BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 305/08 vom 3. September 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. September 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten J. H. , Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 25. Januar 2008 mit den Feststel-lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine Schwurgerichtskam-mer des Landgerichts Gie337en zur374ckverwiesen. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil werden als unbegr374ndet verworfen. Die Beschwerdef374hrer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte J. H. wegen Totschlags in Tateinheit mit Misshandlung Schutzbefohlener zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, den Angeklagten G. H. wegen vors344tzlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit fahrl344ssiger T366tung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Staatsan- 1 - 4 - waltschaft f374hrt zur Aufhebung des Urteils; die Revisionen der Angeklagten sind unbegr374ndet. I. Sachverhalt. 2 Nach den Feststellungen des Landgerichts unterlie337 es die Angeklagte J. H. ab November/Dezember 2006, ihre am 14. Januar 2006 gebore-ne Tochter Ja. ausreichend zu versorgen. Ab Ende Januar 2007 ver-nachl344ssigte sie die Versorgung grob, f374tterte das Kind nicht mehr ausreichend und s344uberte und pflegte es immer weniger. Die Angeklagte erkannte den zu-nehmend schlechten Zustand des Kleinkinds und nahm die ihr bewusste M366g-lichkeit eines Todeseintritts billigend in Kauf. Das Kind verstarb am 24. M344rz 2007 durch Verhungern und Verdursten. 3 Der Angeklagte G. H. k374mmerte sich, obwohl ihm der schlechte Gesundheitszustand des Kindes und dessen mangelnde Versorgung durch sei-ne Ehefrau bekannt waren, nicht um eine Verbesserung der Versorgung. Dabei nahm er eine Verschlechterung des k366rperlichen Zustands seiner Tochter billi-gend in Kauf. Mit der M366glichkeit ihres Todes rechnete er nicht; dieser Ausgang w344re f374r ihn jedoch vorhersehbar und vermeidbar gewesen. 4 Im Einzelnen hat das Landgericht unter anderem Folgendes festgestellt: 5 Die Angeklagten bewohnten seit Beginn ihrer Beziehung im Jahr 2004 ein sanierungsbed374rftiges l344ndliches Anwesen, das der Angeklagte im Jahr 2000 gekauft hatte. Es war teilweise saniert; in der Folgezeit besch344ftigte sich der Angeklagte mehrere Jahre lang mit Sanierungsma337nahmen namentlich im Erdgeschoss des Hauses, ohne dass wesentliche Fortschritte erzielt wurden und ein Ende der Arbeiten absehbar war. Auch in den von den Angeklagten bewohnten R344umen wurden daher jahrelang Baumaterialien und Maschinen 6 - 5 - gelagert. Au337erdem brachte der Angeklagte etwa 30 Aquarien mit Fischen in das Haus und hielt mehrere Hunde. Seine gesamte Freizeit verwendete er f374r die Pflege der Tiere und f374r die von ihm betriebenen Bauma337nahmen. Die Angeklagte J. H. , die eine von Passivit344t, geringer Lebens-t374chtigkeit, Abh344ngigkeit und pessimistischer Grundhaltung gepr344gte Pers366n-lichkeit aufweist, verbrachte vor der Geburt der gemeinsamen Tochter Ja. ihre Zeit meist passiv mit Schlafen, Fernsehen und geringf374gigen Hausarbei-ten. Erwerbst344tig war sie nicht; die Haushaltsf374hrung 374berforderte sie. Die Schwangerschaft mit ihrer Tochter Ja. realisierte die Angeklagte erst im vierten Schwangerschaftsmonat; sie verheimlichte sie jedoch bis zur Geburt am 14. Januar 2006 vor dem Angeklagten und ihrer Familie. Zu dem Kind hatte sie eine distanzierte, wenig gef374hlsm344337ige Beziehung; der Angeklagte G. H. , der von der Geburt 374berrascht wurde, freute sich dagegen und bem374hte sich in den ersten Lebenswochen des Kindes auch um eine Beteiligung an des-sen Versorgung. Er renovierte das Obergeschoss des Hauses, in dem sich das gemeinsame Schlafzimmer der Angeklagten sowie das Kinderzimmer befan-den; dort waren auch mehrere Aquarien mit Fischen aufgestellt. Nach kurzer Zeit 374berlie337 der Angeklagte aber die Versorgung des Kindes ebenso wie die Haushaltsf374hrung wieder vollst344ndig der Angeklagten. Er k374mmerte sich nicht darum und kontrollierte die Angeklagte auch nicht, machte ihr aber laufend Vor-haltungen wegen ihrer Lethargie und mangelhaften Haushaltsf374hrung. 