BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 307/07 vom 21. September 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2007 be-schlossen: Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenent-scheidung im Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Dezember 2006 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in 11 F344llen sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in vier weiteren F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mo-naten verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. 1 Mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Ur-teils macht der Angeklagte geltend, dass ihm zu Unrecht die Kosten des Ver-fahrens insgesamt auferlegt worden seien; "diejenigen Kosten und notwendigen Auslagen", die durch die vom Vorsitzenden Richter des Landgerichts verf374gte, vom Oberlandesgericht K366ln auf Beschwerde aber wieder aufgehobene Beiord-nung von Rechtsanwalt K. zum Pflichtverteidiger entstanden sind, sei-en der Landeskasse aufzuerlegen. 2 1. Die sofortige Beschwerde ist zul344ssig (247 464 Abs. 3 StPO), jedoch nicht begr374ndet. 3 - 3 - Die Kostenentscheidung des Landgerichts entspricht dem Gesetz; da-nach hat der verurteilte Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (247 465 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzungen des 247 465 Abs. 2 StPO, wonach aus Billig-keitsgr374nden besondere Auslagen der Staatskasse und besondere notwendige Auslagen des Angeklagten ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt wer-den k366nnen, wenn Untersuchungen zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen sind, liegen ersichtlich nicht vor. 4 2. Die Nichterhebung von bestimmten Verfahrenskosten - nicht hingegen die Erstattung notwendiger Auslagen des Angeklagten (BGH NStZ 1989, 191; DAR 1999, 208) - die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden w344-ren, kann zwar nach 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sowohl in der Kostenentschei-dung als auch im Kostenansatzverfahren angeordnet werden (Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 465 Rdn. 11); 374berl344sst aber das Gericht die Anordnung dem Kostenansatzverfahren, ist dagegen nicht die sofortige Beschwerde gegeben, sondern der Verurteilte muss sein Anliegen im Kostenansatzverfahren nach 247247 19, 21, 66 GKG verfolgen (vgl. OLG D374sseldorf JurB374ro 1990, 1509). 5 3. Von der M366glichkeit, eine Entscheidung nach 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG - auch f374r die Vorinstanz - von Amts wegen zu treffen (vgl. BGH NStZ 1989, 191; DAR 1999, 208), macht der Senat keinen Gebrauch. Die Entschlie337ung 6 - 4 - des Vorsitzenden Richters, dem Angeklagten Rechtsanwalt K. neben Rechtsanwalt R. als weiteren Pflichtverteidiger beizuordnen, war nicht grob verfahrensfehlerhaft. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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