BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 308/10 vom 1. Dezember 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen bandenm344337iger unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 1. Dezember 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Trier vom 9. Februar 2010 werden mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass in den f374nf F344llen des banden-m344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen ban-denm344337iger unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge entf344llt. 2. Die Beschwerdef374hrer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gr374nde: Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsbegr374ndungen f374hrt nur zur 304nderung des Schuldspruchs in dem aus der Beschlussformel ersichtli-chen Umfang; im 334brigen sind die Rechtsmittel aus den vom Generalbundes-anwalt zutreffend dargelegten Gr374nden unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Annahme einer Bande durch das Landgericht ist im Ergebnis rechts-fehlerfrei. Zwar legen die Ausf374hrungen des Tatrichters die Annahme nahe, die-ser habe nicht hinreichend zwischen der Frage der Bandenmitgliedschaft und derjenigen der Beteiligungsform des Angeklagten B. unterschieden; diese 2 - 3 - Fragen sind voneinander unabh344ngig (BGHSt 46, 321, 338; 47, 214, 215; BGH NStZ 2007, 288, 289; 2008, 54; vgl. Fischer StGB, 57. Aufl. 247 244 Rn. 39, 43 mwN). Soweit das Landgericht hier die Bandenmitgliedschaft des Angeklagten B. im Wesentlichen mit Gesichtspunkten seiner Mitt344terstellung begr374ndet hat (UA S. 52 f.), ist dies im Ergebnis aber unsch344dlich, da sich aus den rechts-fehlerfreien Feststellungen ohne Weiteres ergibt, dass der Angeklagte in diesen F344llen sowohl Bandenmitglied als auch Mitt344ter war. Der bandenm344337ige Handel mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Men-ge verdr344ngt nach st344ndiger Rechtsprechung die bandenm344337ige Einfuhr der Rauschgiftmenge, mit welcher Handel getrieben wurde. Der Schuldspruch war antragsgem344337 entsprechend zu 344ndern. Es ist auszuschlie337en, dass sich der Rechtsfehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. 3 Rissing-van Saan Fischer Schmitt RiBGH Dr. Eschelbach ist Ott erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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