BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 3 08 /1 3 vom 12 . Februar 201 4 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. w egen zu 1., 3. und 4.: gewerbsmäßiger Bandenhehlerei zu 2.: schweren Bandendiebstahls zu 5.: Hehlerei - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesge richtshofs hat aufgrund der V erhandlung vom 5. Februar 201 4 in der Sitzung am 12. Februar 2014 , an de nen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Dr. Eschelbach , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Verhandlung vom 5. Februar 2014 , Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Sitzung am 12. Februar 2014 , Rechtsanwalt , als Verteidiger für den Angeklagten S . , Rechtsanwalt als Vert eidiger für den Angeklagten H . , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten M . , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten G . - jeweils in der Verhandlung vom 5. Februar 2014 - , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Mi t Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der Verfall von Wertersatz gemäß § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen; das Urteil des Landgerichts Kassel vom 12. Dezember 2012 wird im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die Feststellungen gemäß § 111i Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO entfallen. Im Umfang der Beschränkung fa l- len die entstandenen Kosten des Verfahrens und die notwend i- gen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wir d das vorbezeichn e- te Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten H . betrifft; jedoch bleiben die Fes t- stellungen zur Gesamtmenge des entwendeten Materials sowie zu dessen Wert aufrechterhalten. Im Umfang der A ufhebung wird die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die bezüglich der Angeklagten S . , M . , G . und B . weitergeh enden Revisionen der Staatsanwaltschaft und die R e- visionen der Angeklagten S . und M . gegen das vorb e- zeichnete Urteil werden verworfen. - 4 - 4. Die Beschwerdeführer S . und M . haben jeweils die ve r- bleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Staatskasse hat die weiteren Kosten der die Angeklagten S . , M . , G . und B . betreffenden Revisionen der Staatsanwaltschaft s o- wie die diesen Angeklagten insoweit entstandenen weiteren notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr ünde: Das Landgericht hat d ie Angeklagten wie folgt verurteilt: - den Angeklagten H . wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wu rde, - den Angeklagten S . wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, - den Angeklagten M . wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, - den Angeklagten G . wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer zur B e- währung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahren und sechs M o- nat en und - den Angeklagten B . wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 1 2 3 4 5 6 - 5 - Das Landgericht hat ferner ausgesprochen, dass bei allen fünf Angekla g- Strafe n als vollstreckt gelten und zudem eine Feststellungsentscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts; sie bea n- standet den Schuldspruch gegen den Angeklagten H . , weil das Landg e- richt g egen seine Kognitionspflicht verstoßen habe. Weiterhin wendet sie sich gegen die gegenüber allen Angeklagten einheitlich vorgenommene Kompens a- tion wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung und rügt die Festste l- lungsentscheidung . Der Angeklagte S . wendet sich mit der Rüge der Verle t- zung sachlichen Rechts gegen die Strafzumessung; der Angeklagte M . rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Anor d- nung des Verfalls von Werters atz gemäß § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen und den Rechtsfolgenausspruch entspr e- chend ab geändert . I m verbleibenden Umfang hat d ie Re vision der Staatsa n- waltschaft soweit es den Angeklagten H . betrifft d en aus der Urteil s- formel ersichtlichen E rfolg. Im Übrigen sind sämtliche Rechtsmittel unbegrü n- det. I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte H . arbeitete seit Februar 2007 in