BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 305/11 vom 19. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 2011 , an der teilgeno mmen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Dr. Berger , Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesa nwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Gießen vom 15. März 2011 mit den Feststellungen aufg ehoben, soweit darin die Unterbringung des Angekla g- ten in der Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Die Maßregel entfällt. Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Ausl a- gen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Grün de: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in der Sicherungsverwa h- rung angeordnet. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die in der Revisionshauptverhandlung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Maßregelausspruch beschränkt wurde. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landger ichts beging der Angeklagte am 26. August 1982 in A . , am 15. September 1982 in L . , am 25. Februar 1985 in M . , am 3. Juli 1989 in B . und am 28. A u- 1 2 - 4 - gust 1989 in H . jeweils einen Banküberfall unter Drohu ng mit einer Scheinwaffe und versuchte am 10. Oktober 1989 in E . eine weitere derart i- ge Tat. Er wurde wegen der ersten beiden Verbrechen zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von fünf Jahren, wegen der dritten Tat zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren u nd wegen der letzten dieser Taten zu einer Gesamtfreiheitsstr a- fe von acht Jahren und sechs Monaten sowie zur anschließenden Unterbri n- gung in der Sicherungsverwahrung verurteilt. Es kam ferner zu zwei Verurte i- lungen wegen Betäubungsmitteldelikten. Ab Juni 2 003 wurde die Sicherung s- verwahrung des Angeklagten vollzogen; seine Entlassung aus dem Maßrege l- vollzug erfolgte am 5. Mai 2010. Der Angeklagte konnte danach nicht im B e- ruf s leben Fuß fassen. Nachdem auch seine alkoholkranke Lebensgefährtin in finanzielle Sc hwierigkeiten geriet, entschloss sich der Angeklagte erneut dazu, eine Bank zu überfallen. 2. Der Angeklagte ging wieder nach dem gewohnten Muster vor. a) Am 19. Oktober 2010 fuhr er nach G. , trank sich in einer Gas t- stätte Mut an, erwarb - wie in allen Fällen zuvor - in einem Kaufhaus eine Spie l- zeugpistole und beging gegen 13.00 Uhr einen Überfall auf die Filiale der S . - Bank. Dort bedrohte er die Bankmitarbeiter Ma. , O . und Bu . sowie ei ne Kundin, die Zeugin R. . Er die Scheinwaffe in Richtung der Bankangestellten Ma . sowie der Zeugin R . und forderte die Herausgabe von Bargeld. Da seine Aufforderung z u- r kein Geld geben, . gemeint, doch b e- zog die Zeugin R . die Drohung auf sich, verspürte Todesangst und geriet in Panik. Der Angeklagte erzwang schließlich die Herausgabe von 3.000 Euro Bargeld. Die Zeugin R . hat das Geschehen bis heute nicht verarbeitet und wagt es kaum noch, alleine in die Stadt zu gehen. 3 4 - 5 - b) Nachdem die Beute aus dem Überfall in G . rasch verbraucht wa r, fuhr der Angeklagte nach Ha. und traf dort den Sohn seiner L ebensgefährtin ebenfalls in desolaten wirtschaftlichen Verhältnissen an. Daraufhin entschloss . , trank in einer Gas t- stätte zur Beruhigung Bier, erwarb in einem Kaufhaus wieder eine Spielzeu g- pi s tole und suchte gegen 1 4.15 Uhr die Filiale der C. bank in der Inne n- stadt auf. Er begab sich zum Kassenschalter, richtete den Lauf der halb in se i- ner Jackentasche verdeckten Spie lzeugpistole auf die Bankangestellte Ra . nahm dies zunächst nicht ernst u nd lachte ihrer Kollegin Ge. zu, die aber schon einen Alar m- knopf drückte. Der Aufforderung des Angeklagten, da s Bargeld herauszugeben, wi derstand die Zeugin Ra. zunächst mit der Bemerkung, dass dies wegen einer Ausgabesperre nicht rasch möglich sei. Sie versuchte den Angeklagten in ein Gespräch zu verwickeln. Der hinzu kommende Bankangestellte K . wurde v om Angeklagten ebenfalls in Schach gehalten. Da die Herausgabe von Geld auf sich warten ließ und Kunden die Bank betraten, betonte der Angeklagte: Die Zeugin Ra. holte darauf hin 600 Euro in Papiergeld und Münzrollen hervor, steckte dieses Geld in eine Plastiktasche und übergab es dem Ang e- klagten, der mit der Beute floh. 3. Das Landgericht hat die Taten als schwere räuberische Erpressung in zwei Fällen bewertet und den Angek lagte n zu Einzelstrafen