BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 306/13 vom 26. September 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer am 26. Sep tember 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 10. Januar 2013 a) im Fall II.3 der Urteilsgründe, b) in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen c) hins ichtlich der Adhäsionsentscheidung, soweit darin eine Feststellungsentscheidung bezüglich der Erstattung weiterer materieller Schäden ergangen ist, aufgehoben. Von einer Entscheidung über den aufgehobenen Teil des En t- schädigungsantrags des Adhäsionsklägers wird abgesehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Grün de: Das Landgericht hat den Angeklagten R . wegen schweren Raubs, Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer weiteren Entscheidung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei J ahren, den Angeklagten B . wegen derse l- ben Delikte sowie darüber hinaus wegen Diebstahls ebenfalls unter Einbezi e- hung einer weiteren Strafe zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren veru r- teilt. Darüber hinaus hat es Adhäsionsentscheidungen getro ffen. Die auf die Verletzung förmlichen und materiellen Rechts gestützten Revisionen haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unb e- gründet. I. Hinsichtlich des Schuldspruchs im Fall II.3 der Urteilsgründe haben die Revi sionen mit einer gleichlautenden Verfahrensrüge Erfolg, so dass es auf die Sachrüge insoweit nicht mehr ankommt. Der Schuldspruch im Übrigen bege g- net keinen rechtlichen Bedenken. 1. Der Verfahrensrüge liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde: Am neunt en Hauptverhandlungstag stellte der Verteidiger des Angekla g- ten B . einen Beweisantrag, den Zeugen A . unter anderem zum B e- weis der Tatsache zu vernehmen, dass dieser Anfang Januar 2012 über die Vermittlung des Zeugen U . von Rö . eine Gaspistole erhalten und mit dieser gemeinsam mit einem Freund in der Nacht des darauf folgenden Tags die Spielhalle in R . auf der K . Straße überfallen habe. Der Verteidiger des Angeklagten R . schloss si ch dem Beweisantrag an, den die Kammer mit Beschluss vom gleichen Tag zurückwies. Zur Begründung füh r- 1 2 3 4 - 4 - te das Landgericht aus, es handele sich nicht um einen Beweisantrag, da die Bezeichnung des Tatorts "Die Spielhalle in R . auf der K . Str a- ße" nicht hinreichend bestimmt sei. Außerdem wies die Kammer darauf hin, dass nach der Bekundung des Zeugen U . eine silberfarbene Gaspistole im Umlauf gewesen sei, während ausweislich der Lichtbilder und des Videos vom Tatort ausschließlic h schwarzfarbene pistolenähnliche Gegenstände eingesetzt worden seien. Weshalb der Zeuge A . deshalb eigene Wahrnehmungen zu einem mit einer schwarzen Pistole begangenen Überfall bekunden können soll, sei weder ersichtlich noch von der Verteidigun g mitgeteilt. Daraufhin stellte der Verteidiger des Angeklagten R . u.a. unter Beweis, der Zeuge A . werde bekunden, dass er von Rö . am 2. Januar 2012 eine Gaspistole bekommen, am darauffolgenden zwei weitere schwarzfarb ene Gaspistolen von einem Bekannten erhalten und mit diesen zusammen mit j e- nem Bekannten in der Nacht des 3. Januar 2012 die Spielhalle " " in R . auf der K . Straße überfallen habe. Den Beweisantrag, dem sich nunmehr der Verteidiger des Angeklagten B . anschloss, wies die Kammer ebenfalls zurück. Es fehle an einer zulässigen Beweisbehauptung und damit an einem Beweisantrag, soweit nunmehr behauptet werde, der Zeuge könne bestätigen, mit einem Bekannten die Spielhalle " " am 3. Januar 2012 überfallen und dabei eine schwarzfarbene Pistole verwendet zu haben. Beide Angeklagte und beide Verteidiger hätten im ersten Antrag au f Vernehmung dieses Zeugen noch behauptet, dieser habe den Überfall mit der im Antra g vorbenannten Pistole (nach dem bisherigen Beweisergebnis sei diese silberfarben) begangen. Weshalb die gleichartige Behauptung nunmehr unter Bezugnahme auf eine andere Pistolenfarbe aufgestellt werden könne, sei für die Kammer nicht nachvollziehbar. Dies en Widerspruch hätten die Verteidiger auf Nachfrage nach der Herkunft ihres Wissens auch nicht aufgelöst. - 5 - 2. Schon die Ablehnung des ersten Beweisantrages, dessen Beweisb e- hauptung auch nicht im Rahmen des zweiten Antrags zurückgenommen wo r- den ist, erwe ist sich als rechtsfehlerhaft und führt zur Aufhebung des Schul d- spruchs im Fall II.3. a) Entgegen der Ansicht des Landgerichts erfüllte der Antrag alle Voraussetzungen eines Beweisantrags. Insbesondere war er hinreichend b e- stimmt, soweit er die Behauptun g eines Überfalls auf "die Spielhalle in R . auf der K . Straße" enthielt. Erkennbar war insoweit die Spielhalle in Bezug genommen, deren Überfall den Angeklagten am 3. Januar 2012 vo r- geworfen worden war. Andere Gründe für die Ann ahme, es liege kein Bewei s- antrag vor, sind nicht ersichtlich. Insbesondere gestattet die Erwägung der Strafkammer, es sei weder ersichtlich noch von der Verteidigung mitgeteilt, w a- rum der Zeuge eigene Wahrnehmungen zu einem mit einer schwarzen Pistole bega ngenen