BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 306/07 vom 5. September 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten H. Ka. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. Ka. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Z. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Der Staatsanwaltschaft wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gegen die Vers344umung der Frist zur Be-gr374ndung ihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. September 2006 gew344hrt. 2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenkl344-gers wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Septem-ber 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags verurteilt und gegen die Angeklagten H. und K. Ka. eine Freiheitsstrafe von je-weils acht Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten O. Z. eine Ju-gendstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verh344ngt. Dagegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenkl344gers mit der Sachr374ge, mit denen eine Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes erstrebt 1 - 4 - wird; die Nebenklagerevision wendet sich auch gegen die Annahme von Ju-gendrecht bei dem Angeklagten O. Z. . I. 1. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Frist zur Be-gr374ndung der Revision abgelaufen ist. Gem344337 247 345 Abs. 1 Satz 2 StPO be-ginnt die Revisionsbegr374ndungsfrist mit der Zustellung des schriftlichen Urteils. Das zu den Akten gelangte schriftliche Urteil wurde am 19. Januar 2007 an den Verteidiger des Angeklagten Z. , am 24. Januar 2007 an die Verteidiger der An-geklagten H. und K. Ka. und den Vertreter des Nebenkl344gers sowie am 30. Januar 2007 an die Staatsanwaltschaft zugestellt. 2 Diese Zustellung war wirksam. Zwar fehlte sowohl in der Urteilsurschrift als auch in den Ausfertigungen die verk374ndete Urteilsformel, dies steht der Wirksamkeit der Zustellung jedoch nicht entgegen, da Urteilsurschrift und Aus-fertigungen 374bereinstimmten (vgl. BGHSt 46, 204 f.; BGH NStZ 1989, 584 und 1994, 471 ff.). Bedenken gegen eine wirksame Zustellung bestehen auch nicht deshalb, weil die Urteilsformel in der Urteilsurkunde g344nzlich fehlte. Die Urteils-formel ist nach 247 268 Abs. 2 Satz 1 StPO bei der Verk374ndung zu verlesen und nach 247 273 Abs. 1 StPO in die Sitzungsschrift aufzunehmen. Die ma337gebliche Information 374ber den Inhalt der Urteilsformel ergibt sich aus der protokollierten Verk374ndung (247247 268 Abs. 2 Satz 1, 273 Abs. 1, 274 StPO; vgl. BGHSt 8, 41; BGH NJW 1999, 800). Die fehlende Wiedergabe der Urteilsformel in der Ur-teilsurkunde beruht auf einem offensichtlichen Versehen, das sowohl f374r die Staatsanwaltschaft und den Nebenkl344gervertreter als auch die Angeklagten und ihre Verteidiger, die s344mtlich bei der Urteilsverk374ndung zugegen waren, offen-kundig war. Damit war zwar der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 13. Februar 2007 zul344ssig. Seiner Zustellung bedurfte es im vorliegenden Fall 3 - 5 - zur Ingangsetzung der Revisionsbegr374ndungsfrist entgegen der Auffassung des Landgerichts jedoch nicht (BGH NStZ 1989, 584; NJW 1999, 80; vgl. zum an-ders gelagerten Fall der Berichtigung der Gr374nde eines der Revision unterlie-genden Urteils BGHSt 12, 374). 