BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 306/07 vom 29. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2007 beschlos-sen: Der Antrag des Nebenkl344gers M. vom 25. Juli 2007, ihm Rechtsanwalt Mo. aus K. beizuordnen, ist ge-genstandslos. Gr374nde: Einer Entscheidung 374ber den Antrag des Nebenkl344gers M. , ihm f374r das Revisionsverfahren Rechtsanwalt Mo. als Beistand beizuord-nen, bedarf es nicht. Dem Nebenkl344ger ist durch Beschluss des Landgerichts vom 4. April 2005 Rechtsanwalt Mo. als Beistand nach 247 397 a Abs. 1 StPO beigeordnet worden. 1 Die Beistandsbestellung nach 247 397 a Abs. 1 StPO wirkt 374ber die jeweili-ge Instanz hinaus bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Verfahrens und er-streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. 2 Bode Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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