BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 305/09 vom 16. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Generalbun-desanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. Dezember 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wiesbaden vom 18. Dezember 2008 im Ausspruch 374ber die Reihenfolge der Vollstreckung dahin abge344ndert, dass die Vollziehung von einem Jahr und sechs Monaten der verh344ngten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Tatein-heit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die Voll-ziehung von "28 Monaten" der Freiheitsstrafe vor der Ma337regel angeordnet. 1 Den nicht revidierenden Mitangeklagten A. hat es wegen derselben Tat zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von "14 Monaten" der Frei-heitsstrafe angeordnet. 2 - 3 - 1. Die Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gr374nden unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuld-spruch, den Strafausspruch und die Ma337regelanordnung betrifft. Rechtsfehler-haft ist hingegen der Ausspruch 374ber den Vorwegvollzug eines Teils der Frei-heitsstrafe, denn das Landgericht hat die zwingende Regel des 247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB nicht beachtet, wonach sich die Festsetzung des vorab zu vollzie-henden Teils der Strafe am Halbstrafen-Zeitpunkt zu orientieren hat. Da die er-forderliche Therapiedauer vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt ist, kann der Senat den Berechnungsfehler entsprechend 247 354 Abs. 1 StGB selbst kor-rigieren (BGH, Beschl. vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07; Beschl. vom 2. September 2009 - 5 StR 339/09). Die Dauer des Vorwegvollzugs war danach auf ein Jahr und sechs Monate festzusetzen. 3 2. Von einer Erstreckung der Entscheidung auf den nicht revidierenden Mitangeklagten A. gem344337 247 357 Satz 1 StPO sieht der Senat ab. 4 a) Hinsichtlich dieses Angeklagten hat das Landgericht denselben Rechtsfehler begangen; zutreffend w344re ein Vorwegvollzug von einem Jahr der Strafe (statt: "14 Monate") gewesen. 5 Der Senat hatte mit Beschluss vom 23. September 2009 bei den 374brigen Strafsenaten angefragt, ob einer beabsichtigten Erstreckung gem344337 247 357 Satz 1 StPO dortige Rechtsprechung entgegenstehe. 6 Der 1. Strafsenat (Beschl. vom 28. Oktober 2009 - 1 ARs 12/09) und der 3. Strafsenat (Beschl. vom 20. Oktober 2009 - 3 ARs 17/09) haben mitgeteilt, der beabsichtigten Entscheidung stehe Rechtsprechung des Senats nicht ent-gegen bzw. der Senat habe 374ber die Rechtsfrage bislang nicht entschieden. Der 4. Strafsenat hat mit Beschluss vom 24. November 2009 - 4 ARs 18/09 - mitgeteilt, der beabsichtigten Entscheidung stehe Rechtsprechung des Senats 7 - 4 - nicht entgegen, der Senat habe aber Bedenken gegen eine Erstreckung, da die Entscheidung 374ber den Vorwegvollzug gem344337 247 67 Abs. 3 Satz 1 StGB vom Vollstreckungsgericht ge344ndert werden k366nne und im 334brigen die Feststellung der erforderlichen Therapiedauer stets auf individuellen Erw344gungen beruhe. Der 5. Strafsenat hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 5 ARs 57/09 - mit-geteilt, der beabsichtigten Entscheidung stehe Rechtsprechung des Senats nicht entgegen; der Senat halte aber an seinen Entscheidungen vom 9. Oktober 2007 - 5 StR 374/07 - und vom 24. M344rz 2009 - 5 StR 87/09 - f374r die dort gege-benen, abweichenden Fallgruppen fest. b) Der Senat hat Zweifel, ob der Beschluss des 5. Strafsenats vom 24. M344rz 2009 - 5 StR 87/09 - einer Erstreckung im vorliegenden Fall nicht ent-gegenst374nde. In jenem Fall hatte das Tatgericht beim revidierenden und beim nicht revidierenden Angeklagten gleicherma337en verkannt, dass der Teilvorweg-vollzug nicht um die Dauer der bis zum Urteil erlittenen Untersuchungshaft zu k374rzen war. Dem Urteil lag somit ein einheitlicher, vom Revisionsgericht ohne individuelles Ermessen korrigierbarer Rechtsfehler zugrunde. Der Senat sieht zur vorliegenden Fallgestaltung eines auf demselben Rechtsirrtum beruhenden einheitlichen Versto337es gegen die zwingende Vorschrift des 247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB keinen durchgreifenden rechtlichen Unterschied. 8 - 5 - Die Frage kann aber im Ergebnis beruhen. Im Hinblick auf den inzwi-schen eingetretenen Zeitablauf hat der Senat von einer Entscheidung gem344337 247 357 Satz 1 StPO abgesehen. 9 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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