BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 309/09 vom 16. September 2009 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. April 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Auf der unzutreffenden Heranziehung des im Jahre 1994 f374r verfas-sungswidrig erkl344rten 247 64 Abs. 2 StGB a.F. (BVerfGE 91,1) beruht der Ma337regelausspruch nicht. Denn das Landgericht hat die konkrete Er-folgsaussicht der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt (247 64 Satz 2 StGB) festgestellt; die Strafkammer hat - sachverst344ndig beraten - ausgef374hrt, es sei zu erwarten, dass der the-rapiewillige "Angeklagte sich einer Therapie im Rahmen der Unterbrin-gung nicht entziehen werde" (UA 20). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Maatz Rothfu337 Appl Cierniak
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