BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 31/08 vom 9. April 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. April 2008 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bonn vom 24. September 2007 im Strafausspruch dahin abge344ndert, dass die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und neun Monate herabgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung in Tateinheit mit unerlaubten F374hrens einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Straf-ausspruch den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Zu Recht r374gt die Revision, das Landgericht habe tilgungsreife Vorstra-fen zu Lasten des Angeklagten ber374cksichtigt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift vom 24. Januar 2008 ausgef374hrt: 2 - 3 - "Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Lasten des Angeklag-ten 'seine beiden Vorstrafen' bewertet und in diesem Zusammenhang be-r374cksichtigt, 'dass eine davon in Bezug auf den Versto337 gegen das Waf-fengesetz auch einschl344gig' ist (UA S. 19). Sie bezieht sich damit auf ei-ne Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Geldern vom 15. April 1992 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstra-fe von 10 Tagess344tzen und auf eine weitere Verurteilung des Angeklag-ten durch das Landgericht vom 6. Juli 1992 wegen Beihilfe zur versuch-ten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie ver-suchter schwerer r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt worden war. Diese Strafe wurde mit Wirkung zum 6. Juli 1995 erlassen (UA S. 5). F374r die beiden Verurteilungen war gem344337 247 46 Abs. 2 Nr. 4 [richtig: 247 46 Abs. 1 Nr. 4] in Verbindung mit 247 47 Abs. 2, Abs. 3 BZRG Tilgungsreife nach 15 Jahren, mithin am 6. Juli 2007 eingetreten; sie durften damit nicht mehr zu Ungunsten des Angeklagten herangezogen werden (247 51 Abs. 1 BZRG; BGHR BZRG 247 51 Verwertungsverbot 1). Zwar hat die Strafkammer gesehen, dass beide Vorstrafen bereits mehr als 15 Jahre zur374ckliegen. Da das Landgericht aber gleichwohl ausdr374cklich die Vor-strafen zu Lasten des Angeklagten bewertet hat, ist davon auszugehen, dass der Strafausspruch auch auf der Verwertung der beiden Vorverur-teilungen beruht. Der Versto337 gegen das Verwertungsverbot erfordert jedoch nicht die Aufhebung des Strafausspruchs. 247 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO er366ffnet in diesem Fall dem Revisionsgericht die M366glichkeit, die Rechtsfolgen an- - 4 - gemessen herabzusetzen. Auf die hypothetische Frage, wie der Tatrich-ter bei zutreffender rechtlicher oder tats344chlicher Bewertung entschieden h344tte, kommt es nicht an (Meyer-Go337ner StPO 50. Auflage 247 354 Rdn. 29). Das Landgericht hat vorliegend die f374r die Strafzumessung re-levanten Umst344nde festgestellt. Die Beurteilung der Angemessenheit ist damit allein aufgrund der Urteilsgr374nde m366glich und es kommt nicht etwa in besonderem Ma337e auf den pers366nlichen Eindruck vom Angeklagten an. Mit Blick auf die straferschwerenden Gesichtspunkte (UA S. 19) er-scheint in diesem Fall eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe um drei Mo-nate auf zwei Jahre neun Monate angemessen." Dem schlie337t sich der Senat an und sieht - auch zur Vermeidung von Verfahrensverz366gerungen - von einer Zur374ckverweisung an das Tatgericht ab. Er macht von der M366glichkeit eigener Sachentscheidung nach 247 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO Gebrauch, da neue strafzumessungsrelevante Umst344nde weder ersichtlich noch vom Beschwerdef374hrer geltend gemacht worden sind (BVerfG NStZ 2007, 710; BGH NStZ 2008, 22). 3 Angesichts des nur geringf374gigen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (247 473 Abs. 4 StPO). 4 Fischer Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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