einem der V . AG zugehör igen Unternehmen , in dem Katalysatoren recycelt we r- den . Als Abfallprodukt d es Recyclingprozesses entsteht hochwertiger, edelm e- tallhaltiger Monolithenbruch bzw. staub . Spätestens im Februar 2008 begann der Angeklagte auf der Grundlage eines zusammen mit we iteren Mitarbeitern 7 8 9 10 11 - 6 - des Unternehmens gefassten Tatplans, sich den in Behältern gesammelt en Monolithenbruch und staub an zu eignen , um ihn später weiter zu verkaufen und sich somit eine Einkommensquelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen . a) Zwischen März und September 2008 verkaufte der Angeklagte mit Hi l- fe der eingeweihten Angeklagten S . und M . in drei Fällen jeweils minde s- tens 700 kg des zuvor von ihm sukzessive entwendeten Monolithenbruchs, in einem weiteren Fall mindestens 2 . 0 00 kg, u.a. an einen niederländischen A b- nehmer. Für jede Lieferung erhielten die Angeklagten insgesamt mindestens ; die Angeklagten S . und M . bekamen davon jeweils 10.000 der Angeklagte H . erhielt seine r- seits weitere Tatbeteiligte bezahlte. b) Nach der vierten Lieferung im September 2008 und vor de r fünften Lieferung am 18. November 2008 brachte der Angeklagte H . wiederum von ihm und seinen Arbeitskollegen gesammelten Monolithenstaub , mindestens eine Menge von 140 kg (UA S. 21) , vom Werksgelände des Unte r- c) Anlässlich eines weiteren Verkaufs von Monolithenbruch am 18. Nove mber 2008 unter (vorheriger) Mitwirkung der Angeklagten H . , S . , G . und B . erfolgte die Festnahme der Angeklagten und die S i- cherstellung von insgesamt 41 Fässer Monolithenstaubs mit einem Nettog e- wicht von nahezu 7 . 212 kg. 2. Das L andgericht hat den Angeklagten H . (lediglich) wegen der festgestellten m- 12 13 14 15 - 7 - ber 2008 und dem Tag der Festnahme der Angeklagten am 18. November 21 ; s. o. zu 1. lit. b) ) verurteilt. An einer weitergehenden Verurte i- lung sah sich die Strafkammer trotz entsprechender Feststellungen , und b- wohl der Angeklagte H . im Rahmen seiner geständigen Einlassung eine Vielzahl weiterer Diebstahlstaten zu Lasten der V . AG berei ts im E r- mit t , gehindert . Die Staatsanwal t- b- hängig von der gewählten Formulierung diese Zahl als deren aburteilungsfähige Höchstzahl verstande II. Revisionen der Staatsanwaltschaft D ie Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des den Angeklagten H . betreffenden Schuldspruchs hat überwiegenden Erfolg . Nachdem die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen worden ist, sind d ie übrigen Revisi o- nen unbegründet. 1. Soweit es den Angeklagten H . betrifft, rügt d ie insoweit vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwalt schaft zu Recht, dass die Strafkammer ihrer Kognitionspflicht (§ 264 StPO) nicht genügt hat. a) Die Anklage vom 10. August 2009 hat dem Angeklagten H . gewerbsmäßigen Bandendiebstahl im Zeitraum Februar bis November 2008 mindestens fünf F ällen zur Last gelegt . Im konkreten A nklagesatz ist ausg e- führt worden , dass der Angeklagte H . im Zusammenwirken mit weiteren k- ten wenigstens aber fünf insgesamt mindest ens 11.301 kg Monolithenbruch 16 17 18 - 8 - im Verkehrswert von ca . Weiterhin sind im Anklagesatz korrespondierend zu der angeklagten Mi n- destanzahl von fünf Diebstahlstaten fünf Lieferungen von Monolithenbruch an and erweitige Abnehmer , jeweils 1.000 kg in vier Fällen und 2.670 kg in einem fünften Fall , konkretisiert worden . b) Die vom Landgericht unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage schrift der Staatsanwaltschaft genügt den Anforderungen des § 200 Ab s. 1 Satz 1 StPO. Die allgemeine Schilderung der Vorgehensweise des A n- geklagten H . bei Entwendung des Monolithenbruchs zum Nachteil se i- nes Arbeitgebers , die Angabe der entwendeten Gesamtmindestmenge im Ta t- zeitraum , die Darstellung seiner Tatbe iträge und seiner Beteiligung an den Ve r- kaufserlösen sowie d i e nach Objekt, Menge, Ort und Zeit der Handlung konkr e- tisierten anschließenden Hehlereitaten reichen aus, um die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten ausreichend zu bestimmen . Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die Anklage d ie serielle Begehungsweise des Angeklagten mit ( zunächst nur) bewertet hat (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 3. Mai 1994 GSSt 2 und 3/93, BGHSt 40, 138, 161) , was sich ersichtlich an den fünf sich anschließenden Hehlereitaten orientier te . Soweit d amit lediglich d i e Informationsfunktion der Anklageschrift mängelbehaftet wäre, entfiele nicht deren Wirksamkeit (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2011 2 StR 524/10, BGHSt 56, 183, 185 mwN). c ) Nac h § 264 StPO muss das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat so, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, unter allen rechtlichen Gesichtspunkten aburteilen. Es ist verpflichtet, den Unrecht s- gehalt der Tat voll auszuschöpfen, sofe rn keine rechtlichen Hindernisse im W e- ge stehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 3 StR 258/13, NStZ - RR 19 20 - 9 - 2014, 57; Beschluss vom 9. November 1972 4 StR 457/71, BGHSt 25, 72, 75 f.) . aa) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht ger echt. Zwar hat d as Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend den Angeklagten wegen der (auch angeklagte n ) Diebstahls taten im Zeitraum zwischen Septe m- ber 2008 und dem 18. November 2008 verurteilt . Durch die lediglich für di e- sen Zeitraum vorgenommene V erurteilung des Angeklagten H . wegen des Diebstahls von insgesam t 700 kg Monolithenstaub (fünf Fälle zu je 140 kg) in einem Gesamtwert von etwa 9.8 00 indes nur ein Teil des durch die Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachten Tatgeschehens ausgeschöpft . D ie Strafkammer stellt einerseits fest, dass der Angeklagte H . Monolithenbruch 2 1) in seiner Garage sammelte, um ihn bei Erreichen einer größeren Menge g e- winnbringend abzusetzen ; d ie vom Angeklagten insgesamt entwendete M enge entspricht nach den landgerichtlichen Feststellungen auch der der Anklage z u- grundeliegenden Gesamtm enge . Den a bgeurteilten Fällen liegt andererseits lediglich ein Bruchteil der vom Angeklagten entwendeten Menge zugrunde. I n- soweit sind die Urteilsausführungen schon in sich widersprüchlich. D as Landgericht bleibt zudem auch mit der vorgenommenen Beschrä n- kung des Tatzeitraums rechtsfehlerhaft hinter dem angeklagten Verfahrensg e- genstand zurück . E s hat sich wegen der in der Anklage angegebenen Mi n- destanzahl von fünf Diebstahlstaten den Blick auf den zur Aburteilung gestellten Lebenssachverhalt verstellt , der entschei dend durch die entwendete Gesam t- menge des Monolithenbruchs gegenüber einem einzigen Geschädigten und die Angabe des Tatzeitraums inhaltlich und zeitlich unverwechselbar gekennzeic h- net ist . Insoweit unterscheidet sich die hier bestehende Konstellation von d em 21 22 23 24 - 10 - vom Landgericht in Bezug genommenen Sachverhalt im Beschluss des 1. Strafsenats vom 7. Oktober 1998 (1 StR 389/98, NStZ - RR 1999, 274). bb) D as von der Anklage umfasste Tat geschehen hatte das Gericht ggf. unter Erfüllung seiner Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 3 StR 222/02, BGHSt 48, 221, 223 ff. ; Urteil vom 29. Juli 1998 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 157 ) bei seiner Urteilsfindung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. auch Senatsu r- teil vom 20. September 1996 2 StR 289/96, NStZ 1997, 145, 146). Dass d ie Strafkammer rechtsfehlerhaft dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, stellt hier einen sachlich - rechtlichen Mangel dar (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982 4 StR 644/82 , NStZ 1983, 174 , 175 mwN) . d ) Der festgestellte Rechtsfehler führt daher auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils nicht nur, soweit eine Entscheidung über die Strafbarkeit des Angeklagten H . wegen der (weiteren) Entwendung von mindest ens 10.601 kg Monolithenbruch bzw. staub im Zeitraum Februar 2008 bis Nove m- ber 2008 unterblieben ist. Von der Aufhebung des Urteils betroffen ist ebenfalls der für sich genommen rechtsfehlerfreie Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fä llen; der Senat hebt auch insoweit die Feststellu n- gen auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu neuer Prüfung aufgrund w i- derspruchsfreier Feststellungen zu geben. Ausgenommen von der Aufhebung sind die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Gesa mtmenge und zum Wert des entwendeten Materials. 