2. Der Staatsanwaltschaft, die ihre fristgem344337 eingelegte Revision erst am 13. M344rz 2007, und damit nach Ablauf der Revisionsbegr374ndungsfrist be-gr374ndet hat, war von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begr374ndung der Revisionen zu gew344hren, da eine Fallkonstellation wie vorlie-gend durch die h366chstrichterliche Rechtsprechung noch nicht entschieden war. Die Rechtslage war zuvor nicht eindeutig. Nicht nur das Landgericht, sondern auch die Bundesanwaltschaft haben die Auffassung vertreten, erst durch die Zustellung des zul344ssigen Berichtigungsbeschlusses werde die Revisionsbe-gr374ndungsfrist in Gang gesetzt; f374r diese Ansicht konnten sie sich jedenfalls auf eine Entscheidung des OLG D374sseldorf (MDR 1994, 87; vgl. auch Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO, 25. Auflage, 247 268 Rn. 49, 54) berufen; damit lagen die Voraussetzungen des 247 44 Satz 1 StPO auch f374r die Staatsanwaltschaft vor. 4 3. Die Revision des Nebenkl344gers ist - auch hinsichtlich des Angeklagten O. Z. - zul344ssig. Allerdings folgt der Senat der Ansicht des Generalbundesan-walts, wonach allein infolge der 304nderung von 247 80 Abs. 3 JGG durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 das bis dahin unstatt-hafte Rechtsmittel des Nebenkl344gers zul344ssig geworden sei, nicht. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob der Nebenkl344ger w344hrend des Laufs der Revisionseinlegungsfrist befugt war, ein Rechtsmittel einzulegen. Dies setzt einen wirksamen Anschluss als Nebenkl344ger zu diesem Zeitpunkt voraus. Ein solcher lag vor. 5 - 6 - Die Nebenklage wurde mit Beschluss der Jugendkammer des Landge-richts vom 16. Juni 2004 zugelassen. Im weiteren Verlauf nahm die Staatsan-waltschaft die Anklage bei der Jugendkammer zur374ck und erhob nunmehr An-klage bei der Schwurgerichtskammer des Landgerichts, da sie davon ausging, der Angeklagte O. Z. sei am 4. M344rz 1982 geboren und damit zur Tatzeit Erwachsener. Die Schwurgerichtskammer erkl344rte sich dagegen mit Beschluss vom 10. Dezember 2004 f374r unzust344ndig, da sie nach einer im Zwischenverfah-ren durchgef374hrten Zeugenvernehmung nicht zweifelsfrei ausschlie337en konnte, dass der Angeklagte Z. noch Heranwachsender war. Mit Beschluss vom 24. Februar 2004 er366ffnete die Jugendkammer des Landgerichts das Verfahren gleichwohl bei der Schwurgerichtskammer. Im Rahmen der dortigen Beweis-aufnahme holte die Schwurgerichtskammer ein Sachverst344ndigengutachten 374ber das Alter des Angeklagten Z. ein. Nach diesem war der Angeklagte Z. zum Tatzeitpunkt mindestens 17 und h366chstens 25 Jahre alt. Daraufhin setzte die Schwurgerichtskammer die Hauptverhandlung aus, erkl344rte sich f374r sachlich unzust344ndig und verwies die Sache erneut an die Jugendkammer des Landge-richts, da nicht sicher ausgeschlossen werden k366nne, dass der Angeklagte Z. zum Zeitpunkt der Tat noch Heranwachsender gewesen sei. In dem angefoch-tenen Urteil ist die Jugendkammer bei der Strafzumessung lediglich zu Gunsten des Angeklagten Z. davon ausgegangen, dass er zum Tatzeitpunkt noch Ju-gendlicher war und hat deshalb Jugendrecht angewendet. 6 Dem wirksamen Anschluss des Nebenkl344gers steht nicht entgegen, dass das Urteil zu Gunsten des Angeklagten annimmt, er sei zur Tatzeit noch Ju-gendlicher gewesen. Die Anwendung des Zweifelssatzes im Bereich der Straf-zumessung gebietet es nicht, auch bez374glich der Anschlussberechtigung des Nebenkl344gers und der Statthaftigkeit des von ihm eingelegten Rechtsmittels dasselbe zu unterstellen. Vielmehr bleibt dem Nebenkl344ger das Recht, seine Auffassung, der Angeklagte sei nicht Jugendlicher oder Heranwachsender, eine 7 - 7 - Anschlussberechtigung mithin gegeben, weiterzuverfolgen. Steht daher nicht fest, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt tats344chlich Jugendlicher war, sind der Anschluss des Nebenkl344gers und sein Rechtsmittel gegen das Jugendrecht anwendende Urteil statthaft (vgl. zum 344hnlich gelagerten Fall einer zu Unrecht erfolgten Nichtzulassung BGH, NStZ 1997, 97; vgl. f374r die zivilprozessualen Fallgestaltungen, in denen die Partei- bzw. Prozessf344higkeit einer Partei um-stritten ist BGHZ 24, 91, 94; 74, 212, 215 zur Parteif344higkeit und BGHZ 18, 184, 190; 35, 1, 6 zur Prozessf344higkeit). II. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwalt-schaft hat ebenso wie die des Nebenkl344gers Erfolg, soweit das Landgericht 247 211 StGB nicht als erf374llt angesehen hat. 8 In der Sache hat das Landgericht folgendes festgestellt: 9 Die Angeklagten und das Tatopfer geh366ren einer afghanischen Gro337fa-milie an. Wie auch weitere Familienangeh366rige leben sie seit mehreren Jahren in Deutschland. Die Angeklagten H. und K. Ka. entstammen neben wei-teren acht Kindern der ersten Ehe der Zeugin D. M. . Der An-geklagte O. Z. ist ein Neffe der Angeklagten H. und K. Ka. . Die Zeugin D. M. hat nach dem Tod ihres ersten Mannes den Zeu-gen N. M. geheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei S366hne hervorge-gangen. Der sp344ter get366tete E. M. war der j374ngste Sohn aus dieser Ehe. In der Familie kam es h344ufig zu Streitigkeiten, so forderte seit 2003 der Angeklagte K. Ka. von seiner Mutter die 334bertragung ihres Erbanteils an dem Erbe ihres ersten Mannes an sich, den Mitangeklagten H. Ka. und 10 - 8 - einen weiteren Bruder. Als sie sich seinem Dr344ngen widersetzte, drohte er ihr, bei weiterer Weigerung einen ihrer beiden S366hne aus der zweiten Ehe umzu-bringen. Wegen dieser Forderung des Angeklagten K. Ka. kam es be-reits am 26. Dezember 2003 zu einer Auseinandersetzung zwischen K. Ka. und N. M. sowie dem sp344teren Tatopfer, als der K. Ka. zusammen mit seinem Bruder A. Ka. die Wohnung der Zeugen D. und N. M. trotz Hausverbots f374r K. Ka. aufsuchten. In deren Verlauf hatte K. Ka. die T374r zum Schlafzimmer der Wohnung eingetreten, in das sich N. und E. M. gefl374chtet hatten. N. M. stach K. Ka. sodann mit einem dort befindlichen Dekorations-dolch in den R374cken und verletzte diesen erheblich. K. Ka. musste bis zum 6. Januar 2004 station344r behandelt werden, auch N. M. erlitt Verletzungen. Am Entlassungstag aus dem Krankenhaus trafen sich die Angeklagten K. und H. Ka. in der Wohnung des K. Ka. . und nahmen zu-sammen mit ihrem 344lteren Bruder A. , dem Vater des Angeklagten O. Z. , erheblich Alkohol zu sich. Dabei wurden die Auseinandersetzung am 26. Dezember 2003 und die Verletzung des K. Ka. , die dieser als tief-greifende Ehrverletzung empfand, besprochen und schlie337lich beschlossen, ein Familienmitglied der Familie M. zu verletzen. Der Angeklagte O. Z. wurde aufgefordert, sich anstelle seines betrunkenen Vaters zu beteiligen. Die drei Angeklagten begaben sich mit Messern bewaffnet in die N344he der Wohnung der Familie M. , wo sich O. Z. hinter einem Strauch ver-steckte. Den Angeklagten war nicht bekannt, auf welches Mitglied der Familie M. sie treffen w374rden. Als E. M. vor der Wohnung ankam und aus seinem Pkw ausstieg, begaben sich K. und H. Ka. zu dem Tatopfer; als dieses die Situation erkannte, fl374chtete es, wurde aber von dem ihm folgenden O. Z. in einem Hof gestellt. In T366tungsabsicht versetzte 11 - 9 - O. Z. ihm mehrere Stiche in den Hals und das Gesicht und schlie337lich in den Bauch. Als die Angeklagten K. und H. Ka. hinzukamen, stach K. Ka. - nunmehr ebenfalls in T366tungsabsicht - auf den erkennbar schwer verletzten E. M. ein, w344hrend H. Ka. - mit beding-tem T366tungsvorsatz - und O. Z. weiterhin mit T366tungsabsicht auf diesen einschlugen und - als E. M. zusammenbrach - auf ihn eintraten. E. M. verstarb ca. eine Stunde sp344ter durch Verbluten als Folge der Schnitt- und Stichverletzungen. Das Landgericht hat dieses Geschehen als in Mitt344terschaft begangenen Totschlag gewertet. Hinsichtlich der subjektiven Vorstellungen der Angeklagten, die in der Hauptverhandlung geschwiegen haben, ist es von einem bei dem An-griff auf E. M. spontan gefassten T366tungsvorsatz ausgegangen, wo-bei bei dem Angeklagten O. Z. zun344chst ein Exzess gegen374ber dem verabre-deten Tatplan vorgelegen habe. Bei den beiden Mitangeklagten sei von sukzes-siver Mitt344terschaft