BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 306/02 vom20. September 2002in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2002gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Standim Hinblick auf die im Schriftsatz vom 18. Mai 2002 enthaltenenVerfahrensrügen gewährt.2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Trier vom 22. Februar 2002 wird als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels undder Wiedereinsetzung sowie die der Nebenklägerin im Revisi-onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelnerVerfahrensrügen ist hier trotz zulässig erhobener Sachrüge ausnahmsweisezulässig, weil der Verteidiger glaubhaft gemacht hat, daß sein Schriftsatz vom18. Mai 2002 aufgrund eines Postverschuldens erst nach fünf Tagen und damiteinen Tag nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei dem Landgerichteingegangen ist. Sie haben jedoch aus den zutreffenden in der Antragsschriftdes Generalbundesanwalts aufgeführten Gründen keinen Erfolg. Ergänzendwird darauf hingewiesen, daß der Vortrag des Beschwerdeführers, das Sit- - 3 -zungsprotokoll sei entweder unrichtig oder es hätten Rechtshandlungen vor derHauptverhandlung stattgefunden, die nicht im Protokoll erscheinen, keine zu-lässige Verfahrensrüge darstellt.Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß RiBGH Fischer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert Rissing-van Saan
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