ECLI:DE:BGH:2016:250216B2STR308.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 308/15 vom 25. Februar 201 6 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 25. Februar 2016 g emäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kassel vom 27. Januar 2015 mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in eine m Fall in Tateinheit mit Freiheitsb e- raubung, verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendi gen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übr i- gen wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten verurteilt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro nebst Zi n- 1 - 3 - sen in Hö he von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2014 an die Nebenklägerin zu zahlen. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revis i- on des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersich t- lichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wohnte der Angeklagte im Dezember 2013 zusammen mit der Nebenklägerin in einer Wohngemeinschaft. ß- n- fang Dezember 2013 war sie aber auch eine Beziehung zu dem Zeugen S . eingegangen, den sie am Abend d es 12. Dezember 2013 besuchen wollte. Dies missfiel dem Angeklagten, der daraufhin das Schloss der Wohnung auswechselte, während ein weiterer Mitbewohner, der gesondert Verfolgte Sz . , die Nebenklägerin in der Küche bewachte. Da die Nebenkläger in die Wohnung nunmehr nicht mehr verlassen konnte, sagte sie dem Zeugen S . telefonisch ab. Dessen Nachfrage, ob sie Hilfe benötige, verneinte sie und legte sich schlafen. Gegen 4.30 Uhr in der Nacht legte sich der Angeklagte zu ihr ins Bett und ve rsuchte, ihre Hose zu öffnen. Die Nebenklägerin, die dadurch erwachte, versuchte den Angeklagten weg zu stoßen und nach ihm zu treten. Der Angeklagte hielt sie jedoch fest, zog ihre Hose und Slip herunter und führte den Analverkehr aus. Am nächsten Morgen verließ die Nebenklägerin die Wohnung. In der Folgezeit hielt sie sich bei ihrer Mutter, bei Bekannten und später in der Wo h- 2 3 - 4 - nung des Zeugen S . auf. Sie stand weiterhin im Kontakt zum Angeklagten, wobei es auch zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen k am. Am 18. Februar 2014 klopfte der Angeklagte an der Tür zur Wohnung des Zeugen S . , während sich die Nebenklägerin dort alleine aufhielt. Als diese öffnete, drängte er sofort hinein und schlug ihr mehrfach ins Gesicht. D a- bei forderte er die Zahlu ng von 120 Euro, die die Nebenklägerin dem Angekla g- ten schuldete. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, drohte er auch mit einem Messer. Da die Nebenklägerin versicherte, über kein Geld zu verfügen, forderte er sie auf, sich welches zu besorgen und l egte das Messer zur Seite. Er nahm ihr Mobiltelefon und Portemonnaie als Pfand an sich, woraufhin die Nebenklägerin anbot, gemeinsam zur Bank zu gehen, um zu beweisen, dass auch auf ihrem Konto kein Geld vorhanden sei. Während sich die Nebenkläg e- rin im Bad ankleidete, kam der Angeklagte hinzu und forderte sie auf, sich nackt auszuziehen. Er wollte Nacktfotos von ihr fertigen, um den Zeugen S . d a- mit zu ärgern. Da der Angeklagte mit Schlägen drohte, kam die Nebenklägerin dem nach. Nachdem der Angeklag te die Fotos gefertigt hatte, drückte er sie mit dem Oberkörper nach vorne, so dass sie sich abstützen musste. Sodann führte er von hinten gegen ihren erkennbaren Willen den Vaginalverkehr durch. D a- nach gingen sie gemeinsam zur Bank, wo die Nebenklägerin e inen Kontoau s- zug ausdruckte, den sie dem Angeklagten zeigte. Er erklärte, dass sie bis zum Abend nunmehr 300 Euro zu zahlen habe und entfernte sich. 2. Der Angeklagte hat die Tat vom 12./13. Dezember 2013 bestritten. Er habe zwar das Schloss in der Wohn ungstür ausgewechselt; dies aber aus e i- nem anderen Grund. Zum Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin sei es in dieser Nacht nicht gekommen. Das Geschehen am 18. Februar 2014 hat er insoweit eingeräumt als er die Geschädigte geschlagen und mit einem Messe r bedroht habe, um deren Schulden einzutreiben. Auch sei es an diesem Tag zu 4 5 - 5 - einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen beiden gekommen. Die zeitl i- che Reihenfolge hat er indes abweichend geschildert; die Nacktfotos habe er auf Betreiben der Nebenklägerin gefertigt. II. 1. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. 2. Die Beweiswürdigung, die der Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinhei t mit Freiheitsb e- raubung, zugrunde liegt, hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vo r- liegend handelt es sich um einen Fall, in dem zu der entscheidenden Frage, ob ein Geschlechtsverkehr stattgefunden hat oder nicht (Tat am 12./13. Dezember 2013) und ob dieser in beiden Fällen einvernehmlich erfolgte oder aber mit G e- walt vom Angeklagten erzwungen wurde, letztlich Aussage gegen Aussage steht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 1 StR 503/15). Darüber hinaus gab es konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines Falschb e- lastungsmotivs der an einer Borderlinestörung erkrankten Geschädigten. Den sich aus alldem ergebenden besonderen Anforderungen wird die Beweiswürd i- gung nicht gerecht. a) Das Landgericht hat seine Überzeugung vom Tathergan g, soweit er von der Einlassung des Angeklagten abweicht, und insbesondere davon, dass es in beiden Fällen zu nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen ist, im Wesentlichen auf die Angaben der Nebenklägerin gestützt. Zur Beurteilung der Glaubhaf tigkeit ihrer Aussage hatte die Strafkammer einen aussagepsychologischen Sachverständigen hinzugezogen. Anlass war, 6 7 8 9 - 6 - dass die Geschädigte bereits bei ihrer ersten polizeilichen Befragung angeg e- ben hatte, psychisch labil zu sein und leicht in paranoide Zustä nde zu fallen, so dass der Unterschied zwischen Realität und der Scheinwelt vermischt werde (UA S. 23). Der Sachverständige hat sein Gutachten in der Hauptverhandlung erstattet und ausgeführt: Bei der Geschädigten sei eine emotional instabile Persönlic hkeitsstörung vom Borderlinetyp zu diagnostizieren. Grundlegend für diese Erkrankung sei eine Nähe - Distanz - Problematik, die sich im Kontaktverhalten dergestalt auswi r- ke, dass Personen entweder idealisiert oder entwertet würden. Beziehungen würden schnell n eu definiert. Früher gezeigte Verhaltensweisen würden nicht mehr wahrgenommen, was zu einer Umdeutung des eigenen Verhaltens führen könne. Dies wirke sich zwar nicht auf die Realitätswahrnehmung des Erkran k- ten aus. Das Wahrgenommene werde aber im Nachhinei n anders interpretiert. Entweder es werde gar nicht berichtet oder aber in einem anderen Kontext, was bedeute, dass Aussageinhalte beeinträchtigt werden könnten. In dem Bem ü- hen, vom Partner nicht verlassen zu werden, würde die eigene Person zum Beispiel al s Opfer präsentiert, um Aufmerksamkeit zu erhalten. Auch aufgrund einer hieraus entstehenden Wut könne es zu Falschaussagen kommen. Die (UA S. 26f.). Ein mögliches Motiv für eine absichtliche Falschbelastung könne aus dem Aufmerksamkeits - und Geltungsbedürfnis heraus entstehen. Für die Geschädigte sei es wichtig gewesen, dass der Angeklagte sich sexuell haup t- sächlich ihr zugewandt habe. Wenn es einvernehmlicher Geschlechtsverkehr gewesen sei, stelle sich die Frage, warum sie dies nun anders darstelle. Das sei im Zusammenhang mit der Borderlinestörung zu sehen. Deshalb werde ein früheres Einverständnis mit dem Geschlechtsverkehr nicht mehr aufrechterha l- ten, sondern zurückgewiesen. B ei der Geschädigten seien auch Veränderu n- gen in ihrer Einstellung zu den Geschehnissen festzustellen. Vor dem Hinte r- 10 - 7 - i- S. 28). Unter Berücksichtigung insbesondere der Qualität und Konstanz der r- n a s- ser in Einklang zu bri . hat es nach einer kursorischen eigenen Würdigung im Ergebnis für ausg e- be. b) Es fehlt die bei dieser Lage notwendige besonders sorgfältige Würd i- gung der Aussage der Nebenklägerin. Zwar lässt sich worauf auch der Sac h- verständige hingewiesen hat aus einer