BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 31/07 vom 7. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. November 2006 wird als unbegr374ndet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass die Kennzeichnung der Betrugstaten als "gewerbsm344337ig" entf344llt, da das Regelbeispiel gewerbsm344337iger Tatbegehung insoweit nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. Soweit der Beschwerdef374hrer mit seiner Revisi-on auch die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils be-anstandet, hat er es vers344umt, fristgem344337 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einzulegen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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