auszugehen. Ein Mordmerkmal sei bei keinem der Ange-klagten festzustellen. Habgier scheide aus. Die erbrechtliche Auseinanderset-zung sei nicht bestimmend f374r die T366tung des E. M. gewesen. Den Angeklagten K. Ka. und H. Ka. sei es "um die Streitigkeiten im Vorfeld der Tat" gegangen. Der erbrechtliche Disput sei zumindest nicht das tatbeherrschende und bewusstseinsdominante Motiv f374r die Tat gewesen. K. Ka. habe aus Rache und Wut f374r die ihm seiner Ansicht nach am 26. De-zember 2003 zugef374gte Schm344hung gehandelt. Bei dem Angeklagten H. Ka. bleibe das Motiv unklar und bei dem Angeklagten O. Z. seien verschie-dene Motive denkbar. Es sei m366glich, dass er habe beweisen wollen, kein Angsthase zu sein oder dass er sich zum Gehorsam verpflichtet gef374hlt habe, um eine seinem Vater angeblich zugef374gte Ehrverletzung zu r344chen. 12 III. - 10 - 1. Die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagten h344tten ein Mitglied der Familie M. lediglich verletzen, nicht aber t366ten wollen und den T366-tungsvorsatz spontan erst bei dem unmittelbaren Angriff auf das Tatopfer ge-fasst, es handle sich mithin um eine Spontantat, h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Sie beruht auf einer l374ckenhaften Beweisw374rdigung. Auf diesem Beweisw374rdigungsfehler kann das Urteil - zum Vorteil der Angeklagten - auch beruhen, da die Frage, ob eine vorher geplante T366tung oder eine Spontantat vorliegt, bei der Bewertung des Motivs der Angeklagten zu ber374cksichtigen ist. 13 Das Landgericht st374tzt seine Auffassung entscheidend auf Telefonate des Angeklagten H. Ka. mit einer Schwester und einem Bruder nach der Tat, bei denen er jeweils betont hatte, dass keiner gewollt habe, dass jemand um-gebracht werde. Insbesondere gegen374ber seinem Bruder habe f374r diesen An-geklagten keine Veranlassung bestanden, das Vorhandensein eines im Tatvor-feld geschlossenen Tatplanes zur T366tung des E. M. in Abrede zu stellen. Dabei l344sst es wesentliche Indizien, die f374r einen fr374her gefassten T366-tungsvorsatz sprechen k366nnten, uner366rtert: 14 Schon der Umstand, dass von den Angeklagten mehrere Messer zur Tatausf374hrung, deren Einsatz auch ersichtlich geplant war, mitgenommen wur-den, dr344ngt die Er366rterung auf, ob die Angeklagten nicht zumindest damit rech-neten, dass die Konfrontation mit einem Mitglied der Familie M. eska-lieren und ein Messereinsatz zu t366dlichen Verletzungen f374hren k366nnte. Eine solche Er366rterung fehlt in dem Urteil. 15 Ferner hatte O. Z. . angegeben, die Mitangeklagten h344tten ihm w344h-rend der Fahrt auf der Suche nach einem Mitglied der Familie M. ein Messer gegeben und erkl344rt, dass sie denen "L366cher in den Bauch" machen 16 - 11 - wollen (Bl. 15 UA). Da Messerstiche in den Bauch - was Allgemeinwissen dar-stellt - als generell lebensgef344hrlich anzusehen sind, h344tte diese vom Landge-richt ersichtlich als glaubhaft angesehene 304u337erung im Rahmen der Gesamt-w374rdigung ebenfalls er366rtert werden m374ssen. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte O. Z. nur auf Dr344ngen seiner mitangeklagten Onkel, denen er sich nicht zu widersetzen wag-te, an dem Vorhaben beteiligt. Unter diesen Umst344nden h344tte es n344herer Aus-einandersetzung mit der Feststellung bedurft, dass der Angeklagte O. Z. das Tatopfer dann sofort entgegen dem angeblichen Tatplan seiner Onkel zu t366ten versuchte. Die Annahme, es handele sich um einen Exzess des Angeklagten O. Z. , entbehrt jeglicher Tatsachengrundlage. Umst344nde, die einen pl366tzlichen Sinneswandel plausibel machen k366nnten, sind nicht festgestellt. 