7 Die Angeklagte war mit der Haushaltsf374hrung und der Versorgung des Kindes 374berfordert. Trotz durchschnittlicher Intelligenz und psychischer Ge-sundheit und st344ndiger Vorhaltungen des Angeklagten gelang es ihr nicht, eine zunehmende Verwahrlosung des Haushalts zu vermeiden; insbesondere sam-melte sich in den R344umen des Erdgeschosses eine gro337e Menge M374ll an. In den teilweise noch unverputzten R344umen waren 374berdies Baumaterialien gela- 8 - 6 - gert; dort hielten sich auch die Hunde der Angeklagten auf; der Angeklagte stellte immer noch weitere Aquarien auf. Die Tiere wurden von beiden Ange-klagten durchweg gut versorgt. In den ersten Lebensmonaten des Kindes k374mmerte sich die Angeklagte um ihre Tochter. Ab November/Dezember 2006 versorgte sie das Kind nicht mehr ausreichend. Im Dezember 2006 heirateten die Angeklagten. Ab Anfang Februar vernachl344ssigte die Angeklagte die Versorgung des Kindes gravierend, f374tterte es nicht mehr ausreichend und s344uberte und pflegte es nicht angemes-sen. Wenn das Kind im Obergeschoss schrie, schaltete sie das Babyphon ab; 374berwiegend sa337 sie im Erdgeschoss vor dem Fernseher oder schlief. In der Beziehung zwischen den Angeklagten traten Probleme auf; der Haushalt ver-wahrloste zusehends. Am 22. Februar 2007 wurde eine erneute - ungewollte - Schwangerschaft festgestellt. 9 Das Kind wurde in den letzten sechs Wochen vor seinem Tod nicht mehr gebadet; die Windeln wurden kaum noch gewechselt, so dass sich eine gro337-fl344chige ausgepr344gte Windel-Dermatitis entwickelte. 10 Bis zum 4. M344rz 2007 sahen Familienangeh366rige oder Freunde der An-geklagten das Kind noch gelegentlich. Am 4. M344rz 2007 hatte es offenkundig Gewicht verloren, war krank und schwach, konnte aber noch herumkrabbeln und brabbeln. Die Angeklagte behauptete auf Nachfrage wahrheitswidrig, sie habe eine 344rztliche Behandlung des Kindes veranlasst; Hilfsangebote von Ver-wandten lehnte sie ab. 11 In der Folgezeit verhinderte die Angeklagte, dass Dritte das Kind sahen oder das Obergeschoss des Hauses aufsuchten. Sie tat dies, weil sie den ihr bekannten Zustand des Kindes verbergen wollte und das Eingreifen des Ju-gendamts bef374rchtete. Sie erkannte, dass die Mangelversorgung des Kindes zu 12 - 7 - dessen Tod f374hren konnte, nahm dies aber billigend in Kauf, um den Anforde-rungen der Versorgung nicht mehr nachkommen zu m374ssen. Ihrem Ehemann erkl344rte sie wahrheitswidrig, mit dem Kind sei alles in Ordnung; hiermit gab er sich zufrieden. Den genauen Zeitpunkt, ab welchem die Angeklagte den als m366glich erkannten Tod ihrer Tochter billigte, vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Der Angeklagte G. H. sah das Kind nach den Feststellungen zu-letzt am 11. M344rz 2007. Zu diesem Zeitpunkt zeigte es ausgepr344gte 344u337ere Merkmale der Unterern344hrung und Mangelversorgung, die der Angeklagte auch bemerkte. Obwohl er wusste, dass seine Ehefrau sich nicht ausreichend um das Kind k374mmerte, unternahm er weiterhin nichts. Er wusste, dass allein sein Eingreifen dem Kind h344tte helfen k366nnen; auf einen gl374cklichen Ausgang und eine Gesundung des Kindes ohne seine Hilfe hoffte er nicht. Das Obergeschoss des Hauses suchte er nicht mehr auf; er hielt sich ausschlie337lich noch im Erd-geschoss auf, wo er - trotz zunehmender Verm374llung und Verwahrlosung - auch schlief. Den Tod des Kindes hielt er nach den Feststellungen