BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 309/07 vom 15. August 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Koblenz vom 2. Februar 2007 mit den Feststellungen auf-gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat es im Sicherungsverfahren abgelehnt, die Unter-bringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuord-nen. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. 1 Die Ablehnung der Unterbringungsanordnung h344lt der sachlich-rechtlichen Pr374fung nicht stand. Die Begr374ndung der f374r den Beschuldigten g374nstigen Gef344hrlichkeitsprognose enth344lt einen Wertungsfehler und die Ge-samtw374rdigung der Vor- und Anlasstaten l344sst einen wesentlichen Tatumstand au337er Betracht. 2 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt: 3 a) Der Beschuldigte neigt aufgrund seiner psychischen Erkrankung zur Distanzlosigkeit und 374berschreitet allgemein anerkannte soziale Grenzen. Es kommt immer wieder zu Bel344stigungen seines sozialen Umfelds, wof374r der Be- 4 - 4 - schuldigte insbesondere unter t374rkisch-st344mmigen Bewohnern weithin bekannt ist. Seine Umgebung wei337 vielfach mit den krankheitsbedingten Besonderheiten des Beschuldigten und den sich hieraus ergebenden irrationalen Verhaltens-mustern umzugehen. Aufgrund der Nichteinhaltung der 344rztlich verordneten Medikation, teilweise verst344rkt durch Alkoholgenuss, kam es von Herbst 2005 bis August 2006 zu folgenden Vorf344llen: - In einem Waschsalon nahm der Beschuldigte fremde W344sche aus ei-nem Trockner mit und warf sie weg (Fall 1). - In 15 F344llen missachtete er das Hausverbot in einer Spielothek und in sechs F344llen in einem Einkaufscenter; dabei entleerte er in einem Fall einen Feuerl366scher in die Spielothek, in einem weiteren Fall wurde er von der Aufsicht zum Verlassen der Spielothek aufgefordert. Daraufhin erhob er die Faust und holte zu einem Faustschlag in Richtung der Auf-sicht aus. Ein anwesender Zeuge konnte den Arm des Beschuldigten festhalten, so dass die Aufsicht nicht getroffen wurde (F344lle 2, 7-26). - In einer Gastst344tte wollte sich der Beschuldigte 50 Euro leihen. Als der Gastwirt dies verweigerte, zog der Beschuldigte beim Hinausgehen aus Ver344rgerung den T374rschl374ssel ab und warf ihn auf die Stra337e. Der Gastwirt ging davon aus, der Beschuldigte habe den Schl374ssel mitge-nommen, verfolgte ihn mit einem Begleiter und forderte lautstark die R374ckgabe seines Schl374ssels. Der Beschuldigte beteuerte zutreffend, er habe den Schl374ssel nicht. Auf die nachdr374ckliche Forderung, den Schl374ssel herauszugeben, reagierte der Beschuldigte ebenfalls laut und verbal aggressiv. Er f374hlte sich in die Enge getrieben, zog ein Messer heraus und rief in Richtung des Gastwirts auf T374rkisch: "Lass mich in Ruhe, ich bringe dich um, ich habe deinen Schl374ssel nicht gestohlen." - 5 - Daraufhin lie337 der Gastwirt von dem Beschuldigten ab und lie337 die Poli-zei verst344ndigen (Fall 3). - In einer B344ckerei begann der Beschuldigte, Kunden anzup366beln. Als ihn die Verk344uferin aus dem Laden wies, beschimpfte er sie als "Arsch-loch", "Schlampe", "Hure". Als die Verk344uferin ihm ausdr374cklich Laden-verbot erteilte, setzte er seine Verbalattacken fort. Auf die erneute Mahnung, den Laden zu verlassen, rammte er sein Knie in Richtung des Unterleibs der Verk344uferin. Diese drehte sich jedoch von dem Be-schuldigten weg, so dass er lediglich ihren Oberschenkel schmerzhaft traf. Weitere Verletzungen entstanden nicht (Fall 4). - In zwei F344llen setzte der Beschuldigte einen nicht begr374ndeten Notruf ab und bestellte einen Krankenwagen zu seiner Wohnung (F344lle 5 und 6). b) Nach der Beurteilung des sachverst344ndig beratenen Landgerichts war der Beschuldigte bei Begehung der Taten wegen einer krankhaften seelischen St366rung im Sinne von 247 20 StGB unf344hig, das Unerlaubte seiner Taten einzu-sehen. Seit seiner Einreise in die Bundesrepublik im Jahre 1992 bis zum Jahre 2006 wurde der Beschuldigte wegen seiner Erkrankung in 29 F344llen station344r in psychiatrischen Kliniken behandelt. Er leidet an einer seit 20 Jahren bestehen-den und dokumentierten schizoaffektiven St366rung, wobei es sich um eine epi-sodische St366rung handelt, bei der affektive und schizophrene Symptome gleichzeitig vorhanden sind. Im Vordergrund der Symptomatik stehen eine im-mer wieder auftretende Gereiztheit mit aggressivem Verhalten. Die Einsichtsf344-higkeit des Beschuldigten war im Rahmen der bei ihm f374r die Tatzeiten festge-stellten manischen Symptomatik vollst344ndig aufgehoben. 