17 Die W374rdigung des Landgerichts, die Aussage des O. Z. bei seiner po-lizeilichen Vernehmung am 27. Februar 2004, es sei von den Mitangeklagten sogar geplant gewesen, beide S366hne aus zweiter Ehe umzubringen, sei un-glaubhaft, ist nicht nachvollziehbar. Das Landgericht unterl344sst es, diese Aus-sage in ihrem Zusammenhang wiederzugeben und die Tatsachen darzulegen, auf die es seine Wertung st374tzt. Dass die Zeugin J. angegeben hat, die Aussage des Angeklagten O. Z. bei dieser Vernehmung sei in gro337en Teilen unwahr, ohne dass diese Unwahrheiten dargelegt werden, reicht hierf374r nicht aus. 18 Soweit das Landgericht sich schlie337lich wesentlich auf das Telefonat des Angeklagten H. Ka. mit seinem Bruder nach der Tat st374tzt, weil der An-geklagte keinen Grund gehabt habe, diesem gegen374ber die Unwahrheit zu sa-gen, hat es verkannt, dass schon die 304u337erung, keiner habe das Tatopfer um-bringen wollen, den festgestellten Sachverhalt nicht zutreffend wiedergibt, da 19 - 12 - sie nicht nur einen vorher gefassten T366tungsvorsatz, sondern 374berhaupt einen T366tungsvorsatz in Abrede stellt. 2. Unter diesen Beweisw374rdigungsfehlern leiden die Ausf374hrungen des Landgerichts auch insoweit, als es f374r alle drei Angeklagte das Mordmerkmal niedrige Beweggr374nde unter anderem deshalb verneint hat, weil es sich um ei-ne Spontantat gehandelt habe. Da nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist, dass die T366tung des E. M. spontan erfolgte, kann auch die von dem Landgericht vorgenommene Feststellung und Bewertung der Motive f374r den T366tungsentschluss der Angeklagten schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben. Im 334brigen verkennt das Landgericht, dass auch bei einer spontanen T366tung die Annahme sonstiger niedriger Beweggr374nde nicht von vornherein ausgeschlossen ist (BGH NStZ 2006, 166 f.; Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 211 Rdn. 9b m.w.N.). 20 3. Selbst wenn aber von einem spontanen T366tungsentschluss auszuge-hen w344re, h344lt die Begr374ndung, mit der das Landgericht eine T366tung aus sons-tigen niedrigen Beweggr374nden abgelehnt hat, rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 21 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein T366-tungsbeweggrund niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher W374rdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtw374rdigung, welche die Umst344nde der Tat, die Lebensverh344ltnisse des T344ters und seine Pers366nlichkeit einschlie337t. Bei einer T366tung aus Wut oder Ver344rgerung kommt es darauf an, ob diese Antriebs-regungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen. Beruhen diese tat-ausl366senden und tatbestimmenden Gef374hlsregungen auf dem (berechtigten) 22 - 13 - Gef374hl, schweres Unrecht erlitten zu haben, spricht dies gegen eine Bewertung als "niedrig" im Sinne der Mordqualifikation (BGH NStZ 2006, 286 f. m.w.N.). a) F374r den Angeklagten K. Ka. nimmt das Landgericht an, dass er aus Rache und Wut f374r die ihm seiner Ansicht nach am 26. Dezember 2003 zugef374gte Schm344hung E. M. get366tet hat (Bl. 72 UA). 23 Unklar ist nach den Urteilsausf374hrungen schon, ob das Landgericht be-reits objektiv das Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes verneinen wollte, weil der Angeklagte aus einem anderen Kulturkreis stammt, in dem der Stel-lenwert der Ehre in besonderem Ma337e betont wird; ein solcher Umstand ist je-doch im Rahmen der objektiven Bewertung regelm344337ig nicht zu ber374cksichti-gen. Der Ma337stab f374r die Bewertung der Beweggr374nde ist - worauf die Revisio-nen zu Recht hinweisen - den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bun-desrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemein-schaft nicht anerkennt (vgl. BGHR StGB 247 211 Abs. 2 niedrige Beweggr374nde 41; BGH NStZ 2006, 286, 287, 288; BGH NStZ 2004, 332 m.w.N.). In diesem Zusammenhang war zudem von Belang, dass der Angeklagte K. Ka. am 26. Dezember 2003 der Aggressor gegen374ber N. M. war, so dass die