BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 305/10 vom 27. August 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anh366rung des Generalbundes-anwalts, des Beschwerdef374hrers und des Nebenkl344gers am 27. August 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2009, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-richtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem vom Vorwurf eines versuchten T366tungsdelikts freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Einen Mitangeklagten hat es vom Vorwurf der Beihilfe zum versuchten Totschlag freigesprochen. Die Revision des Angeklagten f374hrt mit der allgemeinen Sachr374ge zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendete der Angeklag-te am 24. Juli 2008 eine fremde Brieftasche, in der sich unter anderem F374hrer-schein und Personalausweis des Eigent374mers R. befanden; oder er gelangte auf sonstige Weise in den Besitz der Brieftasche. Dies hat das Landgericht wahldeutig als Diebstahl oder Unterschlagung angesehen. 2 - 3 - Am 17. August 2008 wurde der Angeklagte von der Polizei festgenom-men; hierbei wurde der F374hrerschein des Gesch344digten R. bei ihm gefun-den. Der Angeklagte erkl344rte auf Befragen, er sei die im F374hrerschein abgebil-dete Person. Das Landgericht hat dies - unter ausdr374cklicher Abweichung von Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - als Missbrauch von Ausweispapie-ren (247 281 StGB) angesehen. 3 Am 16. August 2008 gegen 2.50 Uhr n344herte sich der Angeklagte einer Gruppe von Drogenabh344ngigen, die in der T. stra337e in F. standen und unter denen sich der mit dem Angeklagten verfeindete Nebenkl344ger A. befand. Ohne Vorwarnung spr374hte der Angeklagte diesem Pfeffer-spray ins Gesicht und stach unmittelbar darauf ein Messer gezielt in die Brust des Nebenkl344gers, um diesen zu t366ten. Er nahm an, dass der Nebenkl344ger an der Verletzung versterben werde, und entfernte sich vom Tatort. Der Nebenkl344-ger konnte durch eine Notoperation gerettet werden. Dieses Geschehen hat das Landgericht als versuchten Totschlag in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rper-verletzung gewertet. 4 Bei allen drei genannten rechtswidrigen Taten war nach den Feststellun-gen des Landgerichts die Schuldf344higkeit des Angeklagten sicher erheblich vermindert, m366glicherweise ganz aufgehoben. 5 2. Die Feststellungen des Landgerichts zur Schuldf344higkeit des Ange-klagten halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat inso-weit festgestellt, der Angeklagte h366re seit seinem 12. Lebensjahr "imagin344re Stimmen", sei deswegen medikament366s behandelt worden, habe in Deutsch-land ab 2008 keine Medikamente mehr eingenommen und deshalb wieder Stimmen geh366rt. Er leide, nach der Diagnose des vernommenen Sachverst344n-digen, an "paranoider und hebephrener Schizophrenie", zeige sch344dlichen Ko- 6 - 4 - kaingebrauch und antisoziales Verhalten (UA S. 21). Daher sei seine Einsichts-f344higkeit "jedenfalls eingeschr344nkt" gewesen, "nicht ausschlie337bar sogar aus-geschlossen" (UA S. 22). Die Lebensf374hrung des Angeklagten vor der Tat er-scheine "insgesamt als Ausdruck seiner Erkrankung und allenfalls nur noch eingeschr344nkt als von freier Willensbildung und freien Entscheidungen gepr344gt" (UA S. 23). Er sei jedenfalls vermindert schuldf344hig, m366glicherweise schuldun-f344hig. Diese Darlegungen erf374llen die rechtlichen Anforderungen an die Fest-stellung von Schuldunf344higkeit nicht; gleicherma337en nicht die Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzungen des 247 63 StGB. 7 Es fehlt insbesondere ein Hinweis darauf, wie sich die Geisteskrankheit des Angeklagten auf die Begehung der konkret festgestellten Taten ausgewirkt haben soll. Dieser Mangel liegt bei den beiden ersten Taten auf der Hand; es ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss das (zeitweise) H366ren von Stimmen auf diese beiden Taten gehabt haben soll. Aber auch hinsichtlich des versuchten T366-tungsdelikts ergibt sich aus dem Urteil kein konkreter Zusammenhang zwischen den Symptomen der festgestellten Geisteskrankheit und der Tatmotivation, -planung oder -ausf374hrung. 8 Im Hinblick darauf, dass der fr374here Mitangeklagte F. den Angeklag-ten darauf hinwies, er solle sich mit dem von F. auftragsgem344337 gekauften Messer allenfalls verteidigen, dass der Angeklagte nach der Tatausf374hrung floh und zur Erkl344rung eine - unglaubhafte - Schutzbehauptung einer Notwehrsitua-tion aufstellte, lag die Annahme, er habe keine Einsicht in das Unrecht seines Handelns gehabt, eher fern; das Landgericht erl344utert nicht, wie es gleichwohl zu dieser Feststellung gelangt ist. Offenbar 374bersehen ist, dass die Feststellung "eingeschr344nkter Einsichtsf344higkeit" f374r die Anwendung der 247247 20, 21 StGB 9 - 5 - grunds344tzlich ohne Bedeutung, jedenfalls aber problematisch und auch in Kom-bination mit der M366glichkeit einer g344nzlichen Aufhebung der Unrechtseinsicht (nicht: der F344higkeit hierzu) im einzelnen zu pr374fen und zu er366rtern ist (vgl. dazu BGHSt 34, 22, 25 ff.; 40, 341, 349; 49, 347, 349; BGH NStZ 2006, 682 f.; NStZ-RR 2008, 106; 2009, 170: Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 21 Rn. 3 mwN). Die Annahme m366glicher Schuldunf344higkeit findet in den Urteilsgr374nden daher keine hinreichende Grundlage. Aus denselben Gr374nden mangelt es an der tragf344higen Feststellung eines die Unterbringung gem344337 247 63 StGB recht-fertigenden Zustands. 10 3. Der neue Tatrichter wird, wenn die Taten wiederum wie geschehen festgestellt werden sollten, ihrer rechtlichen W374rdigung gr366337ere Aufmerksam-keit zuzuwenden haben. Bei der Tat 1 bleibt bisher unklar, worauf die (wahldeu-tige) Annahme einer Unterschlagung beruht und ob der Tatbestand der Hehle-rei gesehen worden ist. Bei der Tat 2 374berzeugt die Ansicht des Landgerichts, im Hinblick auf "Sinn und Zweck" des Gesetzes sei der Auslegung des 247 281 StGB durch den Bundesgerichtshof nicht zu folgen, jedenfalls bislang nicht. Hinsichtlich der Tat 3 bleibt unklar, aus welchen Gr374nden das "unvermittelte" (UA S. 8), vorwarnungslose Handeln des Angeklagten gegen den Nebenkl344ger, der sich "unterhielt" und mit einem Angriff offensichtlich nicht rechnete, nicht als heimt374ckisch angesehen worden ist. 11 - 6 - Der Umstand, dass nur der Angeklagte das auf Freispruch und Anord-nung der Ma337regel lautende Urteil angefochten hat, w374rde nach Einf374gung von 247 358 Abs. 2 Satz 2 StPO durch das Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) der Verh344ngung einer Strafe f374r den Fall abweichender neuer Feststellungen nicht entgegen stehen. 12 Rissing-van Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott
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