ECLI:DE:BGH:2015:231215U2 STR307.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 307/15 vom 23. Dezember 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Dezember 2015 , an der teilgeno mmen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Eschelbach, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richter am Bundesgerichtshof Zeng als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt b eim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M . , Rechtsanwalt als Verteidig er des Angeklagten E . , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten M . gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. Januar 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer ha t die Kosten seines Rechtsmi t- tels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorb e- zeichnete Urteil hinsichtlich der Angeklagten M . und E . im Rechtsfolgenaussp ruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständ i- ge Strafkammer des Landgerichts zurückverwies en. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M . wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperve r- letzung und wegen Sich - Bereiterklärens zu einem Mord zu einer Gesamtfre i- heitsst rafe von zwölf Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten E . hat es u n- ter Freisprechung im Übrigen wegen Anstiftung zum versuchten Mord in Ta t- einheit mit Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monate n verhängt. Die gegen seine Verurteilung g e- 1 - 4 - richtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten M . ist unbegründet. Das wirksam auf den Rechtsfolge n- ausspruch beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterhielt der Angeklagte E . im Zeitraum Frühjahr 2012 bis November 2013 eine Liebesbeziehung zu K . . Als K . die Beziehung beendete, akzeptierte der an einer disso zialen, narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitsstörung leidende Angeklagte E . dies nicht und begann seinem früheren Partner nachzustellen, wa s zu einer Strafanzeige führte. Im März 2014 erfuhr der Angeklagte E . , dass K . eine B eziehung zu E s . eingegangen war. In ihm verfestigte sich, beruhend auf einem Konglomerat aus Eifersucht, Missgunst, Enttäuschung, großer Verzwei f- lung, narzisstischer Wut und endgültiger Verlustangst, der Gedanke, E s . u mbringen zu lassen, um K . für sich zurückzugewinnen. Bei seiner Recherche nach einem Auftragsmörder stieß er im so genannten "D . " auf einen Eintrag des Mitangeklagten M . , der seine Dienste wie folgt h immer Arbeit, beinahe gleich was! Transporter, Mafia, strukturell angesiedelte Organisation. Gruß C . ". Auf diesen Eintrag antwortete der Angeklagte E . und behauptete, Mi t- glied des "O . " zu sein, dessen Führung die Beseitigung eines Ve r- räters, des Nebenklägers E s . , verlange. M . würde einen Vorschuss von 3.000 Euro und weitere 7.000 Euro nach Erledigung des Auftrags erhalten; 2 3 4 - 5 - zudem kö nne er in die Organisation aufgenommen werden. M . , der im Übrigen mittellos war und sich von dem Geld ein Motorrad kaufen wollte, erklä r- te sich einverstanden. E . nahm daraufhin einen Kredit bei seiner Sparkasse auf und ließ M . den Vorschu ss zukommen, ohne dass es zu einem persö n- lichen Zusammentreffen kam. Anschließend teilte er M . Namen und Adre s- se des zu Tötenden mit und betonte, dass K . bei der Ausführung nichts geschehen dürfe. Auf Anregung E . vereinbar te M . für den 28. April 2014 einen Hausbesuch bei dem arbeitslosen E s . unter dem Vorwand, Mitarbeiter des Jobcenters zu sein. Per Safemail informierte er E . , er werde bei E s . "einmarschieren und ihm das Ehrliche Silber durc h den Hals ziehen". Dieses erste Vorhaben scheiterte jedoch, weil sich M . nicht als Mitarbeiter des Jobcenters ausweisen konnte und deshalb von E s . nicht eingelassen wurde. M . informierte E . über den Fehlschlag und ve r- sprach Erle digung für den 2. Mai 2014. An diesem Tag klingelte er gegen 22.00 Uhr an der Hauseingangstür zu E s . Wohnung. Bei