von ihm als Ehrverletzung empfundene Verletzung selbst verschuldet war. Das Tatopfer E. M. selbst war zudem gegen ihn - soweit ersichtlich - zu keinem Zeitpunkt t344tlich geworden. Selbst wenn es - was nicht festgestellt ist - im Vorfeld der Tat zu verbalen Beleidigungen gekommen sein sollte, st374nde die T366tung als Reaktion auf eine etwaige schon zwei Wochen zur374ckliegende Be-leidigung in einem unertr344glichen Missverh344ltnis zum Anlass. Entgegen der Auf-fassung des Landgerichts liegt es - selbst wenn von einem spontanen T366tungs-entschluss ausgegangen wird - zudem nahe, dass es dem Angeklagten darauf ankam, E. M. zu t366ten, um sich an seiner Mutter und seinem Stiefvater zu 24 - 14 - r344chen. Die Erw344gung des Landgerichts, f374r die Angeklagten seien die Eheleute N. M. nur alte Leute gewesen, denen die Angeklagten bei Aus374bung der Rache keine Bedeutung beigemessen haben, erkl344rt zwar, dass die Angeklag-ten nicht D. und N. M. selbst k366rperlich verletzen wollten. Sie ber374cksichtigt jedoch nicht, dass es gerade N. M. war, der den Angeklag-ten K. verletzt hatte, dem also in erster Linie das Rachebestreben des K. Ka. gelten musste, und l344sst zudem au337er Acht, dass die Weigerung der D. M. , auf die Erbschaftsforderungen des Angeklagten ein-zugehen, der Grund f374r die Auseinandersetzung vom 26. Dezember 2003 war. Dass der Tod eines der S366hne f374r die Eltern besonders schmerzlich ist, muss nicht weiter ausgef374hrt werden. Mit diesen Aspekten h344tte sich das Landgericht daher auseinandersetzen m374ssen. Ein Beweggrund, bei dem das Tatopfer zum Objekt der Rache an einem Dritten f374r eine zudem vom T344ter selbst verschulde-te Situation gemacht wird, muss als auf sittlich niedrigster Stufe stehend ange-sehen werden. Soweit das Landgericht als weiteres Motiv f374r m366glich h344lt, dass der An-geklagte K. Ka. sich einer "sozialen Erwartungshaltung" insbesondere ge-gen374ber seinem Neffen ausgesetzt sah, weil gerade er Rache gefordert hatte, sollte damit ersichtlich nicht das erste Motiv als tatbeherrschend in Frage ge-stellt werden. Im 334brigen kann dies dahinstehen, weil auch die T366tung des Halbbruders, der f374r die Verletzung des Angeklagten nicht unmittelbar verant-wortlich war, nur um sich vor seinem Neffen und den anderen Familienangeh366-rigen nicht blo337zustellen, als besonders verachtenswertes Motiv anzusehen w344re. 25 Soweit das Landgericht die subjektiven Voraussetzungen des Mord-merkmals der niedrigen Beweggr374nde f374r den Angeklagten K. Ka. ver-neint hat, bleibt unklar, ob das Landgericht schon die Kenntnis des Angeklagten 26 - 15 - von den tats344chlichen Umst344nden, die sein Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen, verneinen wollte. Dass der Angeklagte von seinem kulturel-len Hintergrund gepr344gt von einer ihm zugef374gten schwerwiegenden Ehrverlet-zung ausging und sein eigenes schuldhaftes Verhalten bei der Auseinanderset-zung am 26. Dezember 2003 "so nicht empfunden" hat, w374rde eine solche Wer-tung nicht tragen. Denn f374r die Kenntnis der tats344chlichen Umst344nde, die ein Motiv zu einem niedrigen Beweggrund im Sinne von 247 211 StGB machen, kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte selbst seinen Beweggrund als niedrig bewertet; er muss dazu nur f344hig sein (BGHR StGB 247 211 Abs. 2 niedri-ge Beweggr374nde 39; BGH NStZ 2004, 332 f.). Bei einem ausl344ndischen, noch intensiv den Wertvorstellungen seiner Heimat verhafteten T344ter kann allerdings die F344higkeit fehlen, die in Deutschland g374ltigen abweichenden sozialethischen Bewertungen seiner Motive zu erfassen. Dass diese Voraussetzungen bei dem seit 1993 in Deutschland lebenden, hier eingeb374rgerten Angeklagten vorl344gen, h344tte n344herer Ausf374hrungen bedurft. Das Landgericht verneint das Mordmerkmal der