BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 304/15 vom 8. September 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Besch werdeführer am 8. September 2015 g emäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 13. März 2015 mit den Festste l- lungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Koste n der Rechtsmittel, an eine andere als Schwu r- gerichtskammer zuständige Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Gründe: 1. Die Angeklagten waren durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2013 wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und wegen besonders schwerer Brandstiftung jeweils - hinsichtlich des Ang e- klagten T. B . unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurte i- lung - zu lebenslange r Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt worden; dan e- ben hatte das Landgericht die Unterbringung der Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt angeordnet. Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 8. Juli 2014 (2 StR 80/14) die Rechtsfolgenaussprüche mit den jeweils zugehörigen Feststellun gen aufgehoben und die Sache an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 - 3 - Das Landgericht hat d i e Angeklagten nunmehr (erneut) jeweils - hinsich t- lich des Angeklagten T. B . unter Einbeziehung einer Gel dstrafe aus einer Vorverurteilung - zu lebenslange r Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an geordnet. 2. Die dagegen gerichtete n Revision en de r Angeklagten , mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügen, ha ben Erfolg . Das angefochtene Urteil hat keinen Bestand, weil das Landgericht den Umfang der Bindungswirkung des teil rechtskräftige n Urteils falsch bestimmt hat. Aufgrund der rechtskräftige n Schuldspr üche ist nur noch über d i e Rechtsfolgenau sspr ü ch e zu befinden , die hier indes auf Feststellungen beruhen, die das Landgericht nicht in prozessor d- nungsgemäßer Weise getroffen hat. a) Im Zusammenhang mit der Erörterung der Bindung an die frühere Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass a uch die "Feststellungen persönlichen Verhältnissen, zu den Vorstrafen der Angeklagten und zu der beim Angeklagten T. B . einbezogenen Geldstrafe aus einer Vorverurte i- lu ng die Feststellungen aus dem Urteil vom 17. Juni 2013 wörtlich und in kursiv gesetzt übernommen. "Ergänzend" hat die Strafkammer "weitere" Feststellu n- gen lediglich zu der "Alkohol - und Drogenvergangenheit" der Angeklagten g e- troffen. b) Diese Verfahrensw eise ist rechtsfehlerhaft, weil d as Urteil des Lan d- gerichts vom 17 . Ju n i 2013 durch den Beschluss des Senats vom 8 . Juli 2014 in den Rechtsfolgenaussprüchen mit den jeweils zugehörigen Feststellungen au f- gehoben worden war. Wird ein Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, so bleiben lediglich die den Schuldspruch trage n- den Feststellungen bestehen. Diese binden den neuen Tatrichter, auch wenn 2 3 4 5 - 4 - sie als doppelrelevante Tatsachen zugleich für den Strafausspruch Bedeutung haben. Dur ch die Entscheidung des Revisionsgerichts sind hingegen alle Fes t- stellungen aufgehoben, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch bezi e- hen. D er neu zur Entscheidung berufene Tatrichter ist gehalten, umfassend e i- gene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten ei n- schließlich der Vorstrafen zu treffen und diese in den Urteilsgründen mit zu teilen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 1971 - 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274, 275; Beschluss vom 2 8 . März 2007 - 2 StR 62/07, NJW 2007, 1540, 1 541; B e- schluss vom 8. September 2015 - 2 StR 136/15, jeweils mwN) . Auch die von der Strafkammer lediglich "ergänzend" getroffenen weit e- re n Feststellungen zu der " Alkohol - und Drogenvergangenheit " der Angekla g- ten , die "im Wesentlichen auf den Einlassungen der beiden Angeklagten" ber u- hen, und der verlesene - offensichtlich veraltete - Auszug aus dem Bundeszen t- ralregister vom 21. Mai 2013 hinsichtlich des Angeklagten B. B . be - 6 - 5 - legen, dass sich das Landgericht an die vom Senat aufgehobenen Feststellu n- gen aus dem Urteil vom 17. Juni 2013 gebunden gesehen und demzufolge rechtsfehlerhaft keine umfassend eigenen Feststellungen getroffen hat. Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel
Full & Egal Universal Law Academy