sich trug er ein Messer mit einer Klingenlänge von 21,5 cm. Da er wusste, dass E s . ihn von dem vorherigen Besuch kan n- te, positionierte er sich außerhalb des durch die teilverglaste Hauseingangstür einsehbaren Bereichs. Als E s . , der durch den Glaseinsatz der Tür ni e- manden erblickte, die Tür einen Spalt weit öffnete, drang M . gewaltsam ein und fügte de m Nebenkläger unter Ausnutzung des Überraschungsmoments sogleich eine Schnittverletzung am Hals und im Gesicht zu. Es entwickelte sich ein Kampfgeschehen, bei dem M . weiter versuchte, dem erheblich Wide r- stand leistenden E s . weitere Stic he in Oberkörper und Hals zu verse t- zen. Dabei erlitt E s . u.a. tiefe Schnittwunden der rechten Hand mit Se h- nendurchtrennung. Dem durch die Hilfeschreie alarmierten und zu Hilfe eile n- den Nebenkläger K . versetzte M . Schnitte im Nackenberei ch und am 5 - 6 - Oberarm. K . bewaffnete sich daraufhin seinerseits mit einem Küchenme s- ser und forderte, in der anderen Hand ein Telefon haltend, M . auf, "sich zu verpissen". Zu diesem Zeitpunkt war M . über den am Boden liegenden E s . gebeugt, während K . in einer Entfernung von ca. 1 m bewaffnet mit dem Küchenmesser in seinem Rücken stand. M . , der erkannte, dass ein weiteres Einstechen auf E s . zwar möglich war, für ihn selbst aber ein erhebliches Risiko bedeute t hätte, seinerseits erheblich verletzt zu werden und der zudem davon ausging, K . habe bereits telefonisch alsbald eintreffende Rettungskräfte alarmiert, ergriff daraufhin die Flucht. E s . erlitt durch den Angriff zahlreiche Schnittve rletzungen im Hals - und Kopfbereich sowie an den Händen, was einen stationären Kranke n- hausaufenthalt mit handchirurgischen Eingriffen bis zum 16. Mai 2014 erforde r- lich machte. Eine erneute Operation erfolgte im November 2014. Weitere han d- chirurgische Eingr iffe mit Nerventransplantation sowie schönheitschirurgische Eingriffe an der Gesichtsnarbe sind vorgesehen. Zudem befindet er sich in ps y- chologischer Behandlung, weil er unter Angst - und Stimmungsschwankungen leidet. Die Verletzungen K . konnten amb ulant versorgt werden. 2. Nach dem aus seiner Sicht misslungenen Tötungsversuch nahm der Angeklagte E . wieder via Internet Kontakt zu M . auf, um ihn dazu zu b e- wegen, die Sache zu Ende zu bringen. Dabei bedauerte M . , dass die "Zie l- noch immer unter ihnen wandelte" und zudem "schon zu viel Mühe und Zeit investiert worden war um aufzugeben." Beide Angeklagte n diskutierten via Internet über verschiedene Ausführungsmöglichkeiten, wie z.B. die Vera b- reichung einer tödlichen Injektion im Kr ankenhaus und insbesondere die E r- schießung E s . mit einer mit Schalldämpfer versehenen Waffe, die en t- weder in Tschechien oder über einen Bekannten M . hätte besorgt werden 6 7 - 7 - müssen. Dabei machte E . klar, dass die Organisation auf ein e Erledigung des Auftrags unbedingt bestehe und stellte gleichzeitig eine Erhöhung des ve r- einbarten Entgelts auf 35.000 Euro in Aussicht. Am 20. Mai 2014, dem Tag der Verhaftung E . , fuhr M . nach H . , um dort eine Schusswaffe für 1. 100 Euro zu erwerben, was er E . per E - Mail mitteilte. E . , dem der Angeklagte M . weder namentlich noch persönlich bekannt war, gab bei seiner Beschuldigtenvernehmung das Versteck der SIM - Karte preis, mittels derer er mit M . telefoniert hatte. So gelang es, den Angeklagten M . ausfindig zu machen und am 22. Mai 2014 festzune h- men. II. 1. Die Revision des Angekl agten M . hat keinen Erfolg. Der mit der Formalrüge geltend gemachte Verstoß gegen § 261 StPO liegt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht vor. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte M . habe bei der ve r- suchten Tötung des Nebenklägers E s . heimtückisch und aus Habgier gehandelt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die dagegen erhobenen Einwände sind fernliegend. Dass von dem Mitangeklagten E . nach dem Scheitern des ersten Anschlags Druck ausgeübt wurde, den Auftrag zu Ende zu bringen, ändert nichts daran, dass es dem Angek lagten M . maßgeblich d a- 8 9 10 11 12 - 8 - rum ging, den versprochenen und nach oben nachverhandelten Auftragslohn für die Tötung E s . zu erlangen und sich zudem dadurch Zugang zu der Organisation zu ver schaffen, um sich so eine dauerhafte Einnahmequelle zu sichern. Soweit die Strafkammer die Freiwilligkeit eines Rücktritts vom unbeend e- ten Versuch verneint hat, ist auch dies aus Rechtsgründen nicht zu beansta n- den. Aufgrund des Einschreitens des nunmehr ebenfalls bewaffneten, eingriff s- bereiten K . , der sich zudem im Rücken des Angeklagten befand, wäre ein weiteres Einstechen auf den sich wehrenden Geschädigten E s . mit einer unkalkulierbaren Eigengefährdung verbunden gewesen. Darüber hinaus hat der Angeklagte M . in seiner E - Mail vom 1 0. Mai 2014 an den Angekla g- ten E . eingeräumt , auch desh alb geflohen zu sein, da K . Telefon schon geleuchtet habe und er nicht auf frischer Tat ertappt werden wollte. Im Ergebnis hat der Angeklagte damit aufgrund einer äußeren Zwangslage und dami t nicht freiwillig (vorübergehend) von einer Tötung des Nebenklägers E s . A b- stand genommen (vgl. Fischer, StGB, 63 . Aufl. , § 24 Rn. 19 ff.). Die Strafzumessungserwägungen sind - wie vom Generalbundesanwalt ausgeführt - frei von Rechtsfehlern z um Nachteil des Angeklagten. 2. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafrahmenverschiebung aufgrund eines stattgefundenen Täter - Opfer - Aus - g l eic hs gemäß § 46a Nr. 1 StGB vorgenommen hat, halten rechtlicher Prüfung nicht stand. 13 14 15 - 9 - a) Im Adhäsionsverfahren haben die Geschädigten vertreten durch ihre Rechtsanwälte und die Angeklagten einen Vergleich geschlossen, in dem let z- tere sich gesamtschuldneri sch zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 15.000 Euro an den Nebenkläger E s . sowie in Höhe von 1.500 Euro an den Nebenkläger K . verpflichten. Der Angeklagte M . hat sich darüber hinaus verpflichtet, weitere 1.000 Euro an den Geschäd igten K . zu zahlen, das Ganze mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass beide Angeklagte über kein vollstreckbares Einkommen verfü gen. Darin sieht die Strafkammer einen kommunikativen Prozess und die volle Übernahme von Verantwortung, zumal sich beide Angeklagte bei dem Zeugen E s . entschuldigt haben. Durch den durch die jeweiligen Anwälte ve r- handelten Vergleich sei es zu einer friedensstiftenden Wirkung gekommen, die zu einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a Nr. 1 StGB führe. b) Zut reffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB zur Anwendung gelangen kann. Da sich § 46a Nr. 1 StGB vorrangig auf den Ausgleich immaterieller Fo l- gen einer Straftat bezieht (vgl. Se natsur teil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, NJW 2001, 2557), kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB der Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB unterfallen (vgl. BGH, U rteil vom 9. September 2004 - 4 StR 199/04; Urteil vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276; Fischer , aaO Rn. 9 f.). Dass aufgrund der Vermögenslage der Angeklagten, die zudem eine langjährige Haftstrafe zu verbüßen haben, auf absehbare Zeit nicht mit einer auch nur (teilweisen) Zahlung von Schmerzensgeld zu rechnen ist (vgl. UA S. 64/69), steht der Anwendbarkeit des § 46a Nr. 1 StGB - wie das Land - 16 17 18 19 - 10 - gericht zutreffend erkannt hat - nicht grundsätzlich entgegen. Im Rahmen des § 46a Nr. 1 StGB genügt - anders als bei § 46a Nr. 2 StGB - das ernsthafte Erstreben einer Wi edergutmachung; ein Wiedergutmachungserfolg wird de s- halb nicht vorausgesetzt (Senatsurteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, NJW 2001, 2557; BGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 333/01, NStZ 2002, 29). Soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s verlangt, dass das Verhalten des Täters sich als Ausdruck der Übernahme von Verantwortung darstellt (Senatsurteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, NJW 2001, 2557), steht dem nicht entgegen, dass der Angeklagte M . eine Tötungsabsicht bestritten und d amit den Tatvorwurf nicht vollumfänglich eingeräumt hat (vgl. UA S. 20 f.). Dies schließt die von dem Landgericht angenommene Verantwortungsübe r- nahme für die Tat (UA S. 63) nicht aus. Der Angeklagte hat dadurch seine Ve r- antwortung für die Tat und deren Fol gen nicht in Abrede gestellt. Er hat das o b- jektive Tatgeschehen vielmehr weitgehend eingeräumt (UA S. 19 ff.) und die "Opfer - Position" des Geschädigten nicht bestritten (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 2010 - 2 StR 391/09, NStZ - RR 2010, 175, 176 [Behaupt ung einer Notwehrlage]). Soweit ein Angeklagter lediglich einzelne Umstände der Tat - begehung beschönigt, steht dies einer Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB nicht entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2002 - 2 StR 336/02, NStZ 2003, 199, 200 und vo m 25. Juni 2008 - 2 St R 217/08, NStZ - RR 2008, 304). Regelmäßig sind aber auch tatrichterliche Feststellungen dazu erforde r- lich, wie sich das Opfer zu den Anstrengungen des Täters gestellt hat. Hier la s- sen die Feststellungen des Landgerichts nicht erkenn en, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme des erforderlichen "kommunikativen Proze s- 20 21 - 11 - ses zwischen Täter und Opfer" vorlagen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, NJW 2002, 3264, 3265). Für die Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB bedarf es grundsätzlich zwar keines persönlichen Kontakts zw i- schen dem Angeklagten und dem Geschädigten (BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 1 StR 249/98, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 2; Senatsurteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, NJW 2001, 2557; vgl. auch Fischer, aaO § 46a Rn. 7). Der kommunikative Prozess kann auch über die jeweiligen Rechtsa n- wälte erfolgen. Die schlichte Behauptung, es habe - vermittelt durch die jeweil i- gen Vertreter - ein kommunikativer Prozess stattgefunden (vgl. UA S. 63/69), gen ügt bei der hier vorliegenden Fallgestaltung allerdings nicht. Es fehlen in s- besondere Feststellungen dazu, wie sich die Geschädigten zu den Ausgleich s- bemühungen der Angeklagten verhalten haben, insbesondere dazu, ob die Geschädigten die (zugesagten) Leist ungen als "friedensstiftenden Ausgleich" (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, NJW 2002, 3264, 3265) a k- zeptiert haben. Solche Feststellungen sind regelmäßig erforderlich (BGH, Urteil vom 9. September 2004 - 4 StR 199/04; Urteil vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276; Urteil vom 12. Januar 2012 - 4 St R 290/11, NStZ 2012, 439, 440). Im vorliegenden Fall haben beide Geschädigte der gesamten Hauptve r- handlung in ihrer Rolle als Nebenkläger beigewohnt. Gleichwohl fehlt im Urteil jeder Hinweis, ob der durch den Angriff auf sein Leben schwer gezeichnete E s . die Entschuldigung der beiden Angeklagten und einen weitgehend wertlosen Titel als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert hat. Dass sich die beiden Angeklagten auch bei dem Geschädigten K . entschuldigt hätten, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Ebenso wenig wird dargestellt, welche Anspr ü- che die beiden Geschädigten im Adhäsionsverfahren zunächst geltend gemacht hatten und ob der schließlich geschlossene Vergleic h gegebenenfalls noch zu 22 - 12 - einer Reduzierung des Schmerzensgeldanspruchs, zu dessen Erfüllung die A n- geklagten hier ohnehin verurteilt worden wären, geführt hat. Den Urteilsfestste l- lungen kann nicht entnommen werden, ob es sich bei dem in der Hauptve r- han d lung geschlossenen Vergleich um ein ernsthaftes Bemühen um Schadens - wiedergutmachung oder um ein taktisches Vorgehen in der Hoffnung auf ein e mildere Strafe gehandelt hat. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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