BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 3/10 vom 26. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. Februar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 1. Oktober 2009 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 25 F344llen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt
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