von je fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, die es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten zusammengezogen hat. Ferner hat es nach § 66 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung d ie Unte r- bringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Es hat ausgeführt, der Angeklagte sei wegen eines Hanges zur Begehung gleichart i- 5 6 - 6 - ger Taten im Sinne der §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB, für die aufgrund des eingeschliffenen Verh altensmusters eine hohe Rückfallgefahr bestehe, für die Allgemeinheit gefährlich. Die Maßregelanordnung sei verhältnismäßig, da durch künftige Taten gleicher Art erhebliche psychische Beeinträchtigungen von Bankangestellten und Kunden zu befürchten seien. II. Die Revision des Angeklagten ist wirksam auf den Maßregelausspruch beschränkt worden (vgl. schon BGH, Urteil vom 27. Januar 1955 - 4 StR 594/54, BGHSt 7, 101, 102 f.). Sie ist begründet, denn der Maßregelausspruch kann keinen Bestand haben. Das L andgericht hat an sich rechtsfehlerfrei die formellen und materie l- len Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 StGB a.F. bejaht. Die Änderung der Norm durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwa h- rung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezemb er 2010 (BGBl. I S. 2300), das am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, ergibt auch unter Beac h- tung des Meistbegünstigungsprinzips aus Art. 316e Abs. 2 EGStGB keine a n- dere Bewertung zugunsten des Angeklagten. Jedoch sind beide Fassungen des § 66 Abs. 1 StG B nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 derzeit wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 GG verfassungswidrig; die Vorschrift gilt vorläufig nur unter eingeschränkten Voraussetzungen weit er (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a., NJW 2011, 1931, 1945). Die Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts bildet in der Übergangszeit die Rechtsgrundlage für Eingriffsmaßnahmen (vgl. Bethge in Maunz/Schmidt - Bleibtreu/Klei n/Bethge, BVerfGG, 2011, § 31 Rn. 227) in das Freiheitsrecht des Angeklagten. Sie tritt dabei vorläufig an die Stelle eines G e- 7 8 9 - 7 - setzes im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 3, 104 Abs. 1 GG (krit. Hillgruber JZ 2011, 861, 863) und enthält eine außerordentliche Ein griffsermächtigung, die eng auszulegen ist. Während der Dauer der Weitergeltung von § 66 Abs. 1 StGB muss der Tatsache Rechnung getragen werden, dass es sich bei der Sicherungsverwa h- rung um einen verfassungswidrigen Eingriff in das Freiheitsrecht hande lt. Der hohe Wert dieses Grundrechts beschränkt das übergangsweise zulässige Ei n- griffsspektrum. Danach dürfen Eingriffe nur soweit reichen, wie sie unerlässlich sind, um die Ordnung des betroffenen Lebensbereichs aufrechtzuerhalten. Die Sicherungsverwahrun g darf derzeit nur nach Maßgabe einer besonders stre n- gen Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird ihre Anordnung in der Regel nur verhäl t- - oder Se xualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder in dem Verhalten des Betroffenen Danach sind erhöhte Anforderungen sowohl an die Konkretisierung der Rückfallprognose als auch an den Wert der gefährd e- ten Rechtsgüter z u stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11; Beschluss vom 4. August 2011 - 3 StR 235/11; Beschluss vom 13. September 2011 - 5 StR 189/11; s.a. Senat, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 StR 184/11) . Im Hinblick auf die Eigenschaft der Maßrege l als Sicherungsmittel kommt es bei der auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung, anders als bei der gesetzgeberischen Vorbewertung durch den Katalog taugl i- cher Vor - und Anlasstaten, prinzipiell nicht auf die Bezeichnung des Straftatb e- stand s an, dessen Verletzung für die Zukunft droht, auch nicht auf den durch gesetzliche Strafrahmen im Voraus gewichteten Schuldumfang, sondern auf die Bedeutung des vor Rückfalltaten des Angeklagten zu schützenden Recht s- guts, ferner auf den Grad der Wahrschei nlichkeit einer künftigen Rechtsgut s- ve r letzung und gegebenenfalls auf die mögliche Verletzungsintensität. 