5 - 6 - c) Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Kran-kenhaus hat das Landgericht abgelehnt, weil die Gesamtw374rdigung des Be-schuldigten und seiner Taten nicht ergebe, dass von ihm infolge seines Zu-stands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seien zwar weitere Taten zu erwarten, die in ihrer Qualit344t den festgestellten Anlasstaten entsprechen. In ihrer konkreten Begehungsform erreichten diese Taten jedoch nicht den Bereich der mittleren Kriminalit344t. Aus den Anlasstaten ergebe sich, dass von dem Beschuldigten lediglich Taten zu erwarten seien, die dem unteren Bereich der Kriminalit344t zu-zuordnen seien. Das gelte nicht nur f374r die F344lle der Beleidigung, des Hausfrie-densbruchs, der Sachbesch344digung und des Missbrauchs von Notrufen, son-dern auch f374r die vom Landgericht n344her er366rterten Vorf344lle 3, 4 und 26. Diese Vorf344lle belegten zwar eine Gefahr, insbesondere f374r die k366rperliche Unver-sehrtheit der Gesch344digten. Der Grad der Gef344hrdung stelle sich bei dem kon-kreten Tatmuster des Beschuldigten aber als nicht erheblich dar. Beraten durch den psychiatrischen Sachverst344ndigen gehe die Kammer nicht davon aus, dass eine weitergehende Eskalation der Gewalt in diesen drei F344llen ernsthaft drohte oder in zuk374nftigen F344llen zu erwarten w344re. Das gelte auch f374r den Fall der Todesdrohung unter Vorhalt eines Messers im Fall 3. Insbesondere aus dem Nachtatverhalten ergebe sich, dass die Todesdrohung, die von den Tatopfern ohnehin nicht ernst genommen worden sei, aus der Sicht des Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt in die Tat umgesetzt werden sollte. Der in die Enge getriebe-ne Beschuldigte habe sich lediglich seinen Verfolgern kurzfristig entziehen wol-len. Die Drohung sei daher als defensiver Akt nicht darauf angelegt gewesen, in eine Verletzungshandlung zu m374nden. 6 Die Strafkammer und auch der Sachverst344ndige k366nnten zwar nicht aus-schlie337en, dass k374nftig eine von den Beschuldigten herbeigef374hrte Situation soweit eskaliere, dass es zur Begehung auch schwererer Delikte komme. Die 7 - 7 - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfordere jedoch eine Wahrscheinlichkeit h366heren Grades und nicht nur die einfache M366glichkeit schwerer Taten. Auch unter Ber374cksichtigung der strafrechtlichen Vorbelastun-gen sei eine 374ber die blo337e M366glichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit schwerer Taten nicht festzustellen. 2. Das Landgericht hat das Gewicht der von dem Beschuldigten zu er-wartenden neuen Taten fehlerhaft gewichtet. 8 Die Strafkammer geht zwar zun344chst zutreffend davon aus, dass wegen der Schwere des Eingriffs in die pers366nliche Freiheit und mit R374cksicht auf den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit (247 62 StGB) nur schwere St366rungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalit344t hinein-reichen, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtferti-gen (vgl. u. a. BVerfGE 70, 297, 312; BGHSt 27, 246; BGHR StGB 247 63 Gef344hr-lichkeit 8, 9, 11, 27; BGH StV 2006, 579; NStZ 1995, 228; NStZ-RR 2006, 203). 