BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 308/07 vom 14. November 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 14. November 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 21. Dezember 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen die Angeklagten L. und S. hat es jeweils wegen Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verh344ngt. 1 Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit de-nen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechtes r374gen. Die Rechtsmit-tel haben bereits mit der Sachr374ge in vollem Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO). 2 1. Die dem Schuldspruch zugrundeliegende Beweisw374rdigung h344lt recht-licher Nachpr374fung nicht stand. 3 - 3 - Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten die Nebenkl344gerin gegen deren Willen zu Oralverkehr an allen drei Angeklagten und zus344tzlich zu Vaginalverkehr mit dem Angeklagten H. gezwungen, wobei das Opfer durch - im Einverst344ndnis mit den anderen erfolgte - Schl344ge des Angeklagten H. gef374gig gemacht wurde. Die Angeklagten haben sich dahin eingelassen, die sexuellen Handlungen seien freiwillig vorgenommen worden. Die wohnsitzlose Nebenkl344gerin habe daf374r in der Wohnung des Ange-klagten H. 374bernachten d374rfen und habe sich auch den kostenlosen Er-halt von Rauschgift erhofft. 4 Das Landgericht hat die Glaubw374rdigkeit der Nebenkl344gerin umfassend gew374rdigt und deren Angaben f374r glaubhaft erachtet. Es war sich dabei be-wusst, dass die Beweislage mangels objektiver Indizien sehr schwierig war. Denn die drogenabh344ngige Nebenkl344gerin war als Zeugin problematisch, da sie selbst zum Tatzeitpunkt "sich betrunken f374hlte" (UA S. 26) und bei mehreren Vernehmungen zum Kerngeschehen verschiedene Angaben machte, wobei ihre Aussage in der Hauptverhandlung vom 10. M344rz 2006 nicht verwertbar war, "weil sie nicht vernehmungsf344hig war" (UA S. 84). Wenn auch das Landgericht diese Umst344nde ausf374hrlich und f374r sich rechtsfehlerfrei gew374rdigt hat, hat es gleichwohl das Nachtatverhalten der Angeklagten als einen wesentlichen Punkt f374r seine 334berzeugungsbildung erachtet. Es hat deshalb unter einem eigenen Gliederungspunkt der Beweisw374rdigung bez374glich aller drei Angeklagten ausge-f374hrt, dass das Verhalten der Angeklagten im Zuge ihrer jeweiligen Festnahmen daf374r spreche, dass sie die ihnen zur Last gelegte Tat begangen h344tten. 5 Bez374glich des Angeklagten L. weist das Landgericht darauf hin, dass dieser bei der Polizei keine (f366rmlichen) Angaben gemacht, aber u. a. seine Tat-ortanwesenheit bestritten und einen Fluchtversuch unternommen hat. 6 - 4 - Das Landgericht f374hrt dann aus: 7 "Stattdessen ist die erste 304u337erung des Angeklagten in dem Punkt der behaupteten Abwesenheit von R. nachweislich falsch und wider-spricht insgesamt erheblich den sp344teren Einlassungen des Angeklag-ten. Hinzu kommt der Umstand, dass der Angeklagte einen Fluchtver-such unternommen hat. Zusammengenommen sprechen diese Ge-sichtspunkte daf374r, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat be-gangen hat, aber die Verantwortung daf374r nicht 374bernehmen m366chte. Zugleich macht sein eigenes Verhalten im Zuge seiner Festnahme seine sp344teren Einlassungen unglaubhaft" (UA S. 131). Das Landgericht durfte den Fluchtversuch als solchen nicht als Indiz f374r die T344terschaft des Angeklagten werten (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. vom 17. November 1999 - 3 StR 462/99). F374r ein derartiges Verhalten sind ver-schiedene Erkl344rungen m366glich. 8 Auch ein Unschuldiger kann sich einem Strafverfahren mit einem f374r ihn ungewissen Ausgang entziehen wollen. Ein Beschuldigter ist nicht gehalten, an der Aufkl344rung der ihm zur Last gelegten Tat mitzuwirken. Wie bei der Frage der W374rdigung des Scheiterns eines Alibis (vgl. u. a. BGH StV 1982, 158; 1984, 495; 1992, 259; BGH NStZ-RR 1996, 363 und 1998, 303) oder der Widerlegung sonstiger Angaben eines Angeklagten (vgl. hierzu u. a. BGH StV 1985, 356; 1986, 286; 1986, 369; 1994, 175; BGHSt 41, 153) ist zu beachten, dass ein An-geklagter meinen kann, seine Lage durch falsche Angaben verbessern zu k366n-nen. Ein solches Verhalten l344sst regelm344337ig keine tragf344higen Schl374sse darauf zu, was sich wirklich ereignet hat (vgl. hierzu BGHR StPO 247 261 Aussagever-halten 5 m.w.N.). Das Landgericht durfte daher aus dem Fluchtversuch des An-geklagten L. kein Indiz f374r seine T344terschaft herleiten. Auch bez374glich des 9 - 5 - Angeklagten H. lassen die Urteilsgr374nde, in denen zu seinen Lasten ge-wertet wird, dass er sich "dem ihm drohenden Ermittlungsverfahren durch Flucht entzogen hat" (UA S. 132) besorgen, dass das Landgericht seine 334ber-zeugung von der T344terschaft auch aufgrund dieser rechtsfehlerhaften 334berle-gung gewonnen hat. Der Senat kann letztlich nicht sicher ausschlie337en, dass auf dieser rechtsfehlerhaften W374rdigung das Urteil beruht, wenn auch das sachverst344ndig beratene Landgericht im 334brigen die Glaubw374rdigkeit der Nebenkl344gerin rechts-fehlerfrei gew374rdigt hat und es im Kern nur um die Frage der Freiwilligkeit der objektiv weitgehend unstreitigen Sexualhandlungen geht. 10 Dieser Mangel erfasst die Beweisw374rdigung zum Nachteil aller Angeklag-ten (247 357 StPO). Die Angaben der Angeklagten stehen im inneren Zusam-menhang, da sie 374bereinstimmend Freiwilligkeit der sexuellen Handlungen be-hauptet haben. Hinzu kommt, dass die Angeklagten auch der "gemeinschaftlich begangenen" Vergewaltigung (247247 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2; 25 Abs. 2 StGB) f374r schuldig befunden wurden (UA S. 148). 11 2. Hinsichtlich des Angeklagten H. weist der Senat darauf hin, dass auch die R374ge der Verletzung des 247 268 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Aufhe-bung des Urteils f374hren muss. 12 Das Urteil wurde nicht sp344testens am elften Tage nach Schluss der Ver-handlung verk374ndet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nur in Ausnahmef344llen ein Beruhen des Urteils auf dem Versto337 ausgeschlos-sen werden (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 2007 - 2 StR 22/07; StV 2007, 458). 13 - 6 - Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor, denn auch die Urteilsbe-ratung hat - ausweislich der dienstlichen Erkl344rungen der Berufsrichter - erst nach Ablauf der Elftagefrist stattgefunden. 14 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer RiBGH Dr. Appl ist urlaubs- bedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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