festgestellten Belastungsmotivation beim Zeugen nicht zwingend a uf das Vorliegen einer Falschaussage schließen (BGH, Urteil vom 30. Juli 199 9 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 175). Warum die Unwahrhypothese hier letztlich überwunden werden konnte, erschließt sich jedoch nicht und lässt durchgreifende Erörterungs - und Dar stellungsmängel erkennen. Falschbelastungsmotiv geht darüber hinweg, dass die Nebenklägerin, die an einer Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp leidet, nach den Feststellungen dem Angeklagten erhofft hatte und auf den sexuellen Kontakt zum Angeklagten Wert legte. Die vor diesem Hintergrund nahe liegende Hypothese einer verschmähten Liebe als konkretes Motiv wird indes weder näher konkretisiert noch fallbezogen überprüft. Der Tatrichter ist jedoch bei konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen eines 11 12 13 - 8 - Falschbelastungsmotiv s gehalten, diese naheliegende Möglichkeit zu prüfen (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. März 2003 1 StR 524/02, NStZ - RR 2003, 206 , 208). Auch soweit der Sachverständige und ihm folgend die Strafkammer im n- stanz der Aussage der Geschädi gten kein durchschlagendes Gewicht zume s- sen, zeigen sich Erörterungsmängel. Es wurde ersichtlich nicht bedacht, dass gerade dann, wenn die Vorwürfe im Rahmen einer bestehenden sexuellen B e- ziehung zwischen Täter und Opfer erhoben werden, bei der emotionale Erle b- nisse und neutrales Randgeschehen ohne weiteres aus neutralen Erlebni s- wahrnehmungen generier bar s ind , vorhandene Realkennzeichen, die sonst auf e ine erlebnisfundierte Schilderung hindeuten, im konkreten Fall wenig aussag e- kräftig insbesondere dafür sei n können, ob ein früheres Einverständnis mit dem Geschlechtsverkehr bestanden haben kann. Aber auch soweit auf die Konstanz der Aussage abgestellt wird, bleibt o f- fen, weshalb die allein im Hinblick auf das Kerngeschehen der Vergewaltigu n- gen bestehende Konstanz maßgeblich mit zur Widerlegung der Unwahrhyp o- these beitragen kann. Der bloße Hinweis des Sachverständigen, dass die in zentralen und peripheren Angaben bestehenden Abweichungen für die G e- b nicht auflösen, da an anderer Stelle auch darauf hin ge wiesen wird, dass die Nebenklägerin insb e- sondere zu ihrem Interesse an dem Angeklagten und ihren Kontakten zu ihm widersprüchlich berichtet habe und auch in ihrer Selbstpräsentation Abwe i- chungen festz ustellen seien. Überhaupt konnte der Sachverständige im Hinblick auf die teilweise inkonstanten Schilderungen der Nebenklägerin zu den Beglei t- 14 15 - 9 - umständen der Taten und der Art ihrer Beziehung zum Angeklagten im Erge b- llen (UA. S. 31). Letztlich wäre der Tatrichter unter diesen Umständen auch gehalten g e- wesen, in den Urteilsgründen im Zusammenhang darzustellen, was die Nebe n- klägerin bei früheren Vernehmungen, beim Sachverständigen und in der Haup t- verhandlung ausgesa gt hat, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Beweiswürdigung, insbesondere der Aussagekonstanz, zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 2 StR 258/07, StV 2008, 237; Beschluss vom 2. Dezember 2014 4 StR 381/14, NStZ - RR 2015, 82 , 83 ) . Die nur fra g- mentarische Erwähnung einzelner vom Sachverständigen in Bezug genomm e- ner Angaben der Geschädigten, wobei ihre Aussage in der Hauptverhandlung nahezu vollständig ausgeblendet wird, lässt dies nicht zu. 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Verurteilung des Ang e- klagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, auf diesem Rechtsfehler beruht. Die Sache bedarf d a- her in diesem Umfang der Verhandlung und Entscheidung durch einen neuen 16 17 - 10 - Tatrichter. Die Verurteilung des Angeklagten wegen der von ihm eingestand e- nen Körperverletzung sowie die Adhäsionsentscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, NStZ - RR 2015, 107 ) bleiben hiervon unberührt. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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