BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 305/07 vom 16. August 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 16. August 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Februar 2007 wird mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Handel-treibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344l-len und der unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344llen, jeweils tateinheitlich mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Men-ge, schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Die Verurteilung (auch) wegen t344terschaftlichen Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in den F344llen 6 bis 9 der Urteilsgr374nde, h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Aus den Feststellungen des Landge-richts ergibt sich insoweit nur, dass der Angeklagte auf Bitte des gesondert ver-folgten S. jeweils Bet344ubungsmittel mit einem Pkw aus den Niederlanden abhol-te und zu S. brachte, der ihm hierf374r eine Entlohnung gab. Damit ist eine mitt344-terschaftliche Beteiligung an den von S. begangenen Taten des Handeltreibens 1 - 3 - nicht erwiesen; vielmehr liegt insoweit nur Beihilfe vor, die jeweils in Tateinheit zur (t344terschaftlich begangenen) Einfuhr steht. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die 304nderung des Schuldspruchs l344sst den Strafausspruch unber374hrt, da in diesen F344llen die Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen f374r das Einfuhrdelikt entnom-men sind und die tateinheitliche Regelung zweier Taten bestehen bleibt; das Beruhen des Urteils auf der fehlerhaften rechtlichen Beurteilung ist daher inso-weit ausgeschlossen. 2 Rissing-van Saan Bode Fischer Roggenbuck Appl
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