BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 306/05 vom 12. August 2005 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2005 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Soweit die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung zu Las-ten des Angeklagten ausgeführt hat, dass er während der Haupt-verhandlung kein Wort des Bedauerns und der Entschuldigung gegenüber der Geschädigten gefunden hat, begegnet diese Wen-dung allerdings Bedenken. Der Angeklagte hatte sich zur Sache nicht eingelassen. Der Senat hält - wie auch der Generalbundes-anwalt - die von der Strafkammer ausgesprochene Strafe jedoch im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO für angemessen. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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