BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 310/10 vom 8. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Unterschlagung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. September 2010 gem344337 247 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-richts gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 22. April 2010, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Februar 2010 als unzu-l344ssig verworfen worden ist, wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Unterschlagung in Tatein-heit mit vors344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in neun F344llen, davon in vier F344llen zus344tzlich in Tateinheit mit Urkundenf344lschung, Diebstahls in Tateinheit mit vors344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie Hehlerei" zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und der Verwaltungs-beh366rde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von f374nf Jahren eine Fahrer-laubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte noch am Tag der Urteilsverk374ndung durch seinen Verteidiger Revision eingelegt. 1 Nach Urteilszustellung an seinen Verteidiger am 6. M344rz 2010 hat der Angeklagte seine Revision mit vom 8. April 2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begr374ndet. Durch Beschluss vom 22. April 2010 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verwor-fen, weil die Revisionsantr344ge bis zum Ablauf der Revisionsbegr374ndungsfrist nach 247 345 Abs. 1 StPO weder zu Protokoll der Gesch344ftsstelle noch in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift angebracht worden seien. Ge- 2 - 3 - gen diesen Beschluss hat der Beschwerdef374hrer rechtzeitig "Entscheidung des Rechtsmittelgerichts" beantragt und ohne n344here Erl344uterung ausgef374hrt, das Urteil sei seinem Verteidiger am 8. M344rz 2010 zugestellt worden. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gem344337 247 346 Abs. 2 StPO ist zul344ssig, aber nicht begr374ndet. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 3 "Das Urteil wurde dem Verteidiger des Angeklagten gem344337 247 37 Abs. 1 StPO i.V.m. 247 180 ZPO am 6. M344rz 2010 wirksam zugestellt (SA Bd. III Bl. 801). Die Revisionsbegr374ndungsfrist endete daher gem344337 247 345 Abs. 1 i.V.m. 247 43 Abs. 1 StPO am 6. April 2010. Dass die Zustellung an einem Samstag erfolgte, ist f374r die nach 247 43 StPO vorzunehmende Be-rechnung der Frist ohne Bedeutung. Da die Revisionsbegr374ndung erst am 8. April 2010 einging (SA Bd. III Bl. 828), hat das Landgericht die Re-vision zu Recht gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen." Dem tritt der Senat bei. 4 Rissing-van Saan Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Eschelbach Ott
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