BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 310/14 vom 1. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 2015 , an der teilgenommen haben: Vorsi tzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach, Z eng, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltsc haft, Rechtsanwalt , als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten R . wird das Urteil des Landgerichts Dar mstadt vom 24. Februar 2014 mit den Festste l- lungen aufgehoben, auch soweit es die Mitangeklagte P . betrifft. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten R . sowie die nicht revidiere n- de Mitangeklagte P . jeweils wegen "besonders schweren Raub e s in Ta t- einheit mit versuchtem Mord durch Unterlassen und tateinh eitlich mit gefährl i- cher Körperverletzung" schuldig gesprochen und den Angeklagten R . de s- wegen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, die Angeklagte P . zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 - 4 - Die Revision des Ang eklagten R . hat mit der Sachrüge Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils, die gem äß § 357 StPO auch auf die Mitang e- klagte zu erstrecken ist. II. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte der 1987 geborene Revisionsführer, der alkoholab hängig, persönlichkeitsgestört und mehrfach vo r- bestraft ist, nach seiner Entlassung aus dem Vollzug einer Maßregel der Unte r- bringung in einer Entziehungsanstalt im Februar 2013 die (nicht revidierende) damals 21 - jährige Mitangeklagte P . kennen und g ing mit ihr eine intime Beziehung ein. Beide lebten danach im Obdachlosenmilieu. Der Angeklagte R . konsumierte schon bald nach seiner Entlassung wieder regelmäßig in erheblichem Maß Alkohol, aber auch andere Drogen. Die Mitangeklagte unte r- stützte ihn durch Betteln oder Diebstahl von alkoholischen Getränken. Kurz nach dem 19. April 2013 lernten die beiden Angeklagten den später geschädigten Ra . kennen, der soeben aus der Strafhaft entlassen war und sich danach ebenfalls im Obdachlos enmilieu aufhielt. Der Geschädigte rauchte mit ihnen zusammen von ihm erworbenes Haschisch, gab ihnen Ra t- schläge zum Erwerb von Bargeld durch Betteln und zeigte sich auch sonst hilfsbereit. Am 20. April 2013 trafen sich die Angeklagten und Ra . zunächst zufällig. Aus nichtigen Gründen verdächtigte der Angeklagte den Geschädigten unzutreffend, in seiner Abwesenheit Zärtlichkeiten mit der Mitangeklagten au s- getauscht zu haben. Er fasste in der Folge den Entschluss, Ra . sein res t- liches Hasc hisch (ca. drei Gramm) und gegebenenfalls Geld mit Gewalt abz u- nehmen und ihn dadurch zugleich als Konkurrenten um die Gunst der Mitang e- klagten loszuwerden. 2 3 4 5 - 5 - An von Dritten unbeobachteter Stelle forderte er zu diesem Zweck von dem Geschädigten die Herausg abe von " allem " . Ra . erkannte die Absicht des Angeklagten und versuchte den bevorstehenden Angriff abzuwehren, wu r- de aber von dem Angeklagten mit einer Flasche so auf den Hinterkopf geschl a- gen, dass er benommen zu Boden stürzte. Der Angeklagte schlug und trat we i- ter auf den Geschädigten ein. Die Mitangeklagte entschloss sich nun, R . zu unterstützen, und trat zu diesem Zweck mindestens einmal gegen den Bauch des Geschädigten. Dieser verlor kurzzeitig das Bewusstsein; dann versuchte er, auf dem Rüc ken liegend, sich weiter gegen die Tritte der Angeklagten zu we h- ren. Der Angeklagte R . trat in dieser Situation mindestens zweimal in das Gesicht des Geschädigten. Diese Tritte waren jedenfalls abstrakt lebensgefäh r- lich; von der Mitangeklagten wurden sie nicht gebilligt. Der Geschädigte erlitt multiple Brüche des Gesichtsschädels. Er wurde endgültig bewusstlos. Da er auf dem Rücken lag, sackte seine Zunge in den Rachen zurück, was zur ko n- kreten Lebensgefahr durch Ersticken führte; er begann zu röcheln . Um unerkannt zu entkommen und durch eine Strafverfolgung nicht g e- trennt zu werden, ergriffen die Angeklagten die Flucht. " Da es ihnen nur darauf ankam, nicht entdeckt und bestraft zu werden, nahmen sie den nun für möglich erkannten Tod von Ra . billigend in Kauf und fanden sich damit ab " (UA S. 46). Vor ihrer Flucht nahm die Angeklagte P . noch 8 Euro Kleingeld auf, das dem Geschädigten bei seinem Sturz aus der Tasche gefallen war, und steckte es ein. Beim Weglaufen sagte der Angek lagte R . zur Mitangekla g- ten: " Hoffentlich habe ich ihn nicht umgebracht! " 2. Das Landgericht hat angenommen, " dass die Angeklagten, als s ie die Bewusstlosigkeit des Geschädigten bemerkten, davon ausgingen, er werde sterben, wenn er keine Hilfe er fahre " (UA S. 79). Dies hat der Tatrichter " zum einen " aus dem festgestellten Zustand des Geschädigten gefolgert, der " die 6 7 8 - 6 - Augen verdreht " , gezittert und geröchelt habe, weiterhin daraus, dass die Ang e- klagten nach übereinstimmender Einlassung beim Weglaufe n Furcht hatten, zu langjährigen Haftstrafen ( " zwanzig Jahre " ) verurteilt zu werden (UA. S. 80). Zum