ECLI:DE:BGH:2015:021215B2STR310.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 310/15 vom 2. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 2. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 16. März 2015 mit den Feststellungen au f- gehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Ta t- geschehen bestehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit Landfriedensbruch und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten veru r- teilt, eine Entscheidung nach § 69a Abs. 1 Satz 3 St GB getroffen und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offe n- sichtlich unbegründet. 1 - 3 - Das Landgericht ist von einem besonders schweren Fa ll des Landfri e- densbruchs ausgegangen, weil der Angeklagte sich die Verwirklichung des R e- gelbeispiels in § 125a Satz 2 Nr. 2 StGB durch seine Mittäter zurechnen lassen müsse. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundegerichtshofs können die Regelbeispiele des § 125a Satz 2 StGB allerdings nur eigenhändig verwirklicht werden (vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 240). Da den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen ist, dass der Angeklagte selbst eines der Regelb eispiele in eigener Person ve r- wirklicht hat, ist für die Annahme eines besonders schweren Falles des Lan d- friedensbruchs insoweit kein Raum. Dies hat zur Folge, dass der Landfriedensbruch nach § 125 Abs. 1 StGB aufgrund der Subsidiaritätsklausel hinter di e vom Angeklagten verwirklichte g e- fährliche Körperverletzung zurücktritt; insoweit bedingt der Wegfall des beso n- ders schweren Falles nach § 125a Satz 2 Nr. 2 StGB eine Korrektur des Schuldspruchs. Der Senat stellt indes den Schuldspruch nicht um, sondern h ebt ihn insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, das Vorli e- gen eines unbenannten besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs nach § 125a Satz 1 StGB zu prüfen. Würde das Landgericht von der Verwirkl i- chung eines unbenannten besonder s schweren Falles ausgehen, bedürfte es insoweit einer Änderung des Schuldspruchs nicht. Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Feststellu n- gen nach sich; die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jed och bestehen bleiben. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch eine Verurteilung nach § 231 StGB in Betracht kommt und entsprechend dem Hinweis des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 3. August 2 3 4 5 - 4 - 2015 - näher zu p rüfen sein wird, ob Tateinheit zwischen Fahren ohne Fahre r- laubnis zum Tatort und den späteren Übergriffen gegen das Tatopfer anzune h- men ist. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng
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