10 - 8 - Der Grad der Wahrscheinlichkeit gleichartiger Rückfalltaten ist im vorli e- genden Fall vom Landgericht rechtsfehlerfrei als hoch eingeschätzt worden . Die von dem Angeklagten ausgehenden Gefahren rechtfertigen es unter den b e- sonderen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten der Weitergeltungsanordnung allerdings nicht, gegen ihn die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Der Staat hat die Aufgabe, die Rechtsg üter potentieller Tatopfer vor Ve r- letzungen durch Straftaten zu schützen. Je existentieller die betroffenen Güter für den Einzelnen sind, desto intensiver muss der staatliche Schutz vor Beei n- trächtigungen sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 B vR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 186). Für die Anwendung des § 66 StGB sind aufgrund der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts als zu schützende Rechtsgüter das Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), die körperliche Unversehr t- heit (Art. 2 Abs. 2 Sat z 1 GG) und die sexuelle Selbstbestimmung potenzieller Tatopfer (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) von Bedeutung. Die Gewichtung dieser Rechtsgüter durch das Bundesverfassungsgericht ist bei der strikten Verhäl t- nismäßigkeitsprüfung einer Maßregelanordnung in der Übergangszeit zu b e- achten. Danach reichen etwa Betäubungsmitteldelikte regelmäßig nicht als Maßregelanlass aus (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 StR 184/11; B e- schluss vom 11. August 2011 - 4 StR 279/11); andererseits genügen schwerer sexueller Missbr auch von Kindern (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11; Beschluss vom 11. August 2011 - 3 StR 221/11) oder Verg e- waltigung (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11). Raubdelikte im Sinne des zwanzigsten Abschnitts des Strafg esetzbuchs (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.) können schwere Gewalttaten im Sinne der Weitergeltungsanordnung sein. Das gilt aber nicht ausnahmslos. Einfacher Raub oder räuberische Erpressung unter Anwendung von physischer Gewalt gegen Personen, schwerer o der besonders schwerer Raub sowie schwere oder 11 12 13 - 9 - besonders schwere räuberische Erpressung unter Anwendung von physischer Gewalt oder Einsatz objektiv gefährlicher Tatmittel zählen unzweifelhaft zu den sschließlich Drohungen ausgesprochen, die der Täter tatsächlich nicht realisieren will, und ist angesichts objektiv ungefährlicher Tatmittel keinesfalls mit einer G e- waltesk a lation zu rechnen, die Leib oder Leben von Opfern konkret gefährdet, dann wird durc h zukünftige Taten kein Rechtsgut bedroht, dessen Schutz die Anwendung der verfassungswidrigen Norm auch in der Übergangszeit rechtfe r- tigen könnte. Verbrechen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB stellen, wenn au f- grund konkreter Umstände mit hoher Wahrscheinlich keit allein der Einsatz o b- jektiv ungefährlicher Scheinwaffen zu erwarten ist, daher für sich genommen in der Regel keine ausreichend schweren Prognosetaten für die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgrund der Weitergeltungsanordnung dar. Eine allein psy chische Beeinträchtigung reicht in der Regel nicht aus. Der Senat schließt im vorliegenden Einzelfall mit Blick auf die stets gleichartigen Vor - und Anlasstaten des Angeklagten eine hohe Wahrscheinlic h- keit der konkreten Gefährdung von Leib oder Leben k ünftiger Tatopfer durch vergleichbare Rückfalltaten aus. Der Angeklagte hatte bei allen Vor - und A n- lasstaten stets die Anwendung von Gewalt angedroht, diese aber nie ang e- wendet oder dies auch nur versucht. Die von ihm verwendeten Mittel waren durchweg obje ktiv ungefährliche Spielzeugpistolen. Es gibt derzeit keine ko n- kreten Hinweise darauf, dass künftige Rückfalltaten vom Angeklagten mit gr ö- ßerem Gewaltpotential begangen werden könnten als die bisherigen Taten. Deshalb ist die Maßregelanordnung nach dem Maß stab des Übergangsrechts hier unverhältnismäßig und muss entfallen. Rechtsprechung anderer Senate (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Sep - tember 2011 - 4 StR 362/11) steht dem nicht entgegen. Soweit im Beschluss 14 15 - 10 - des 3. Strafsenats vom 4. August 2011 - 3 StR 2 35/11 - eine andere Wertung anklingt, war diese für die dortige Entscheidung nicht tragend. Fischer Schmitt Berger Herr RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Erholungsurlaub an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Eschelbach
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