Überfall bekunden können soll, nicht den Schluss, es liege kein Beweisantrag vor. Sie belegt vielmehr nur, dass die Strafkammer die Er - folgsaussichten des Beweisantrags unter Berücksichtigung des bisherigen B e- weisergebnisses und damit unter Verstoß gegen das Verbot einer antizipiere n- den Beweiswürdigung beurteilt hat. b) Damit hätte der Antrag nur zurückgewiesen werden können, wenn ein gesetzlicher Ablehnungsgrund nach § 244 Abs. 3 bis 5 StPO gegeben gewesen wäre. Ein solcher aber ist weder ausdrüc klich mitgeteilt noch lässt er sich den Beschlussgründen im Übrigen entnehmen. Daraus, dass der Zeuge A . zu der unter Beweis gestellten Behauptung , der Begehung eines Überfalls mit der von Rö . übergebenen Gaspistole, au s Sicht der Kammer unter Berücksichtigung der Angaben des schon vernommenen Zeugen U . nichts aus eigener Wahrnehmung bekunden können soll, weil die von Rö . überg e- bene Pistole silberfarben gewesen sein soll, bei dem Überfall aber schwarze 5 6 7 - 6 - verwende t worden sind, lässt sich kein gesetzlicher Ablehnungsgrund herleiten. Insbesondere war damit das für diese Behauptung angegebene Beweismittel nicht von vornherein ungeeignet. c) Aus der Stellung des zweiten Beweisantrags lässt sich - entgegen der Ansic ht des Generalbundesanwalts - nicht folgern, damit sei der erste Antrag insgesamt zurückgenommen, so dass dessen Zurückweisung mit der Revision nicht mehr geltend gemacht werden könne. So erklärt sich der später gestellte Antrag allein aus der Existenz des ersten, an dessen (fehlerhafte) Ablehnung er inhaltlich anknüpft. Darin eine Rücknahme des zuerst gestellten Beweisbege h- rens zu sehen, ließe diesen prozessualen Zusammenhang außer Betracht, bei dem die Angeklagten lediglich auf die (fehlerhafte) Ablehnung sbegründung der Strafkammer reagieren und ersichtlich nicht ihre ursprünglich unter Beweis g e- stellte Behauptung aufgeben woll t en. Dies erhellt sich im Übrigen daraus, dass beiden Anträgen die (Kern - )Behauptung inne wohnt, der Zeuge A . könne bekunden, am fraglichen Tag zusammen mit einer dritten Person den dem A n- geklagten vorgeworfenen Überfall auf die Spielhalle in R . begangen zu haben. d) Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht auch die angefochtene Entscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Ze u- ge A . wie behauptet bestätigt hätte, er habe zusammen mit einer anderen Person den fraglichen Überfall begangen, und dass sich das Landgericht ang e- sichts einer solchen Aussage nicht (mehr) von der Täterschaft d er beiden A n- geklagten hätte überzeugen können. 8 9 - 7 - II. Der Wegfall des Schuldspruchs im Fall II.3 zieht ohne Weiteres die Au f- hebung der Strafaussprüche nach sich. III. Die Adhäsionsentscheidung begegnet durchgreifenden rechtlichen B e- denken, soweit dar in festgestellt wird, dass der Angeklagte R . verpflic h- tet ist, dem Adhäsionskläger S . den diesem aus der Tat vom 24. April 2011 erwachsenen materiellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder a ndere Dritte übergegangen sind oder übergehen. Die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden setzt nach der auch für das Adhäsionsverfahren geltenden Rechtsprechung der Zivilgerichte (vgl. B G H, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 4 StR 222/03) vo raus, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit A n- sprüche entstanden sind oder entstehen können (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 4 StR 222/03; s. Senat, Urteil vom 27. Februar 2013 - 2 StR 206/12; B e- schluss vom 12. März 2013 - 2 StR 603/12). Bei schweren Verletzungen kann ein Feststellungsanspruch nur dann verneint werden, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spä t folgen wenigstens zu rechnen. In diesen Fä llen kann es genügen, dass eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Leiden besteht (BGH, Urteil vom 11. Mai 1993 - V I ZR 243/92, NJW 1993, 2382, 2383; Urteil vom 15. Juli 10 11 12 - 8 - 1997 - V I ZR 184/96, NJW 1998, 160). Dass ein künftiger Schaden aber bloß möglich ist, reicht auch insoweit nicht aus. Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für einen Festste l- lungsanspruch den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die formelhafte Erw ä- gung der Strafkammer, die Entstehung künftiger Schäden sei hinreichend wahrscheinlich (UA S. 31), ist nicht mit Tatsachen belegt, die für die Annahme eines Dauer - oder Folgeschadens sprechen könnten. Sie steht im Übrigen im Widerspruch zu der an andere r Stelle zu findenden Feststellung des Landg e- richts, der dem Adhäsionskläger durch den Angeklagten verursachte Nase n- beinbruch sei ohne Dauerfolgen verheilt (UA S. 12). Angesichts dessen ist für die Zuerkennung eines Feststellungsanspruchs kein Raum. Insowe it war daher - auch weil neue Feststellungen, die zu einer anderen Beurteilung führen kön n- ten, nicht zu erwarten sind - von einer weiteren Entscheidung über den En t- schädigungsantrag des Adhäsionsklägers abzusehen. Fischer Schmitt Krehl Ott Zeng 13
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