BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 3/05 vom 4. März 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2005 beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerinnen C. und S. H. vom 1. Dezember 2004 ist gegenstandslos. Gründe: Der Antrag der Nebenklägerinnen, für das Revisionsverfahren Prozeß-kostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin D. aus D. zu gewäh-ren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht, da Rechtsan-wältin D. bereits durch Beschluß des Landgerichts Aachen vom 21. Januar 2004 zum Beistand der Nebenklägerinnen bestellt worden ist. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jewei-lige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisi-onshauptverhandlung (BGH, NStZ 2000, 552). Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Roggenbuck
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