ECLI:DE:BGH:2016:060416B2STR306.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 306/15 vom 6. April 201 6 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 6. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 17. April 2015 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entsche idung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fä l- len unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer anderen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensich t- lich unbegründet. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Strafschä r- fend hat das Landgericht bei Bemessung der Einzelstrafe n jeweils berücksic h- tigt, dass der Angeklagte die Zeugin in ihrem Wesen gebrochen und diese i n- 1 2 - 3 - folge der durch die Taten entstandenen seelischen Belastung mit dem Mis s- brauch von Alkohol begonnen habe. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, dass sich diese Folgen b e- reits nach der ersten Ta t eingestellt haben. Vielmehr stellt die Strafkammer ausdrücklich fest, dass die Zeugin (erst) im Zuge (späterer) Sorgerechtsstreiti g- keiten, aber auch aufgrund des Druckes, welcher durch den Angeklagten über Jahre hinweg aufgebaut worden sei, und der Angst vor weiteren Übergriffen, begonnen habe, eine Alkoholabhängigkeit zu entwickeln. Dies weist darauf hin, dass die festgestellten Belastungen durch die Taten Folgen sämtlicher Taten des Angeklagten in ihrem Zusammenwirken (und womöglich auch des Verha l- tens des Angeklagten nach der Tat) sind. Dann aber dürfen diese Folgen dem Angeklagten nur einmal, bei der Gesamtstrafenbildung, nicht aber bei der B e- messung sämtlicher Einzelstrafen angelastet werden (vgl. nur Senat, NStZ 2014, 701; NStZ - RR 2014, 340). Dies führt zur Aufhebung aller Einzelstrafen und bedingt den Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Stra f- bemessung auf diesem Rechtsfehler beruht. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng 3 4
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