BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 309/11 vom 3. August 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. August 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31. März 2011 werden mit der Maßgabe, dass die Ang e- klagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schul dig sind, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott
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