst Tage nach der letzten verfa h- rensgegenständlichen Tat anlässlich der Durc hsuchung der Wohnung des Angeklagten sichergestellt worde n (SA II Bl. 246f.). Den Urteil s- gründen ist jedoch vor allem nicht zu entnehmen, dass einer der Ang e- klagten die Gegenstände zur Vorbereitung oder bei einer der abgeu r- tei l ten Taten eingesetzt hat oder sie zumindest hierfür bestimmt waren. Dies ergi b t sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der U r- teilsgründe. Denn neben den abgeurteilten waren noch die Taten zu Zi f- fer 1 bis 33, 36 und 40 Gegenstand der Anklage (SA IV Bl. 724f.). Hie r- bei handelte es s ich ebenfalls um Aufbrü che von Automaten. Diese Fä l- le wurden jedoch nicht abgeurteilt, sondern gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt (UA S. 25). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Angekl a gten den Maurerhammer und den Bolzenschneider ausschli eßlich bei einer oder mehrerer jener Taten eingesetzt und das Navigationsgerät nur zur Vorbereitung jener Taten verwendet haben. " Dem schließt sich der Senat an. 4 - 5 - Der geringe Erfolg der Revisionen rechtfertigt eine Kostenteilung nicht (§ 473 Abs. 4 St PO). Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach 5
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