des Landgerichts weder f374r m366glich noch billigte er ihn. 13 Das Kind verstarb am 24. M344rz 2007 in Folge Verhungerns und Verdurs-tens. Es war zu diesem Zeitpunkt extrem abgemagert, zeigte ein "Greisenge-sicht" und bestand nur noch aus Haut und Knochen. Die Angeklagte presste am Todestag zweimal Babynahrung in den Magen des Kindes, das zu diesem Zeit-punkt bereits komat366s war und keine Nahrung mehr aufnehmen und verdauen konnte. Schlie337lich brachte sie das Kind gemeinsam mit einem Freund zu einer 304rztin, die den Tod feststellte. Der Angeklagte wurde vom Tod seines Kindes sp344ter informiert. 334ber den Tod zeigte er sich 374berrascht; fragte aber zu keinem Zeitpunkt nach der Todesursache. 14 - 8 - Das Landgericht vermochte nicht genau festzustellen, von welchem Zeit-punkt an das verhungernde und verdurstende Kind keine Schmerzen mehr ver-sp374rte. Nach den Feststellungen trat ein Zustand einer nicht mehr umkehrbaren Sch344digung, von welchem an der Tod nicht mehr h344tte abgewendet werden k366nnen, m366glicherweise bereits am 10. M344rz 2007 ein, bevor der Angeklagte G. H. das Kind am 11. M344rz 2007 zum letzten Mal sah. Bei sofortiger Hilfe und intensivmedizinischer Versorgung h344tte das Leben aber jedenfalls um Tage oder Wochen verl344ngert werden k366nnen. 15 II. Revision der Staatsanwaltschaft. 16 Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist in vollem Umfang begr374ndet. 17 1. Die Beweisw374rdigung, aufgrund derer das Landgericht die Verwirkli-chung eines Mordmerkmals gem344337 247 211 Abs. 2 StGB durch die Angeklagte J. H. verneint hat, h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Wie die Revision zutreffend r374gt, sind die Schlussfolgerungen des Tatrichters teilweise mit den tats344chlichen Feststellungen nicht, jedenfalls nicht ohne n344here Begr374ndung vereinbar; teilweise weisen schon die Feststellungen L374cken auf, die auszuf374l-len hier geboten gewesen w344re. 18 a) Das Mordmerkmal der Grausamkeit hat das Landgericht unter aus-dr374cklicher Bezugnahme auf das Urteil des 5. Strafsenats vom 13. M344rz 2007 - 5 StR 320/06 (NStZ 2007, 402) in objektiver Hinsicht mit der Begr374ndung ver-neint, es k366nne nicht festgestellt werden, dass das Tatopfer die von dem Tatbe-stand vorausgesetzten besonderen Schmerzen und Qualen w344hrend eines vom T366tungsvorsatz umfassten Handelns - hier: Unterlassens - der Angeklagten er-litten hat. Weder sei feststellbar, wann die durch die Mangelversorgung verur-sachten starken Schmerzen des Kindes aufgetreten seien, noch sei der Zeit- 19 - 9 - punkt festzustellen, von dem an die Angeklagte den Tod des Kindes billigte (UA S. 68). In subjektiver Hinsicht habe es der Angeklagten an einer gef374hllosen und mitleidslosen Gesinnung gefehlt. Sie habe dem Kind n344mlich "durchaus m374tterliche Gef374hle entgegengebracht"; dass sie sich sporadisch um das Kind k374mmerte und ihm etwas zu essen gab, zeige, dass die Angeklagte dem Kind "helfen, nicht aber seine Qualen verl344ngern wollte" (UA S. 68). Diese W374rdi-gung ist schon mit der Feststellung kaum vereinbar, dass die Angeklagte mit - bedingtem - T366tungsvorsatz handelte (UA S. 65). Es ist in den Urteilsgr374nden nicht nachvollziehbar dargelegt, welchem Ziel nach Auffassung des Landge-richts das angebliche Bem374hen der Angeklagten dienen sollte, dem augen-scheinlich verhungernden und verdurstenden Kind zu "helfen", wenn sie zugleich den Tod des Opfers billigend in Kauf nahm. Auch die Erw344gung, die Angeklagte habe gegen374ber dem Tatopfer m374tterliche Gef374hle gehabt, findet in den Feststellungen jedenfalls f374r den Zeitraum ab Februar 2007 keine ausrei-chende Grundlage. Es sind keine Anhaltspunkte daf374r ersichtlich, das gravie-rende Leiden und die als "grausam" zu kennzeichnenden Schmerzen, die das