BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 305/09 vom 23. September 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 23. September 2009 gem344337 247 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen: Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Die Aufhebung eines Urteils wegen eines Rechtsfehlers bei der Anwendung des 247 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB i.d.F. des Geset-zes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) ist auf einen nicht revidie-renden Mitangeklagten gem344337 247 357 Satz 1 StPO zu erstrecken, wenn sich die vom Tatrichter festgestellte voraussichtliche Dauer der Unterbringung nach 247 64 StGB auch f374r den Mitangeklagten aus den Urteilsgr374nden ergibt und der Tatrichter bei dem Mitange-klagten ebenso wie beim Revisionsf374hrer sich bei der Bemessung des vorab zu vollstreckenden Teils der Freiheitsstrafe entgegen 247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB nicht am Halbstrafenzeitpunkt orientiert hat. Der Senat fragt daher bei den 374brigen Strafsenaten an, ob dortige Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegen steht und ob ggf. an ihr festgehalten wird. - 3 - Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren, den nicht revidierenden Mitangeklagten E. A. als Mitt344ter dersel-ben Tat zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat die Unterbrin-gung beider Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem344337 247 64 StGB ange-ordnet und festgestellt, die voraussichtliche Dauer der Unterbringung werde bei beiden Angeklagten ein Jahr betragen. Zur Anwendung des 247 67 StGB f374hren die Urteilsgr374nde abschlie337end aus: "Gem344337 247 67 Abs. 2 Satz 2, 3 StGB hat die Kammer hinsichtlich der Reihenfolge der Vollstreckung bei beiden Angeklagten festgelegt, dass zun344chst ein jeweils austenorierter Teil der Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, bevor die Angeklagten in eine Entziehungsanstalt untergebracht werden." In der Urteilsformel hat das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten F. angeordnet, dass "28 Monate" der Freiheitsstrafe von f374nf Jahren vor der Ma337regel zu vollziehen seien; hinsichtlich des Angeklagten E. A. hat es einen Vorwegvollzug von "14 Monaten" der Freiheitsstrafe von vier Jahren an-geordnet. 1 2. Der Senat will, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts, das Urteil auf die Revision des Angeklagten F. im Ausspruch 374ber die Rei-henfolge der Vollstreckung dahin ab344ndern, dass die Vollziehung von einem Jahr und sechs Monaten der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung angeordnet wird, und die weitergehende Revision als unbegr374ndet verwerfen, da sonstige Rechtsfehler des angefochtenen Urteils hinsichtlich dieses Angeklagten nicht ersichtlich sind. 2 Die Bestimmung des vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe ist rechtsfehlerhaft, da sie sich entgegen der zwingenden Regel des 247 67 Abs. 2 3 - 4 - Satz 3 StGB nicht am Halbstrafen-Zeitpunkt orientiert hat. Da dem Tatrichter insoweit ein Ermessen nicht einger344umt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 2. September 2009 - 5 StR 339/09) und die erforderliche Therapiedauer hier festgestellt ist, kann der Senat den Berechnungsfehler entsprechend 247 354 Abs. 1 StPO selbst korrigieren (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - 3 StR 390/07; v. 2. September 2009 - 5 StR 339/09). 3. Der Bestimmung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe des Mitangeklagten E. A. liegt derselbe Fehler bei der Rechtsanwendung zu-grunde, denn auch bei ihm hat der Tatrichter nicht, wie es 247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB vorschreibt, den Zeitpunkt des 247 67 Abs. 5 Satz 1 zugrunde gelegt. Dar-auf, wie das Landgericht die unzutreffende Zeitspanne von "14 Monaten" (zu-treffend: ein Jahr) errechnet hat, kommt es nicht an. 4 Eine Erstreckung einer aufhebenden Entscheidung gem344337 247 357 Satz 1 StPO ist, sofern ein Rechtsfehler bei der Rechtsfolgenentscheidung vorliegt, regelm344337ig ausgeschlossen, wenn die Aufhebungsgr374nde nur in der Person des Beschwerdef374hrers vorliegen (vgl. auch Meyer-Go337ner StPO 52. Auflage 247 357 Rn. 15 m.w.N.) oder wenn die zutreffende Rechtsanwendung notwendig individualisierende, gerade auf die Person des Beschwerdef374hrers abstellende Erw344gungen voraussetzt. Dies ist aber bei der Anwendung des 247 67 Abs. 2 Satz 3 n.F. StGB nicht der Fall, denn hinsichtlich des Umfangs des vorab zu vollziehenden Teils der Strafe ist dem Gericht kein Ermessensspielraum einge-r344umt. F374r einen denkbaren "Ausnahmefall" (vgl. BGH, Beschl. v. 3. M344rz 2008 - 5 StR 52/08) sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Da die erforderliche Dauer der Unterbringung in der Entziehungsanstalt f374r beide Angeklagte festgestellt war, war der Vorwegvollzug f374r den Angeklagten F. daher auf ein Jahr und sechs Monate und f374r den nicht revidierenden Mitangeklagten E. A. auf ein Jahr festzusetzen, ohne dass Raum f374r individualisierende Erw344gungen blieb. 5 - 5 - In diesem Fall h344lt der Senat eine Erstreckung der Aufhebung gem344337 247 357 StPO f374r zul344ssig und rechtlich geboten; der Mitangeklagte ist durch die fehler-hafte Rechtsanwendung beschwert. 4. Der Bundesgerichtshof hat, soweit ersichtlich, bislang 374ber die Frage in dieser Konstellation bisher jedenfalls nicht ausdr374cklich entschieden. Der Se-nat fragt daher vorsorglich bei den 374brigen Strafsenaten an, ob dortige Recht-sprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht. 6 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Cierniak
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