BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 307/08 vom 4. November 2008 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger Geldf344lschung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. November 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 28. Februar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Den Urteilsgr374nden in ihrer Gesamtheit ist - was f374r das Merkmal der Gewerbsm344337igkeit erforderlich ist - zu entnehmen, dass der Angeklagte die Geldf344lschung durch mehrere Tathandlungen begehen wollte. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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