Kind jedenfalls 374ber einen l344ngeren Zeitraum erlitten haben muss, k366nnten der Angeklagten entgangen sein. Dies w374rde gleicherma337en gelten, wenn die An-geklagte zu diesem Zeitpunkt (noch) keinen T366tungsvorsatz gehabt h344tte. Denn auch eine K366rperverletzung und Misshandlung Schutzbefohlener zum Nachteil des eigenen Kindes in Kenntnis des Umstands, dass dieses dadurch extreme Schmerzen erleidet, zeigt weder 204m374tterliche Gef374hle223 noch ein Bem374hen, dem Tatopfer zu 204helfen223. Daran 344ndert sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht schon dadurch etwas, dass die Angeklagte das Kind noch sporadisch f374t-terte und ihm gelegentlich einmal die F374337e eincremte. Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die W374rdigung des Landge-richts, es lasse sich ein Zeitraum, in welchem das Tatopfer (bereits oder noch) besonders qu344lende Schmerzen erlitten habe und der zugleich vom T366tungs- 20 - 10 - vorsatz der Angeklagten umfasst sei, nicht feststellen. Diese Ansicht sch366pft, wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend hervorgehoben hat, die Feststel-lungen zu den konkreten Tatumst344nden nicht aus, sondern weicht zu fr374h in die Annahme der Nicht-Feststellbarkeit aus. Der Tatrichter hat sich insoweit ersicht-lich an der Entscheidung BGH NStZ 2007, 402 ("Fall Dennis") orientiert, hierbei aber 374bersehen, dass beide Sachverhalte insoweit nicht ohne Weiteres gleich-zusetzen sind. In jenem Fall zog sich die gravierende Mangelern344hrung des durch Unterlassen get366teten Kindes 374ber mehrere Jahre, in der lebensbedrohli-chen Phase noch 374ber mehrere Monate hin. Die Tathandlung der Angeklagten bestand nicht in der Verweigerung von Nahrung, sondern im Unterlassen der Hilfeleistung f374r das bereits sechs Jahre alte Kind. Ein Fl374ssigkeitsmangel war in jenem Fall nicht festgestellt worden (vgl. BGH NStZ 2007, 402 Rdn. 14 f.); ein Tod durch Verdursten lag daher nicht vor. Unter diesen Umst344nden konnte nicht festgestellt werden, dass das bereits 374ber Monate ausgezehrte und v366llig entkr344ftete Tatopfer zu einem Zeitpunkt, in welchem T366tungsvorsatz vorlag, noch unter Hungergef374hlen litt (ebd. Rdn. 15). Dies ist mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Eine gravierende Mangelversorgung von Ja. ist jedenfalls nicht f374r einen Zeit-raum vor Mitte Januar 2007 festgestellt (vgl. UA S. 30 f.). Eine Verschlechte-rung des Zustands war f374r Dritte erstmals am 28. Februar 2007 erkennbar; am 4. M344rz 2007 war das Kind dann abgemagert, krank und matt (UA S. 31). Fr374-hestens ab 10. M344rz 2007 w344re das Kind m366glicherweise nicht mehr zu retten gewesen (UA S. 23). 21 Hieraus ergibt sich, dass die gravierende, letztlich zum Tod des Opfers am 24. M344rz 2007 f374hrende Mangelversorgung sich nur 374ber einen Zeitraum von wenigen Wochen erstreckte (vgl. UA S. 43 f.). Noch am 4. M344rz 2007 war das Kind nach den Feststellungen zwar "schmaler geworden" und erkennbar 22 - 11 - krank, aber keinesfalls apathisch. Es war "quengelig, lachte auch, trank prob-lemlos Saft aus einer Flasche und krabbelte umher" (UA S. 32). Der Zustand v366lliger Entkr344ftung und Apathie, in dem das Kind die starken Schmerzen und Qualen des Verhungerns und Verdurstens letztlich nicht mehr empfand, trat somit nicht im Ergebnis eines langdauernden Prozesses der Mangelversor-gung, sondern innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums ein (UA S. 42). W344h-rend dieser Zeit wurden die Windeln des Kindes kaum noch gewechselt, die schwere und sehr schmerzhafte Windel-Dermatitis nicht behandelt. Die Ange-klagte gab ihrem Kind immer weniger Nahrung und Fl374ssigkeit und stellte schlie337lich fest, "dass die Kleine aufgrund der Entkr344ftung nicht mehr trinken konnte" (UA S. 65). Sie badete das