ECLI:DE:BGH:2018:090518U2STR308.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 308 /17 vom 9 . Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9 . M ai 201 8 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Ri chter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach , Zeng, Dr. Grube , Schmidt, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof und Staatsanwalt beim Bundesge richtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwä lt in in der Verhandlung als Verteidiger in , Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle , für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 26 . Januar 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten veru rteilt, die Unte r- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Einzi e- hungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die Revision des Angekla g- ten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt oh ne Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1 2 - 4 - Der Angeklagte reiste im September 2015 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. In der ihm zugewiesenen Asylbewerbereinrichtung in D . trat er gegenübe r Mitbewohnern und Mitarbeitern aggressiv und be - nach B . verlegt. Dort geriet er Mitte März 2016 mit dem späteren Tatopfer G . (genannt: M . ) , einem alb anischen Asylbewerber, in Streit. Im Zuge einer von ihm begonnenen körperlichen Auseinandersetzung mit M . wurde er von dessen Freunden verprügelt. Trotz anschließender Versöhnung provozierten sich der Angeklagte und M . wechselseitig weiter. Wege n einer von ihm als herausfordernd empfundenen Geste forderte der Angeklagte M . am Abend des 3. April 2016 auf, den Streit im Wege einer körperlichen Ause i- - gen C . auf die S traße vor die Einrichtung. Dort entwickelte sich eine Schlä - gerei, in die der Zeuge C . auf Seiten des M . eingriff und daraufhin vom m weiteren Verlauf des Kampfes kam der Angeklagte auf dem Rücken in einem Gebüsch zu liegen, während M . ge - beugt über ihm stand, um weiter einzuschlagen. C . stand leicht versetzt hin - ter M . . Da er nicht wie drei Wochen zuvor im Kampf unterliegen wollte, zog der Angeklagte ein von ihm mitgeführtes und bis da hin verborgen gehalt e- nes Messer, stach in Tötungsabsicht mindestens fünf Mal gezielt auf den Obe r- körper des M . ein und traf ihn in der Brust und am Oberarm. Als der Zeuge C . näher herantrat, stach der Angeklagte noch zweimal in Richtung der Bei - ne des C . , um ihn zu verletzen, verfehlte i h n aber. M . verstarb kurz darauf an den Folgen der Stichverletzungen. Nach Auffassung der sachverständig beratenen Strafkammer war der Angeklagte zur Tatzeit infolge einer hirnorganisch bedingten Wese nsveränd e- rung in Form einer reizbaren Schwäche in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt (§ 21 StGB). 3 4 - 5 - II. Die Verfahrensrügen bleiben aus den in der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts vom 25. Juli 2017 genannten Gründen ohne Erfolg. II I. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 1. Die Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürd i- gung und tragen den Schuldspruch; gegen die Stra fzumessung ist ebenfalls nichts zu erinnern. 2. Auch der Maßregelausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB setzt die Feststellung voraus, dass der Unterzubringende bei Begeh ung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermi n- dert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Der D e- fektzustand muss, um die notwendige Gefährlichkeitsprognose tragen zu kö n- nen, von längerer Dauer sein. P rognostisch muss eine Wahrscheinlichkeit h ö- heren Grades dafür bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheb lich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB). Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen 5 6 7 8 9 - 6 - (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. November 2015 1 StR 265/15, NStZ - RR 2016, 76 f. mwN). b) Die getroffenen Feststellungen belegen, dass beim Angeklagten ein überdauernder psychische r Defektzustand vorliegt. Das Landgericht hat im Anschluss an den Sachverständigen dargelegt, dass beim Angeklagten infolge einer im 16. Lebensjahr erlittenen schweren Kopfverletzung und damit einhergehende r Operation en mit bildgebenden Ve r- fahren erkenn bare irreversible hirnorganische Veränderungen vorliegen, die die Affektkontrolle massiv einschränken. Der Angeklagte sei daher erhöht reizbar, könne die Befriedigung von Bedürfnissen nicht aufschieben und müsse Verä r- gerungen unmittelbar ausagieren. Auch w enn das Urteil keine ausdrückliche Einordnung der beschriebenen chronifizierten Störung in die gängigen Klassif i- kationssysteme enthält, folgt aus den Ausführungen hinreichend deutlich, dass das Landgericht vom Vorliegen eines hirnorganischen Psychosyndroms au s- geht, das zu den von ICD - 10 unter F07 aufgeführten Störungsbildern zählt. c) Die Strafkammer hat auch in nachvollziehbarer Weise den symptom a- tischen Zusammenhang zwischen dem Zustand des Angeklagten und der a b- geurteilten Tat begründet. Dass sich die festgestellte Störung in der konkreten Tatsituation auf die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat, hat die Strafkammer tragfähig damit b e- gründet, dass sich der Angeklagte trotz bestehender Hämophilie und dadurch er höh t er Verletzbarkeit bewusst in die konk rete Kampfsituation begeben habe. h- Einreise nach Deutschland a usgeschlossen, dass in der Person des Angekla g- ten oder in seiner Tat lediglich nur Eigenschaften und Verhaltensweisen he r- 10 11 12 13 - 7 - vorgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2015 1 StR 265/15, NStZ - RR 2016, 76 mwN). d) Auch die vom Landgericht angestellte Gefährlichkeitsprognose hält rechtlicher Nachprüfung (noch) stand. Im Rahmen seiner allerdings knapp gehaltenen Gesamtwürdigung, in der die Begehung we iterer verglei chbarer Tat en besorgt wird , hat das Tatg e- richt maßgeblich auf den vom Angeklagten im Jahr 2015 in seiner Heimat b e- gangenen tätlichen Angriff und die Verhaltensauffälligkeiten in Deutschland a b- gestellt, die wie sich aus dem Gesamtzusammenhan g der Urteilsgründe en t- nehmen lässt n ach Überzeugung de r Strafkammer auf dessen psychisch er Auseinandersetzungen des Angeklagten mit anderen Personen insbesondere die noch vo r dem Konflikt mit M . stattgefundene Schlägerei mit vier oder fünf albanischen Mitbewohnern in der Küche der Einrichtung handelte es sich beim Anlassdelikt auch nicht lediglich um eine Gelegenheits - und Konflikttat, die die Gefährlichkeitsprognose regelmäßig nicht rechtfertigen kann. Da die Anfo r- 63 StGB umso geringer sind, je gravierender die zu befürchtende Straftat ist (van Gemmeren in MüKo - StGB, 3. Aufl., § 63 Rn. 62), ist die Da rlegung des Landg e- richts nach den Umständen des konkreten Einzelfalls noch ausreichend. 14 15 - 8 - e) Auch die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist ausreichend belegt . Schäfer Eschelbach Zeng Grube Schmidt 16
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