BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 306/07 vom 5. September 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 5. September 2007 ge-m344337 247247 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Den Angeklagten H. und K. Ka. wird nach Vers344u-mung der Frist zur Begr374ndung ihrer Revisionen gegen das Ur-teil des Landgerichts Kassel vom 29. September 2006 auf ihre Kosten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Kassel vom 29. September 2006 in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts Kassel vom 13. Februar 2007 wer-den als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Den Angeklagten H. und K. Ka. war von Amts wegen (247 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) Wiedereinsetzung in die von ihnen vers344umte Frist zur Be-gr374ndung der Revision zu gew344hren. Beide Angeklagte haben die Frist ver-s344umt, da die Revisionsbegr374ndung des Angeklagten H. Ka. erst am 1 - 3 - 13. M344rz 2007 und die des Angeklagten K. Ka. erst am 14. M344rz 2007, und damit nach Ablauf der Monatsfrist des 247 345 Abs. 1 Satz 1 StPO, eingegangen sind. Die Frist zur Begr374ndung der Revision begann, wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag hinsichtlich der Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenkl344gers ausgef374hrt hat, jeweils mit der Zustellung des Urteils an die Ver-teidiger der Angeklagten. Auf die nachfolgende Zustellung des Berichtigungs-beschlusses des Landgerichts vom 13. Februar 2007 kam es f374r die Frage des Fristbeginns dagegen nicht an. Beide Angeklagte trifft an der Vers344umung der Frist jedoch kein Verschulden. Denn das Landgericht hat bei den Zustellungen des Berichtigungsbeschlusses an die Verteidiger der Angeklagten, die innerhalb der Revisionsbegr374ndungsfrist erfolgten, darauf hingewiesen, dass "die Revisi-onsbegr374ndungsfrist ab dieser Zustellung erneut zu laufen" beginne. Hierauf durften die Angeklagten vertrauen. In der Sache sind die Revisionen dieser Angeklagten ebenso wie diejeni-ge des Angeklagten O. Z. nicht begr374ndet; die Nachpr374fung des Urteils auf-grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Im Hinblick auf die mit Urteil vom heutigen Tag erfolgte Aufhebung des Urteils auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und 2 - 4 - des Nebenkl344gers weist der Senat klarstellend darauf hin, dass die Beweisw374r-digung des Landgerichts zwar an durchgreifenden Rechtsfehlern leidet. Diese Rechtsfehler wirken sich jedoch allein zu Gunsten der Angeklagten aus. Rissing-van Saan Ri'inBGH Dr. Otten ist Rothfu337 erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
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