Kind nicht mehr, weil es so abgemagert war (UA S. 66). Zugleich stellte sie das sog. Babyphon ab, um das "Gebr374ll" des Kindes nicht h366ren zu m374ssen, und "lie337 niemanden mehr zu dem inzwischen todkranken M344dchen" (UA S. 66). Im Hinblick auf diese Feststellungen ist die W374rdigung des Tatrichters, es lasse sich nicht feststellen, ab welchem Zeit-punkt die Angeklagte T366tungsvorsatz gehabt und ob zu diesem Zeitpunkt das Kind noch gelitten habe und dies von der Angeklagten auch wahrgenommen worden sei, nicht hinreichend begr374ndet. Dies lag hier vielmehr nach den Um-st344nden so nahe, dass es f374r die gegenteilige Annahme des Landgerichts gra-vierender tats344chlicher Anhaltspunkte bedurft h344tte. Solche sind nach den bis-herigen Feststellungen nicht ersichtlich. b) Auch das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht ist vom Landgericht mit nicht rechtsfehlerfreien Erw344gungen verneint worden; auch insoweit begeg-net die Beweisw374rdigung durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht f374hrt als gegen eine Verdeckungsabsicht der Angeklagten sprechende Umst344nde an, dass sie "den Tod des Kindes offenbarte", indem sie es zu der 304rztin brachte, und dass sie zuvor nichts Wesentliches am Leichnam oder im Haushalt ver344n-derte (UA S. 68 f.). Diese W374rdigung wird den festgestellten konkreten Um- 23 - 12 - st344nden einschlie337lich der Pers366nlichkeitsstruktur der Angeklagten nicht ge-recht. So bleibt offen, welche andere M366glichkeit au337er der Offenbarung des Kindstods die Angeklagte konkret gehabt h344tte. Unklar ist auch, welche Ver344n-derungen am Leichnam oder im Haushalt h344tten vorgenommen werden k366n-nen, die angesichts des offenkundigen Zustands der Leiche eine gegen den Vorsatz sprechende Indizwirkung zugunsten der Angeklagten h344tten haben sol-len. 334berdies l344sst die W374rdigung erhebliche Umst344nde, die f374r eine Verde-ckungsabsicht sprachen, au337er Betracht; die erforderliche sorgf344ltige Gesamt-w374rdigung fehlt. So hat das Landgericht ausdr374cklich festgestellt, "weil die An-geklagte merkte, wie lebensbedrohlich sich der Zustand des Kindes verschlech-terte", und weil sie die Einschaltung des Jugendamts f374rchtete, habe sie nie-manden mehr zu dem Kind gelassen (UA S. 66). Sie gab auf Nachfragen wahr-heitswidrig an, das Kind sei in 344rztlicher Behandlung, um entsprechende Bem374-hungen und ein Eingreifen Dritter zu verhindern. Sie behauptete, das Kind habe eine schwere Durchfallerkrankung; unmittelbar vor seinem Tod presste sie eine gr366337ere Menge Fl374ssigkeit in den Magen des sterbenden Kindes. All dies konn-te ersichtlich f374r eine Absicht der Angeklagten sprechen, die vorangehende Misshandlung Schutzbefohlener durch den Tod des Opfers zu verdecken; es h344tte daher genauer er366rtert werden m374ssen. Dass die Angeklagte nach den Feststellungen auch aus anderen Motiven gehandelt hat, w374rde der Annahme von Verdeckungsabsicht nicht von vornherein entgegenstehen; erforderlich ge-wesen w344re eine n344here Auseinandersetzung mit den konkreten Umst344nden des bedingten T366tungsvorsatzes (vgl. dazu Fischer StGB 55. Aufl. 247 211 Rdn. 79; M374Ko-Schneider 247 211 Rdn. 191 ff.; jeweils m.w.N.). 24 c) Zutreffend hat der Generalbundesanwalt auch darauf hingewiesen, dass die Erw344gungen, mit denen das Landgericht das Mordmerkmal sonstiger 25 - 13 - niedriger Beweggr374nde ausgeschlossen hat, rechtlicher Pr374fung nicht standhal-ten. Das Landgericht hat hierzu "Ausl366ser" der Tat in der Pers366nlichkeitsstruktur der Angeklagten angef374hrt: erw344hnt sind unter anderem Passivit344t, Sorglosig-keit, Verantwortungslosigkeit, Interesselosigkeit, der Wunsch nach Nichtstun sowie 334berforderung durch den Haushalt (UA S. 67). Diese als "Motivb374ndel" bezeichneten "Ausl366ser" stehen nach Ansicht des Landgerichts nicht auf tiefster sittlicher Stufe, zumal sie speziellen Mordmerkmalen nicht nahe stehen (ebd.). Diese Bewertung vermischt unzutreffend "Ausl366ser" und Tatmotive. Die geschilderten Pers366nlichkeitsmerkmale der Angeklagten k366nnen nicht unmittel-bar Motiven f374r die Tat gleichgesetzt werden; Merkmale wie "Verantwortungslo-sigkeit" oder allgemeine Bed374rfnislagen wie der "Wunsch nach Nichtstun" ste-hen der Annahme sittlich niedriger Beweggr374nde nicht ohne Weiteres entge-gen, sondern k366nnen gerade auch deren Hintergrund darstellen. Das Landge-richt h344tte sich daher nicht mit den genannten allgemeinen Charakterisierungen begn374gen d374rfen, welche die Tat eher als schicksalhafte Auswirkung einer all-gemeinen Lebensunt374chtigkeit der Angeklagten erscheinen lassen, sondern h344tte sich um die Feststellung konkreter Tatmotive bem374hen m374ssen. Soweit festgestellt ist, die Angeklagte habe den Tod des Kindes gebilligt, "um den An-forderungen, die das Kind an sie stellte, nicht mehr nachkommen zu m374ssen" (UA S. 66), h344tte der Tatrichter eine Einordnung dieser Motivation in die zum Mordmerkmal sonstiger niedriger Beweggr374nde entwickelten Ma337st344be und Fallgruppen vornehmen m374ssen; eine Verweisung auf die Pers366nlichkeitsstruk-tur der - psychisch gesunden - Angeklagten reichte insoweit nicht. 26 Zutreffend hat der Generalbundesanwalt 374berdies darauf hingewiesen, dass es Anhaltspunkte daf374r gab, die Angeklagte habe sich im Zusammenhang mit Entt344uschungen in ihrer Ehe von dem Kind abgewandt und dieses verhun-gern lassen, um ihrem "Wunsch nach Nichtstun" und ihrer Entt344uschung 374ber 27 - 14 - die Abwendung ihres Ehemannes Ausdruck zu verleihen. Der neue Tatrichter wird die konkrete Motivlage der Angeklagten sorgf344ltiger als bisher geschehen zu pr374fen haben. 2. Auch die Strafzumessung hinsichtlich der Angeklagten J. H. ist nicht rechtsfehlerfrei. Zutreffend r374gt die Revision, dass die Anwendung der Strafrahmensenkung gem344337 247 13 Abs. 2 StGB durch das Landgericht nicht hin-reichend begr374ndet ist. Die Strafzumessungserw344gungen vermischen Ge-sichtspunkte der Strafrahmenbestimmung und der konkreten Strafbemessung, ohne dass hinreichend deutlich wird, ob der Tatrichter die f374r die Anwendung des 247 13 Abs. 2 StGB geltenden Ma337st344be zutreffend erkannt hat. So ist etwa die Erw344gung, der Angeklagten solle "letztlich zugute gehalten werden, dass sie die Tat lediglich durch Unterlassen begangen hat" (UA S. 76), im Hinblick auf die Tatsache wenig aussagekr344ftig, dass eine T366tung durch Verhungernlassen, die gerade auch besonders gravierende schulderh366hende Momente enthalten kann, ihrer Natur nach vorwiegend Unterlassungselemente enth344lt; dies kann nicht von vornherein als Milderungsgrund angesehen werden. Auch dass die Angeklagte "die ihr obliegenden Mutterpflichten bei richtiger Einstellung (h344tte) erf374llen k366nnen" (UA S. 76), ist entgegen der Ansicht des Landgerichts keine aus sich heraus zur Strafrahmenmilderung geeignete Tatsache. 28 3. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auch hinsichtlich des Ange-klagten G. H. begr374ndet. 29 a) Zutreffend wendet sich die Revision gegen die Beweisw374rdigung zur Verneinung eines T366tungsvorsatzes dieses Angeklagten. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, er habe von dem schlechten Gesundheitszu-stand seiner Tochter gar nichts bemerkt. Dies hat das Landgericht als unglaub-haft angesehen. Gleichwohl hat es angenommen, f374r das Vorliegen eines T366- 30 - 15 - tungs -Vorsatzes "(gebe) es keine Hinweise" (UA S. 73). Der Angeklagte habe die mangelnde Pflege und Versorgung nicht bemerkt; die Auszehrung des Kin-des habe er erst am 11. M344rz 2007 wahrgenommen. Das Obergeschoss des Hauses und das Kinderzimmer habe er in den letzten Lebenswochen des Kin-des nicht mehr aufgesucht. Es sei ihm zwar bewusst gewesen, dass nur durch sofortiges Eingreifen weiterer Schaden von dem Kind abgewendet werden konnte; aus Apathie, Priorit344tensetzung f374r Hunde und Fische und Konflikt-scheu habe er aber jede Hilfe unterlassen (UA S. 72). Diese Feststellungen sind schon in sich nicht ohne Widerspruch. Das Landgericht hat 374berdies rechtsfehlerhaft unterlassen, erhebliche Indizien, die sich aus sonstigen Feststellungen im Hinblick auf den Tatvorsatz des Angeklag-ten ergaben, in ihrer Bedeutung zutreffend einzuordnen und in die gebotene Gesamtw374rdigung einzustellen. 31 Zutreffend weist die Revision auf den Umstand hin, dass der Angeklagte, der nach den Feststellungen vom Tod des Kindes am 24. M344rz 2007 374berrascht wurde, zu keinem Zeitpunkt nach der Todesursache fragte (UA S. 34, 36). Ein solches Verhalten ist mit der Annahme, der Angeklagte habe den lebensbe-drohlichen Zustand seines Kindes zuvor nicht gekannt, kaum vereinbar; es h344t-te daher als gegen die Einlassung des Angeklagten sprechendes gravierendes Indiz vom Tatrichter gew374rdigt werden m374ssen. Dasselbe gilt f374r die Feststel-lung, der Angeklagte habe vor dem Tod des Kindes wochenlang das Oberge-schoss des Hauses, also das Kinderzimmer und das Elternschlafzimmer, gar nicht mehr aufgesucht und daher die extreme Mangelversorgung des Kindes und die Verwahrlosung des Obergeschosses nicht bemerkt. Stattdessen habe er - ohne erkennbaren Grund - in dem verm374llten Wohnzimmer im Erdgeschoss geschlafen und sich nur noch dort und im Bereich seiner angeblichen Sanie-rungsarbeiten aufgehalten. F374r diese - an sich wenig nahe liegende - Einlas- 32 - 16 - sung konnte hier in der Tat sprechen, dass nach dem Tod des Kindes auch die im Obergeschoss befindlichen Aquarien in verwahrlostem Zustand mit toten und skelettierten Fischen aufgefunden wurden. Da die Versorgung der Tiere aber nach den Feststellungen des Landgerichts eines der Hauptinteressen des Angeklagten war und er sich um die Hunde und Fische stets zuverl344ssig k374m-merte, ergab sich gerade aus dem Zustand der Aquarien im Obergeschoss ein erhebliches Indiz daf374r, dass der Angeklagte absichtlich die Konfrontation mit dem Zustand seiner Tochter vermied. Im Zusammenhang mit der Feststellung, dass ihm der bedrohliche Zustand des Kindes bewusst war (UA S. 71), dass er "nicht auf einen gl374cklichen Ausgang oder einen gl374cklichen Zufall (vertraute), der zur Genesung des Kindes f374hren w374rde" (UA S. 72), dass er von seiner E-hefrau, wie er erkannte, "kein Eingreifen erwarten (konnte)" (ebd.), dass er wusste, dass weder ein Arzt zugezogen noch Besucher zu dem Kind gelassen wurden und dass "nur er 205 dem Kind zur Gesundung verhelfen (konnte)" (ebd.), findet dann aber die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe gleichwohl den Tod des Kindes nicht f374r m366glich gehalten, in den bisherigen Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Der Tatrichter ist rechtlich nicht gehalten, zugunsten des Angeklagten einen Sachverhalt zu unterstellen, f374r den es an hinreichenden Anhaltspunkten fehlt. Dies gilt umso mehr, wenn, wie hier, gravierende Indizien f374r die gegenteilige Annahme sprechen. Sollte der neue Tatrichter zur Feststellung zumindest bedingten T366tungsvorsatzes des Angeklagten gelangen, wird er auch die bei der Mitangeklagten er366rterten Mordmerkmale zu pr374fen haben. Auch insoweit gilt, dass die Feststellung einer allgemeinen Pers366nlichkeitsstruktur oder Motivationslage wie "Passivit344t" oder "Priorit344tensetzung f374r Hunde und Fische" nicht geeignet ist, Feststellungen zu konkreten Handlungsmotiven zu ersetzen, und dass solche allgemeinen Hal-tungen der Annahme von