9 Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtw374rdigung, dass die fest-gestellten Anlasstaten des Beschuldigten in ihrer konkreten Begehungsform nicht in den Bereich der mittleren Kriminalit344t hineinreichen, trifft jedoch nicht zu. Die festgestellten Anlass- und Vortaten gehen vielmehr in erheblichem Um-fang deutlich 374ber blo337e Bel344stigungen der Allgemeinheit oder Bagatelltaten hinaus. Das gilt bei den festgestellten Anlasstaten jedenfalls f374r den Faust-schlag gegen eine Spielhallenaufsicht, den bedrohenden Einsatz eines Messers gegen den Gastwirt und den Kniesto337 in Richtung auf den Unterleib der Ver-k344uferin in einer B344ckerei. Soweit das Landgericht versucht, das Gewicht der Anlasstat im Fall 3 durch die Annahme zu relativieren, die Drohung mit dem Messer stelle sich nur als defensiver Akt dar, der keineswegs darauf angelegt gewesen sei, in eine Verletzungshandlung zu m374nden, fehlt es an einer tragf344- 10 - 8 - higen Beweisgrundlage. Nichts anderes gilt f374r die Vorf344lle 4 und 26 vom 8. M344rz und 13. August 2006. Hier bleibt offen, worauf das Landgericht seine Annahme st374tzt, dass diese Attacken nicht auf den Einsatz weiter gehender Gewalt angelegt gewesen seien. Bei den Vortaten, derentwegen der Beschuldigte bestraft wurde, ist der Vorfall vom 27. September 2004 von Gewicht, bei dem der Beschuldigte eine Spielhallenaufsicht, die ein bestehendes Hausverbot durchsetzen wollte, mit beiden H344nden am Hals packte und derart heftig w374rgte, dass ihr Atemnot, Schmerzen und zwei Tage anhaltende Schluckbeschwerden verursacht wur-den. Nicht mehr zu den blo337en Bel344stigungen der Allgemeinheit geh366rt auch der Vorfall im Jahr 2003, bei dem der Beschuldigte einer Frau im Streit um ge-schenkte Ohrringe mehrere Faustschl344ge versetzte, die zu schmerzhaften Prel-lungen an R374cken und Hinterkopf sowie zu Sch374rfwunden am Arm f374hrten. Wegen dieser Vorf344lle wurden im Strafbefehlsverfahren zwar lediglich Geldstra-fen von 120 bzw. 30 Tagess344tzen verh344ngt. Die m344337ige H366he dieser Strafen beruht jedoch darauf, dass in beiden F344llen von einer erheblichen Verminde-rung der Schuldf344higkeit des Beschuldigten bei der Tatbegehung ausgegangen wurde, so dass hieraus nicht auf den Bagatellcharakter der zu Grunde liegen-den Taten geschlossen werden kann. 11 In 334bereinstimmung mit dem geh366rten Sachverst344ndigen geht das Land-gericht davon aus, dass von dem Beschuldigten krankheitsbedingt mit an Si-cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere Taten zu erwarten sind, die in ihrer Qualit344t den bereits festgestellten Taten entsprechen. Dies bedeutet aber, dass von dem Beschuldigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne von 247 63 StGB zu erwarten sind. 12 - 9 - Bedenken begegnet im 334brigen auch die prognostische Differenzierung, dass zwar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere Taten vom Gewicht der Anlasstaten zu erwarten seien, sich jedoch keine 374ber die blo337e M366glichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit schwerer Taten feststellen las-se. Insoweit beruft sich das Landgericht zwar auf die Beurteilung des psychiat-rischen Sachverst344ndigen. Bei der Gesamtw374rdigung der konkreten Tatum-st344nde bei den Anlasstaten wird jedoch nicht ber374cksichtigt, dass es jeweils dem besonnenen Verhalten der Tatbetroffenen, denen die Verhaltensweisen des Beschuldigten vertraut waren, zu verdanken war, dass es nicht zu einer weiteren Eskalation des Tatgeschehens kam. Letztlich hing es deshalb nicht von dem Verhalten des Beschuldigten, sondern von dem der Betroffenen und damit vom Zufall ab, ob die Tatsituationen eskalierten. Zudem darf bei der Ge-f344hrlichkeitsprognose nicht au337er Betracht bleiben, dass von den irrationalen Verhaltensmustern des Beschuldigten nicht notwendigerweise nur solche Per-sonen betroffen sind, die zum n344heren Umfeld der Mitbewohner des Beschul-digten geh366ren, bei denen er mit seinen irrationalen Verhaltensweisen bekannt ist. 13 VRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan Bode Fischer ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Bode Roggenbuck Appl
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