niedrigen Beweggr374nde aber wohl vor allem deshalb, weil der in seiner Steuerungsf344higkeit erheblich verminderte Angeklagte in der Tatnacht auf Grund seiner Alkoholisierung und vorangegangener, ihn affektiv belastender Vorf344lle mit seinem 344ltesten Bruder von "heftiger Gem374tsbewegung gleichsam 374berrollt" worden sei. Zwar kann dem Angeklagten ein niedriger Beweggrund nur angelastet werden, wenn er seine gef374hlsm344337igen oder triebhaften Regungen, die als Handlungsantrieb in Betracht kommen, gedanklich beherrschen und mit seinem Willen steuern kann (BGH, NStZ 2004, 332 f.). Insoweit hat das Landgericht zwar zutreffend die er-hebliche Alkoholisierung des Angeklagten, seine narzisstischen Pers366nlich-keitsmerkmale und die ihn beherrschenden Rachegedanken ber374cksichtigt. In-soweit h344tte es aber einer Auseinandersetzung damit bedurft, dass der Ange-klagte sich in der konkreten Tatsituation nicht einer pl366tzlichen unerwarteten 27 - 16 - Konfrontation ausgesetzt sah, sondern gedanklich auf eine Auseinandersetzung vorbereitet und zumindest mit Verletzungsvorsatz und mit einem Messer be-waffnet dem Tatopfer aufgelauert hatte. b) F374r den Angeklagten H. Ka. hat das Landgericht lediglich 344u-337erst knapp festgestellt, dass das T366tungsmotiv unklar sei. Es hat allerdings im Rahmen seiner Beweisw374rdigung nach den insoweit als glaubhaft bewerteten 304u337erungen des Angeklagten O. Z. bei seiner polizeilichen Vernehmung aus-gef374hrt, dass der Angeklagte H. Ka. ge344u337ert haben soll, man werde Rache nehmen, sobald K. Ka. aus dem Krankenhaus entlassen sei (Bl. 60 UA). Danach liegt es nahe, dass der Angeklagte aus famili344rer Verbunden-heit gehandelt hat. Mit dieser sich aufdr344ngenden M366glichkeit h344tte sich das Landgericht auseinandersetzen m374ssen. Daran fehlt es. 28 c) F374r den Angeklagten O. Z. h344lt das Landgericht es f374r denkbar, dass der Angeklagte seinen Onkeln beweisen wollte, kein "Angsthase" zu sein; m366glich sei aber auch, dass er meinte, aus Gr374nden des Gehorsams so han-deln zu m374ssen. Schon das Motiv, nicht als "Angsthase" gelten zu wollen, kann einen niedrigen Beweggrund im Sinne des 247 211 StGB darstellen. Nicht in seine Erw344gungen einbezogen hat das Landgericht zudem, dass dieser Angeklagte gerade von dem von den Mitangeklagten entwickelten Plan eigenm344chtig ab-gewichen ist. Auch hat der Angeklagte O. Z. nach den getroffenen Feststel-lungen das Tatopfer vor den Angriffen mit dem Messer wegen einer Beleidigung seines Vaters zur Rede gestellt und dessen Angebot, sich bei dem Vater des Angeklagten zu entschuldigen, nicht akzeptiert. Mit keinem der vom Landgericht f374r m366glich gehaltenen Motive sind diese Umst344nde ohne Weiteres zu verein-baren. Insgesamt fehlt es daher auch hier an einer umfassenden W374rdigung. 29 IV. - 17 - F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Strafzumessungserw344gungen des Landgerichts hinsichtlich der Angeklagten O. Z. und K. Ka. nicht rechtsbedenkenfrei sind. So ist die strafmil-dernde Ber374cksichtigung der Untersuchungshaft bei dem Angeklagten K. Ka. wegen seiner famili344ren Situation nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, da sie, soweit aus den Feststellungen ersichtlich, keine Besonderheiten auf-weist. Soweit auf teilweise erschwerte Haftbedingungen verwiesen wird, fehlt es an Feststellungen 374ber den Grund und die Dauer etwaiger Erschwernisse. Dass die bei dem Angeklagten O. Z. zu seinen Gunsten ber374cksichtigte durch die Mitangeklagten geschaffene Zwangslage angesichts des Tatablaufs n344her h344tte hinterfragt werden m374ssen, ist bereits mehrfach ausgef374hrt worden. 30 Rissing-van Saan Ri'inBGH Dr. Otten ist Rothfu337 erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
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