2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind im Übrigen unbegründet . a) Trotz des umfassenden Aufhebungsantrags der Staatsanwaltschaft wendet sich die Staatsanwaltschaft in ihrer weiteren Revisionsbegr ündung der Sache nach nur gegen die Kompensationsentscheidung de r Strafkammer , die 25 26 27 28 - 11 - grundsätzlich isoliert auf Rechtsfehler überprüfbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 2013 2 StR 392/13 , NStZ - RR 2014, 2 1 mwN) , und gegen die nunmehr entfallene Feststellungsentscheidung. D ie Revision en sind ins o- weit zwar wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, hingegen nicht weitergehend lediglich auf die Kompensationsentscheidung en . De nn die Staatsanwaltschaft beanstandet auch die vom Landgericht festgestellten b e- sonderen Belastungen der Angeklagten durch das Verfahren, die es bei der Strafzumessung berücksichtigt hat (UA S. 50, 53, 57 ). b ) D ie Strafaussprüche und die Kompensationsentscheidungen weisen keine die Angeklagten begünstigende oder be nachteiligende (vgl. § 301 StPO) Rechtsfehler auf . aa) Der Tatrichter hat Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Urs a- chen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146). Der sachl ich - rechtlich zu fordernde Erörterungsbedarf darf jedoch mit Rücksicht auf die vielen denkbaren Verfahrensvorgänge, die für die Entscheidung eine Rolle spielen können, nicht überspannt werden (vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 2013 2 StR 392/13 , NStZ - RR 2014, 21 mwN). Es reicht deshalb aus, wenn das Revisionsgericht anhand der Ausführungen im Urteil im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung nac h- vollziehen kann, ob die festgestellten Umstände die Annahme einer recht s- staatswidrigen Verzögerung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK tragen und sich die Kompensationsentscheidung innerhalb des dem Tatrichter insoweit eingeräumten Bewertungsspielraums hält (vgl. Senat aaO). bb ) Diesen Anforderungen genügt das landgerichtliche Urteil noch . Die Strafkammer legt de n Umfang der nach ihrer Auffassung von den Strafverfo l- gungsorganen zu verantwortenden Verzögerung mit nahezu zwei Jahren und 29 30 31 - 12 - elf Monaten für das Revisionsgericht nachvollziehbar dar und zeigt in noch au s- reichendem Maße die besonderen Belastungen auf, denen die Angeklagte n durch das Verfahren ausgesetzt war en . Auch der als vollstreckt zuerkannte Zeitraum von jeweils vier Monaten hält sich noch innerhalb des dem Landg e- richt zustehenden Beurteilungsspielraums. Soweit demgegenüber die Staatsanwaltschaft w ie hier zu Ungunsten der Angeklagten geltend macht, der Kompensationsausspruch halte sich nicht innerhalb des dem Tatgericht zustehenden Beurteilungsspielraums, weil (weit e- re) Tatsachen zu den verzögerungsbedingten Belastungen der Angeklagten nicht hinre ichend dargelegt seien, hätte es der Erhebung einer Verfahrensrüge bedurft (vgl. Senat aaO mwN). 3. Da die Revision en der Staatsanwaltschaft hinsichtlich de r Angeklagten S . , M . , G . und B . erfolglos geblieben sind , hat die Staatsk asse die weiteren Kosten der sie betreffenden Revision en und diesen Angeklagten insoweit entstandenen weiteren notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO). 32 33 - 13 - I II . Revisionen der Angeklagten S . und M . Nachdem die Anordnung des Ver falls von Wertersatz gemäß § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen worden ist , sind d ie Revision des Angeklagten M . und d ie auf den Rechtsfolgenau s- spruch wirksam beschränkte Revision des Angeklagten S . aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 9. Juli 2013 unbegründet. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren liegt nicht vor; eine (weitere) Kompensation kommt schon deswegen nicht in B e- tracht. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 34
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