anderen hätten die Angeklagten gewusst, dass der Zustand des Geschädigten durch die Tritte des Revisionsführers verursacht worden sei. " Drittens " hä tten die Angeklagten den Geschädigten bewusstlos zurüc k- gelassen, " obwohl sie erkannten, dass er konkret lebensgefährlich verletzt war und sterben kann " (UA S. 80). Schließlich hat das Landgericht ausgeführt: " Die Angeklagte P . hat sich in der Haup tverhandlung dahingehend eingelassen, der Angeklagte R . ' , w o- rauf sie geantwortet habe, er solle nicht so laut rufen. Auch diese kurze Ko m- munikation beim Weglaufen zeigt, dass Mo tiv für das Unterlassen der Hilfelei s- f- taten in Verbindung gebracht zu werden " (UA S. 81). III. Die Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz ist rechtsfehlerhaft, weil die Anna hme des voluntativen Moments des bedingten Vorsatzes nicht hinreichend dargetan ist. 1. Es ist schon zweifelhaft, ob das Landgericht überhaupt zutreffend zw i- schen dem kognitiven Moment (also der Erkenntnis, dass der Erfolg möglich sei) und dem voluntat iven Moment (also der inneren Einstellung des Täters, diese Möglichkeit gegebenenfalls zu akzeptieren) unterschieden hat. Die Erw ä- gung, das Motiv für das Weglaufen sei die Verdeckung der vorausgegangenen Straftat gewesen, " und damit " sei der (bedingte) Vor satz belegt (UA S. 81), ist 9 10 11 12 13 - 7 - entgegen ihrer Formulierung keine Schlussfolgerung, sondern nur eine Behau p- tung. Denn es gibt keinen zwingenden Grund, warum die angestrebte Verd e- ckung hier ausschließlich durch den Tod des Geschädigten möglich gewesen sein sollte; vielmehr handelte es sich nur um eine mehr oder weniger hohe Wahrscheinlichkeit. Hätte aus Sicht der Angeklagten allein der Tod des G e- schädigten die Tat verdecken können, wäre nicht erklärlich, warum sie nur mit bedingtem Tötungsvorsatz handelten, also das Überleben für Ra . s i m- merhin für möglich hielten. Im Übrigen lebten die Angeklagten ebenso wie der Geschädigte im O b- dachlosenmilieu; es konnte aus ihrer Sicht daher schon fraglich sein, ob ihre Ermittlung und Identifizierung aufgrund einer Aussage des Geschädigten übe r- haupt möglich sein würde. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass bei g e- waltsamen Übergriffen in diesem Milieu häufig gar keine Strafanzeige erstattet wird. 2. Ähnliches gilt für die Erwägung, die Angeklagten hätte n den Zustand des Geschädigten und ihre Verantwortung dafür gekannt. Sie zeigt Elemente des Zirkelschlusses, denn ohne eine solche Kenntnis wäre schon das kognitive Element des Vorsatzes nicht gegeben. Aus ihm allein aber kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das voluntative Element billigenden Inkaufnehmens nicht ohne Weiteres abgeleitet werden. 3. Der Umstand, dass der Angeklagte R . beim Weglaufen äußerte: " Hoffentlich stirbt er nicht! " , stellt ein gravierendes Indiz gegen das V orliegen von Tötungsvorsatz im Moment des Weggehens dar. Hiermit musste sich das Landgericht daher im Einzelnen auseinandersetzen. Die (in vollem Wortlaut) zitierte Würdigung des Tatrichters zeigt, dass dies nicht in erforderlichem Maß 14 15 16 17 - 8 - geschehen ist. Das L andgericht hat vielmehr allein auf die Reaktion der Ang e- klagten P . abgestellt, die den R . aufforderte, sich unauffällig zu verha l- ten. Dies belegt zwar die Absicht, unerkannt zu entkommen, ändert aber nichts am Inhalt und Sinn der Äußerung R . s , die einem bedingten Tötungsvorsatz jedenfalls nach ihrem Wortlaut entgegensteht. Hiermit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Die Äußerung kann in verschiedene Richtung ausgelegt werden. Eine r- seits kann sie - wörtlich genommen - bedeuten, dass der Angeklagte den als möglich angesehenen Tod des Geschädigten keinesfalls billigte. Andererseits kann sie - sinngemäß ergänzt - aber auch bedeuten, dass dem Angeklagten der Tod des Geschädigten zwar nicht willkommen, er ihn aber um des Er folgs der Verdeckung willen in Kauf zu nehmen bereit war. Warum das Landgericht sich für die zweite, den Angeklagten belastende Variante entschieden hat, ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Das lässt die Möglichkeit offen, dass der Tatrichter das Problem gar nicht gesehen hat. Bei alldem ist auch zu bedenken, dass es sich - nach den Feststellungen des Landgerichts - vorliegend um ein unechtes Unterlassungsdelikt gehandelt hat. An den bedingten Vorsatz eines solchen Delikts sind keine geringere n A n- forderungen zu stellen als an den Vorsatz eines (aktiven) Begehungsdelikts. Die Erkenntnis der Möglichkeit der Vollendung ist daher auch hier nur ein El e- ment des subjektiven Tatbestands und ersetzt nicht dessen voluntatives M o- ment. 18 19 - 9 - IV. Der Rechtsf ehler hat sich auch zu Lasten der nicht revidierenden Mita n- geklagten P . ausgewirkt. Die Aufhebung des Urteils war daher gemäß § 357 StPO auf sie zu erstrecken. Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel 20
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