Motiven, welche die Voraussetzungen eines Mord-merkmals erf374llen, nicht entgegenstehen. - 17 - b) Begr374ndet ist die Revision hinsichtlich dieses Angeklagten auch inso-weit, als sie sich gegen die Ablehnung des Tatbestands der K366rperverletzung mit Todesfolge gem344337 247 227 StGB wendet. Die Begr374ndung, zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte am 11. M344rz 2007 die Sch344digung des Tatopfers erkannte, sei der 226 zum Tod f374hrende - K366rperverletzungserfolg schon eingetreten gewe-sen, weil das Kind zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu retten gewesen w344re (UA S. 75), l344sst au337er Betracht, dass der Angeklagte nach den Feststellungen je-denfalls von diesem Zeitpunkt an wusste, dass sich der Gesundheitszustand des Kindes laufend weiter verschlechterte und dass bei pflichtgem344337em Ein-greifen des Angeklagten das Leben des Kindes in jedem Fall h344tte verl344ngert werden k366nnen. Das Unterlassen des Angeklagten steigerte daher die dem Kind drohende Lebensgefahr weiter. Dies w374rde entgegen der Ansicht des Landgerichts eine Verurteilung nach 247 227 StGB tragen. 33 c) Schlie337lich begegnet aus denselben Gr374nden auch die fehlende Pr374-fung eines Verbrechens nach 247 221 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 3 StGB (vgl. BGH NJW 2008, 2199) durchgreifenden Bedenken. Auch der vom Landgericht nicht er366r-terte Tatbestand des 247 225 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 StGB wird vom neuen Tatrichter zu pr374fen sein; der Tatbestand k366nnte ggf. in Tateinheit mit 247 227 StGB stehen (vgl. BGHSt 41, 113). 34 4. Der Senat hat, auch im Hinblick auf die 326ffentlichkeitswirksamkeit des Verfahrens, von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht, die Sache an ein anderes Landgericht zur374ckzuverweisen. 35 - 18 - III. Revisionen der Angeklagten. 36 1. Die Revision der Angeklagten J. H. ist unbegr374ndet. 37 Die Verfahrensr374ge, mit welcher eine Verletzung von 247 74 StPO ger374gt wird, deckt einen Rechtsfehler nicht auf. Das Landgericht hat den gegen die Sachverst344ndige C. gerichteten Befangenheitsantrag zu Recht zur374ckgewiesen. Die Sachverst344ndige hatte im Rahmen ihres Antrags vor Erstattung ihres m374nd-lichen Gutachtens in der Hauptverhandlung eine Nach-Exploration der Ange-klagten beabsichtigt und hiervon den Verteidiger benachrichtigt. Es ist nicht er-sichtlich, dass sie dies in der Absicht unternahm, einseitig zu Lasten der Ange-klagten t344tig zu werden. Hiergegen spricht namentlich auch die Information des Verteidigers. Ein Befangenheitsgrund lag bei verst344ndiger W374rdigung daher nicht vor. 38 Auch die 334berpr374fung des Urteils auf die allgemein erhobene Sachr374ge ergibt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. 39 2. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten G. H. ist gleichfalls unbegr374ndet. Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte den Verletzungs-erfolg einer Verschlechterung des Gesundheitszustands seiner Tochter billigte oder hinzunehmen bereit war, widerspricht dies den Urteilsfeststellungen. Das Landgericht hat ausdr374cklich und insoweit rechtsfehlerfrei festgestellt, der An-geklagte habe jedenfalls am 11. M344rz 2007 eine behandlungsbed374rftige Er-krankung des Kindes wahrgenommen und gewusst, dass sich dieser Zustand ohne sein Eingreifen weiter verschlechtern w374rde, gleichwohl aus Bequemlich-keit und Passivit344t aber nichts unternommen. Die Beweisw374rdigung l344sst Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. 40 - 19 - Auch die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung wegen fahr-l344ssiger T366tung sind offensichtlich unbegr374ndet. 41 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Cierniak
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