ECLI:DE:BGH:2015:171215B2STR304.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 3 0 4 /1 5 vom 1 7 . Dezember 201 5 in der Strafsache gegen w egen Mordes u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17 . Dezember 201 5 b e- schlossen: Der Beschluss des Senats vom 8. September 201 5 ist gege n- s tandslos, soweit er den Angeklagten B . B . betrifft. Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13 . März 201 5 zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO). Gründe: Der Verteidiger des Angeklagten hatte die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1 3 . März 201 5 bereits mit Schreiben vom 1 4 . Juli 2015 zurückgenommen , als die Akten dem Bundesgerichtshof am 30. Juli 2015 vorge legt wurden. Das Schriftstück , das dem Bundesgerichtshof am 14. Juli 2015 vorlag und dem ersten Revisionsverfahren (2 StR 80/14) z u- geordnet w o rde n war , war versehentlich nicht zu den Senatsakten gelangt. Über d ie Revision hat der Senat daher mit Beschluss vom 8 . September 2015 entschieden. Da die Revision im Zeitpunkt dieses Senatsbeschlusses bereits 1 - 3 - wirksam zurückgenommen worden war, ist der Senatsb eschlu ss gegenstand s- los, soweit er den Angeklagten betrifft ( BGH, Beschluss vom 2 8. Januar 1997 - 1 StR 456 /96, bei Kusch NStZ 1998, 27 Nr. 11; Gericke in KK - StPO, 7 . Aufl. , § 349 Rn. 4 6, 4 7 , jeweils mwN ). Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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