BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 31/00 vom 9. Februar 2000 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 2000 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landg e - richts Darmstadt vom 12. August 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der hinreichend der deutschen Sprache mächtige Angeklagte hat laut Hauptverhandlungsprotokoll nach der Urteilsverkündung Rücksprache mit se i - nem Verteidiger gehalten und sodann Verzicht auf Rechtsmittelbelehrung s o - wie auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil, einschließlich der Kosten- und Auslagenentscheidung erklärt. Diese Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. - 3 - Der Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Angeklagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wir k - samkeit nichts zu ändern. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelve r - zichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Der Verzicht auf die Einl e - gung eines Rechtsmittels ist auch dann wirksam, wenn eine Rechtsmittelbele h - rung unterblieben war (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 329 m.w.N.). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unz u - lässig und muß verworfen werden. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ve r - säumung der Frist zur Einlegung der Revision kommt danach nicht in Betracht. Jähnke Niemöller Bode Otten Rothfuß
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